veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Berufliche Rehabilitierung

VG Meiningen8 K 250/05 Me01.11.2007ZOV 2008, 267

BerRehaG § 1 Abs. 1 Nr. 4

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Für einen Anspruch nach § 1 BerRehaG mit der Folge eines Rentennachteilsausgleichs bedarf es eines der politischen Verfolgung dienenden Eingriffs in eine innegehabte berufliche Position. Dies setzt voraus, dass durch die Maßnahme eine Verschlechterung der Berufsausübung in der Weise eingetreten ist, dass Arbeitslosigkeit, Minderverdienst oder die Aufnahme einer sozial ungleichwertigen Tätigkeit folgten.

2. Auch eine erzwungene Eigenkündigung wird grundsätzlich als Maßnahme im Sinne des § 1 BerRehaG erfasst. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Die 1956 geborene Kl. erlernte nach Abschluss der Schule den Beruf des Facharbeiters für Schreibtechnik. Zunächst arbeitete sie im VEB Wasserbau W. Von September 1975 bis Juli 1976 absolvierte sie einen Sonderlehrgang zur Erlangung der Hochschulreife. Ihr anschließend begonnenes Studium an der Ingenieurhochschule Z. brach sie im Dezember 1976 aus gesundheitlichen Gründen ab und begann am 5.12.1976 beim Rat der Stadt W., Amt für Arbeit, als Sekretärin zu arbeiten. Vom 20.4.1978 bis 4.11.1978 wurde sie zur Betreuung ihres Kindes freigestellt. Von 1982 bis 1986 absolvierte sie nebenberuflich ein Studium an der Fachschule für Staatswissenschaft E., wo sie vom 23.8.1982 bis 30.3.1984 als Studienorganisatorin für den Bereich Ausländerstudium und Weiterbildung arbeitete. Da sie aufgrund gesundheitlicher Probleme ab April 1984 nur halbtags arbeiten wollte, schied sie durch Überleitungsvertrag aus der Fachschule aus und übernahm beim Rat der Stadt W. eine Tätigkeit als Mitarbeiterin Handel und Versorgung. Ab 1.12.1986 übernahm sie die Funktion des Preisinspektors. Am 17.12.1986 kündigte die Kl. ihr Arbeitsrechtsverhältnis mit dem Rat der Stadt W. zum 13.1.1987, nachdem ihre Bitte um den Abschluss eines Aufhebungsvertrages abgelehnt worden war. Am 13.1.1987 stellte sie einen Antrag auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der DDR. Von 14.1.1987 bis 31.10.1989 arbeitete sie in der privaten Buchhandlung H. in W. Am 21.11.1989 reiste sie zusammen mit ihrer Familie in die Bundesrepublik aus.

Mit Schreiben vom 14.2.2003 stellte die Kl. einen Antrag auf berufliche Rehabilitierung. Sie habe ihre Tätigkeit beim Rat der Stadt W. wegen des Ausreiseantrags aufgeben müssen und sei gezwungen gewesen, in einem privaten unpolitischen Betrieb zu arbeiten. Diese Tätigkeit sei mit erheblichen finanziellen Einbußen verbunden gewesen.

Außerdem seien die Zahlungen zur Zusatzrentenversicherung entfallen. Mit Bescheid des Landesamtes für Soziales und Familie vom 20.9.2004 wurde der Antrag abgelehnt. Ihren dagegen am 18.10.2004 eingelegten Widerspruch begründete sie damit, dass ihr nach Stellung eines Ausreiseantrags vom Rat der Stadt gekündigt worden und sie zu einer minderwertigen, erniedrigenden oder körperlich schweren Arbeit zwangsverpflichtet worden wäre. Sie hätte als Staatsfeind gegolten und wäre für eine Tätigkeit beim Rat der Stadt nicht mehr tragbar gewesen. Da ihr das bekannt gewesen sei, und sie dem habe entgehen wollen, habe sie gekündigt. Als Kündigungsgrund habe sie familiäre Gründe angegeben, da sie den wahren Grund nicht hätte angeben können. Sie sei dann auch umgehend aus der SED und dem Elternbeirat ausgeschlossen worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 7.3.2005 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Dagegen erhob die Kl. am 7.4.2005 Klage. [...]

Aufgrund ihrer Tätigkeit beim Rat der Stadt W. habe sie der Verordnung über die Pflichten, die Rechte und die Verantwortlichkeit der Mitarbeiter in den Staatsorganen vom 19.2.1969 unterlegen. §§ 2 und 4 dieser Verordnung hätten die Mitarbeiter der Staatsorgane zum absoluten politischen Gehorsam und zur Linientreue verpflichtet. Verstöße gegen diese Verordnung seien mit Disziplinarverfahren und Ordnungsstrafen bzw. Strafverfahren geahndet worden. Allein der Antrag auf Übersiedlung in die Bundesrepublik hätte einen Verstoß gegen die sozialistische Moral bedeutet. Sie sei somit gezwungen worden, vor der Stellung des Antrags auf Übersiedlung in das Bundesgebiet ihr Arbeitsverhältnis beim staatlichen Arbeitgeber zu lösen, da sie anderenfalls gegen politische Strafvorschriften der DDR verstoßen hätte. Es habe daher der objektive Zwang zur Eigenkündigung bestanden. Durch ihre Tätigkeit in einer privaten Buchhandlung habe sie eine erhebliche Einkommenseinbuße, die deutlich über 20 % gelegen hätte, erlitten, so dass keine sozial gleichwertige Tätigkeit vorgelegen hätte, überdies hätte sie die zusätzliche Altersversorgung für Angestellte im öffentlichen Dienst verloren. Dies wäre auch dann passiert, wenn sie bei Bekanntwerden des Ausreiseantrags die fristlose Entlassung erhalten hätte. Sie sei nach der Antragstellung auch an ihrem neuen Arbeitsplatz massiv von der Stasi unter Druck gesetzt worden. [...]

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Thüringer Landesamtes für Soziales und Familie vom 20.9.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7.3.2005 ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Kl. hat keinen Anspruch gegen den Bekl. auf die von ihr begehrte berufliche Rehabilitierung für die Zeit vom 17.12.1986 bis 21.11.1989.

Einen Anspruch auf Leistungen nach dem Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgungen im Beitrittsgebiet (BerRehaG) haben nur Personen, die Verfolgte im Sinne des § 1 BerRehaG sind. Verfolgter ist danach, wer in der Zeit vom 8.5.1945 bis 2.10.1990 durch eine der dort in Nrn. 1 bis 4 bezeichneten rechtsstaatswidrigen Maßnahmen zumindest zeitweilig weder seinen bisher ausgeübten, begonnenen, erlernten oder durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten, noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben konnte. Eine solche Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 BerRehaG liegt für den begehrten Zeitraum nicht vor.

Offenkundig nicht in Betracht kommen die Alternativen der Nrn. 1 und 2. Es lag weder eine Freiheitsentziehung im Beitrittsgebiet, also in der DDR, vor (Nr. 1), noch ein Gewahrsam im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 oder 2 StrRehaG (Nr. 2). Auch die Alternative des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerRehaG ist hier nicht einschlägig. Diese setzt zunächst wegen des Verweises auf § 1 VwRehaG als Eingriff in die Berufsausübung eine rechtsstaatswidrige Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle voraus. Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob es eine solche Maßnahme gab. Denn eine berufliche Rehabilitierung käme auch in diesem Fall nur dann in Betracht (§ 1 Abs. 2 BerRehaG), wenn die Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz festgestellt wurde. Dies ist nicht der Fall. Die Kl. kann ihr Begehren auch nicht mit Erfolg auf § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG stützen, denn in ihren Beruf wurde auch durch keine andere Maßnahme im Sinne dieser Regelung eingegriffen.

Für einen Anspruch nach § 1 BerRehaG mit der Folge eines Rentennachteilsausgleichs bedarf es eines der politischen Verfolgung dienenden Eingriffs in eine innegehabte berufliche Position. Dies setzt voraus, dass durch die Maßnahme eine Verschlechterung der Berufsausübung in der Weise eingetreten ist, dass Arbeitslosigkeit, Minderverdienst oder die Aufnahme einer sozial ungleichwertigen Tätigkeit folgten. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

Es liegt keine derartige Maßnahme der Stadt W. gegenüber der Kl. vor. Die Kl. hat, nachdem der von ihr gewünschte Abschluss eines Aufhebungsvertrages abgelehnt worden war, selbst gekündigt, weil sie befürchtete, nach Stellung ihres Ausreiseantrages erheblichen Repressalien seitens ihres Arbeitgebers bzw. staatlicher Stellen ausgesetzt zu sein. Es liegt in diesem Verhalten aber auch keine erzwungene Eigenkündigung, die grundsätzlich ebenfalls als Maßnahme im Sinne des § 1 BerRehaG erfasst wird (Entwurfsbegründung zum Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, BT-Drucks. 12/4994, Seite 44). Der Arbeitgeber der Kl. hatte keinerlei Druck auf sie ausgeübt, da er von der beabsichtigten Stellung des Ausreiseantrages zum Zeitpunkt der Kündigung der Kl. noch keine Kenntnis hatte. Zwar war die Befürchtung der Kl., dass nach der Stellung eines Ausreiseantrages mit Maßnahmen der Behörden zu rechnen waren, durchaus nachvollziehbar. Worauf der Kl.

vertreter zu Recht hinweist, hätte die Kl. möglicherweise mit einem Disziplinarverfahren nach den §§ 2, 4, 19 f. der Verordnung über die Pflichten, Rechte und die Verantwortlichkeit der Mitarbeiter in den Staatsorganen vom 19.2.1969 (GBl. 1969 II S. 136) rechnen müssen, mit der Folge eines Verweises bzw. auch einer fristlosen Entlassung von ihrer Arbeitsstelle. Was der Kl. tatsächlich passiert wäre, ist jedoch aufgrund der Willkür und Unvorhersehbarkeit der Reaktionen der DDR-Behörden nicht klar. Dem Ehemann der Kl. war seine Arbeitsstelle beim VEB Straßen- und Tiefbau-Kombinat E. nach Stellung seines Ausreiseantrages nicht gekündigt worden. Ob bei einem möglichen Disziplinarverfahren gegen die Kl. berücksichtigt worden wäre, dass Hintergrund der beabsichtigten Ausreise hauptsächlich die schwere Augenkrankheit ihres Ehemannes war, die nur in der Bundesrepublik Deutschland behandelt werden konnte, ist ebenfalls unklar. All diese hypothetischen Kausalverläufe sind vom Gesetz nicht erfasst. Es fehlt am Tatbestandsmerkmal einer Maßnahme, so dass die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen war. [...]