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Berufliche Rehabilitierung

VG Meiningen8 K 210/05 Me01.11.2007ZOV 2008, 266

BerRehaG § 1 Abs. 1 Nr. 4

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. § 1 Abs. 1 BerRehaG stellt maßgeblich auf den "Beruf" als Qualifikations- und Gattungsbegriff und nicht auf die konkrete berufliche Position oder Tätigkeit innerhalb des Berufs ab.

2. Die Berücksichtigung bloß hypothetischer Berufsmöglichkeiten ist unabhängig davon ausgeschlossen, ob es sich um eine Karrierechance in einem bereits ausgeübten oder einem noch zu erreichenden Beruf handelt.

3. Ein sog. "Aufstiegsschaden" wird von der Regelung nicht erfasst. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der 1947 geborene Kl. studierte nach einer Ausbildung zum Industriekaufmann vom 1.9.1966 bis 30.11.1973 Physik an der Universität Jena. Im Mai 1974 wurde ihm der Akademische Grad Dr. rer. nat. verliehen. Bereits am 1.12.1973 trat er eine Stelle als wissenschaftlicher Assistent an der Pädagogischen Hochschule in E. an. In dieser Position war er bis zum 31.12.1983 tätig; 1984 und 1985 wurde er als wissenschaftlicher Sekretär eingesetzt, am 1.1.1986 wurde er zum wissenschaftlichen Oberassistenten befördert. Vom 1.9.1987 bis 30.6.1988 studierte er an der Bezirksparteischule in E. und war danach ab 1.7.1988 wieder als wissenschaftlicher Oberassistent tätig.

Am 24.10.2001 beantragte der Kl. seine berufliche Rehabilitierung. Er habe im Jahr 1977 eine Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS) abgelehnt. Danach habe seine berufliche Karriere stagniert. Er sei über 10 Jahre hinweg als Assistent in der gleichen Position beschäftigt worden und habe nur in untergeordneten Lehrformen (Laborpraktika) eingesetzt werden können. Weder habe er Leitungstätigkeit übernommen noch einen wissenschaftlichen Auslandseinsatz absolviert. Eine Habilitation, die ihm zunächst auch verweigert worden sei, habe er erst kurz vor der Wiedervereinigung erreichen können. Üblicherweise münde jedoch eine Tätigkeit als Assistent an einer Hochschule darin, später tatsächlich Hochschullehrer zu werden.

Mit Bescheid vom 6.5.2004 lehnte der Bekl. den Antrag auf berufliche Rehabilitierung ab. Eine berufliche Rehabilitierung komme nur bei einem Eingriff in eine innegehabte Position in Betracht, wenn ein sozialer oder finanzieller Abstieg vorliege. Der Kl. mache lediglich eine nichtverwirklichte Karriere geltend, was trotz einer Ungleichbehandlung mit seinen Kollegen nicht zu einer Rehabilitierung führen könne. Gegen den Bescheid legte der Kl. am 3.6.2004 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 15.2.2005 zurückgewiesen wurde.

Dagegen hat der Kl. am 11.3.2005 Klage erhoben. Seine Assistenzzeit an der Pädagogischen Hochschule in E. sei eine berufsbezogene Ausbildung für den Hochschullehrerberuf im Sinne des beruflichen Rehabilitierungsgesetzes gewesen. Infolge eines Konfliktes mit der Hauptverwaltung Aufklärung des Ministeriums für Staatssicherheit sei ihm der grundsätzlich vorgegebene berufliche Weg verwehrt worden. Die HVA habe auf die Sektion Polytechnik der Hochschule erheblichen Einfluss genommen, da viele Mitarbeiter und Hochschullehrer dieser Einrichtung in kapitalistischen Ländern als Entwicklungshelfer und Berater gearbeitet hätten. Die HVA habe grundsätzlich die Kaderpolitik von Hochschulen beeinflusst. In seinem Fall liege auch kein sog. "Aufstiegsschaden" vor, da man ihm letztendlich die Tätigkeit verwehrt habe, auf die seine Ausbildung ausgerichtet gewesen sei. Er habe weder als Hochschullehrer noch in einer sozial gleichwertigen Position arbeiten können. [...]

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Bescheid des Landesamtes für Soziales und Familie vom 6.5.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.2.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).

Der Kl. hat keinen Anspruch gegen den Bekl. auf berufliche Rehabilitierung für die Zeit von 1977 bis zum 2.10.1990.

Einen Anspruch auf Leistungen nach dem Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgungen im Beitrittsgebiet (BerRehaG) haben nur Personen, die Verfolgte im Sinne des § 1 BerRehaG sind. Verfolgter ist danach, wer in der Zeit vom 8.5.1945 bis 2.10.1990 durch eine der dort in Nrn. 1 bis 4 bezeichneten rechtsstaatswidrigen Maßnahmen zumindest zeitweilig weder seinen bisher ausgeübten, begonnenen, erlernten oder durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten, noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben konnte. Eine solche Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 BerRehaG liegt für den begehrten Zeitraum nicht vor.

Offenkundig nicht in Betracht kommen die Alternativen der Nrn. 1 und 2. Es lag weder eine Freiheitsentziehung im Beitrittsgebiet, also in der DDR, vor (Nr. 1) noch ein Gewahrsam im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 oder 2 StrRehaG (Nr. 2). Auch die Alternative des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerRehaG ist hier nicht einschlägig. Diese setzt zunächst wegen des Verweises auf § 1 VwRehaG als Eingriff in die Berufsausübung eine rechtsstaatswidrige Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle voraus. Eine berufliche Rehabilitierung käme aber auch in diesem Fall nur dann in Betracht (§ 1 Abs. 2 BerRehaG), wenn die Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz festgestellt wurde. Dies ist nicht der Fall.

Der Kl. kann sein Begehren auch nicht mit Erfolg auf § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG stützen, denn zwischen 1977 und 1990 wurde in seinen Beruf auch durch keine andere Maßnahme im Sinne dieser Regelung eingegriffen.

Dabei stellt § 1 Abs. 1 BerRehaG maßgeblich auf den "Beruf" als Qualifikations- und Gattungsbegriff und nicht auf die konkrete berufliche Position oder Tätigkeit innerhalb des Berufs ab. Diese Sichtweise findet ihre Rechtfertigung in dem Umstand, dass der Gesetzgeber als Rechtsfolge den Personenkreis der politisch Verfolgten hinsichtlich der Einbußen von Berufschancen und deren Folgen bei der Rentenversicherung so stellen wollte wie den Durchschnitt der Versicherten mit vergleichbaren Qualifikationen innerhalb des Beitrittsgebietes. Dafür spricht nicht zuletzt auch, dass als Grundlage für rentenrechtliche Ausgleichsleistungen nicht die individuelle berufliche Leistungsfähigkeit und damit verbundene höhere Einkommenschancen, sondern die berufliche Qualifizierung aufgrund einer Ausbildung gewählt worden ist. Demzufolge kann nicht schon jede Repressalie, die zu einer Minderung der innegehabten beruflichen Stellung geführt hat, als wiedergutzumachende Verfolgung im Sinne des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes gelten. Daher hat auch das Bundesverwaltungsgericht im Fall eines Betriebsleiters, der wegen angeblicher oppositioneller Neigung von seiner Funktion abgelöst wurde, aber in seinem erlernten Beruf als Ingenieur weiterarbeiten durfte, die Anwendbarkeit des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes abgelehnt (BVerwG, U. v. 12.2.1998 - 3 C 25/97 -, ZOV 1998, 478 f. = ThürVBl. 1999, 39 f.; VG Potsdam, U. v. 24.10.2001 - 2 K 2704/98 -, VIZ 2002, 495 f.). In seinem Beschluss vom 26.10.2004 (- 3 B 63/04 -, zitiert nach Juris) hat es erneut bestätigt, dass die Berücksichtigung bloß hypothetischer Berufsmöglichkeiten u. a. nach § 1 BerRehaG unabhängig davon ausgeschlossen ist, ob es sich um eine Karrierechance in einem bereits ausgeübten oder einem noch zu erreichenden Beruf handelt. Da der Gesetzgeber damit den Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit zur Regelung der Unrechtsbereinigung nicht überschritten hat, erweist sich diese gesetzliche Begrenzung der Schutzwirkung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes auch verfassungsrechtlich als unbedenklich (vgl. ausführlich: BVerwG, U. v. 12.2.1998 - 3 C 25/97 -, aaO.). Die u. a. insoweit erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 21.1.2005 (- 1 BvR 64/05 -, nicht veröffentlicht) bereits nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Kl. stützt seine Klage in erster Linie darauf, dass seine langjährige Assistentenzeit an der Pädagogischen Hochschule in E. nicht zu einer Berufung zum Professor geführt hat, weil er sich im Jahr 1977 geweigert habe, für die Hauptverwaltung Aufklärung des Ministeriums für Staatssicherheit tätig zu werden. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass der Kl. die Mitarbeit für die Staatssicherheit verweigert hat und ist sich darüber klar, dass dies in der Position des Kl. ein mutiger Schritt war. Dieser Umstand kann jedoch nicht zu einer beruflichen Rehabilitierung des Kl. führen. Die Assistentenzeit ist entgegen der Ansicht des Kl. nicht als Ausbildungszeit im Sinne des BerRehaG anzusehen. Auch wenn eine Assistententätigkeit unabdingbare Voraussetzung für eine Berufung zum Professor gewesen sein sollte, kann daraus noch nicht geschlossen werden, dass sie gleichsam zwingend dazu führen musste. Ausbildung im Sinne des Gesetzes ist z. B. eine Lehrzeit in einem Betrieb oder ein Studium an einer Hochschule. Dementsprechend ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zum 2. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz (BT-Drucks. 12/4994 vom 19.5.1993, S. 44), dass im Falle einer Verfolgungsmaßnahme mit Auswirkung auf eine Ausbildung der angestrebte Beruf durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung hinreichend konkretisiert sein muss. Eine hinreichende Konkretisierung liegt danach vor, wenn ein Lehrvertrag abgeschlossen oder ein bestimmter Studienplatz zugewiesen wurde.

Der Kl. hatte vor Beginn der Assistententätigkeit sein Physikstudium und damit seine Ausbildung abgeschlossen. Die Tätigkeit als Assistent dient zwar dazu, Erfahrung im Lehrbetrieb zu sammeln, Professoren zuzuarbeiten und Studenten zu betreuen, kann also durchaus als Vorbereitung für eine spätere Professur nützlich sein. Assistent kann jedoch nur werden, wer bereits eine abgeschlossene Ausbildung, nämlich ein Hochschulstudium absolviert hat. Auch die Bezahlung des Kl. als Assistent entsprach zu DDR-Zeiten der eines Akademikers und nicht der eines Auszubildenden. Keinesfalls kann festgestellt werden, dass jeder Assistent, der nicht politisch verfolgt wurde, irgendwann zwangsläufig Professor wurde.

Sieht man die Assistentenzeit nicht als Ausbildungszeit an, stellt der Umstand, dass es dem Kl. zu DDR-Zeiten nicht möglich war, Professor zu werden, auch keine andere nach dem beruflichen Rehabilitierungsgesetz wiedergutzumachende Verschlechterung der Berufsausübung dar. Es handelt sich vielmehr um einen sog. Aufstiegsschaden, der von der Regelung gerade nicht erfasst wird (vgl. u. a. BVerwG, B. v. 26.10.2004 - 3 B 63/04 -, aaO.; U. v. 12.2.1998 - 3 C 25/97 -, aaO.; VG Meiningen, U. v. 29.10.2003 - 1 K 336/99.Me -). Die Behinderung in der beruflichen Weiterentwicklung bedeutet keinen Abstieg aus einer bereits innegehabten Position. Sie ist weder mit finanziellen noch sozialen Einbußen im Hinblick auf die konkret bis dahin bestehende berufliche Stellung verbunden, weshalb sie keinen Eingriff in eine bereits ausgeübte Tätigkeit darstellt. Es handelt sich vielmehr um nicht verwirklichte Berufsperspektiven, welche nach dem Willen des Gesetzgebers nicht rehabilitierungsfähig sind (so ausdrücklich die Entwurfsbegründung zum Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, BT-Drucks. 12/4994, Seite 43, Nr. 9).

Die Kammer hat insgesamt Zweifel, ob sich die Verweigerung der Stasi-Mitarbeit tatsächlich wesentlich auf den beruflichen Werdegang des Kl. ausgewirkt hat. Der Kl. hat von Beginn seiner Tätigkeit als Assistent im Jahr 1973 bis zur Wiedervereinigung regelmäßig nicht unerhebliche Gehaltserhöhungen erhalten. Sein Einstiegsgehalt im Jahr 1973 in Höhe von 890 Mark monatlich hat sich auf 1.805 Mark monatlich im Jahr 1989 gesteigert. Von 1987 bis 1988 konnte er ein Studium an der Bezirksparteischule absolvieren, was politisch missliebigen Personen in der Regel nicht ermöglicht wurde. Schließlich konnte er sich 1988 noch habilitieren, was ebenfalls gegen eine zielgerichtete politische Verfolgung des Kl. spricht.

Nach alledem ist die Klage abzuweisen. [...]