Berufliche Rehabilitierung
BerRehaG § 17 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b Anlage 13 SGB VI, Anlage 14 SGB VI
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Berufliche Rehabilitierung; Ausgleichsleistung; Berufseingriff; Ausbildungsverhinderung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Grundlage für rentenrechtliche Ausgleichsleistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz ist nicht die individuelle berufliche Leistungsfähigkeit und die damit evtl. verbundene höhere Einkommenserwartung, sondern die berufliche Qualifikation aufgrund einer Ausbildung. Die Schutzwirkung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes ist auf Eingriffe in eine begonnene, zur Zeit des Eingriffs tatsächlich ausgeübte Berufstätigkeit sowie auf die Fälle der Verhinderung, einen erlernten Beruf auszuüben oder eine Ausbildung abzuschließen, begrenzt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Der Kl. begehrt die Änderung einer ihm von dem Bekl. als Rehabilitierungsbehörde ausgestellten Rehabilitierungsbescheinigung, mit der er als Verfolgter in der ehemaligen DDR Nachteile in der Rentenversicherung ausgleichen kann.
Der 1913 geborene Kl. hat nach dem Besuch der Volks- und Realschule 1932 eine Ausbildung als Industriekaufmann abgeschlossen. Anschließend war er in einer Außenhandelsgesellschaft angestellt, wo er nach seinem Vortrag eine privilegierte Stellung als "Juniorchef" einnahm, bis er 1938 zur Wehrmacht eingezogen wurde. Nach Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft wurde er 1951 geschäftsführender Mitgesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, die die Herstellung und den Vertrieb von Kleidung und Pelzkonfektionsgegenständen betrieb.
Am 7. Januar 1953 wurde der Kl. wegen angeblicher Wirtschaftsverbrechen in der DDR vom Kreisgericht Wittenberg zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt; zugleich wurde ihm seine Gesellschaftsbeteiligung entzogen. Von Juni 1952 bis Dezember 1953 saß der Kl. in Untersuchungs- bzw. Strafhaft.
Nach der Haftentlassung war er von Februar bis September 1954 in der Landwirtschaft als Hilfsarbeiter tätig und arbeitete sodann bis zum Eintritt in den Ruhestand Anfang 1978 in einem Betonwerk, zunächst als kaufmännischer Angestellter (Buchhalter) und ab 1973 als sog. Ökonomischer Leiter.
Mit Beschluß vom 14. September 1994 hat das Oberlandesgericht Naumburg das Strafurteil für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben. Es hat festgestellt, der Kl. habe die Freiheitsentziehung zu Unrecht erlitten.
Mit Bescheid vom 22. Juni 1995 stellte der Bekl. fest, daß der Kl. Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) ist. Gleichzeitig stellte er für den Kl. eine Rehabilitierungsbescheinigung aus. Diese enthält u. a. Angaben über die Verfolgungszeit im Sinne des § 2 des BerRehaG sowie die Zuordnung des Kl. unter der Berufsangabe Industriekaufmann zur Qualifikationsgruppe 4 und zu Bereich 9 nach den Anlagen 13 und 14 zum 6. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI).
Der Widerspruch des Kl. wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 1996 zurückgewiesen, soweit der Kl. die Zuordnung zur Qualifikationsgruppe angegriffen hatte. Dagegen richtet sich die mit dem Begehren erhobene Klage, der Qualifikationsgruppe 1 zugeordnet zu werden.
Durch Urteil vom 19. März 1997 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht (§ 144 Abs. 2 VwGO).
Die vom Verwaltungsgericht gebilligte Entscheidung des Bekl., den Kl. der Qualifikationsgruppe 4 zuzuordnen, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, daß sich das Begehren des Kl. nur auf § 17 Abs. 1 BerRehaG i. V. m. § 22 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b BerRehaG stützen läßt. Danach hat die vom Kl. beantragte Bescheinigung - neben hier nicht in Frage stehenden Feststellungen - Angaben über die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, die ohne Verfolgung ausgeübt worden wäre, zu enthalten, einschließlich Angaben über die Qualifikationsgruppe nach Anlage 13 und den Bereich nach Anlage 14 zum SGB VI für Verfolgungszeiten nach dem 31. Dezember 1949.
Gemäß der Vorbemerkung zur Anlage 13 kann die Einstufung auf zweierlei Weise erfolgen: Zum einen aufgrund der Erfüllung der jeweiligen Qualifikationsmerkmale und Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (Satz 1); zum anderen aufgrund des durch langjährige Berufserfahrung bewirkten Erwerbs von Fähigkeiten, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen (Satz 2).
Auf der Grundlage der Qualifikationsmerkmale allein konnte der Kl. sein Ziel, in die Gruppe 1 oder 2 eingestuft zu werden, nicht erreichen, denn nach seiner Berufsausbildung erfüllt er offenkundig nicht die für Hochschul- oder Fachschulabsolventen geltenden gesetzlichen Kriterien.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, kann sich der Kl. auch nicht darauf berufen, er habe durch langjährige Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Hochschulabsolventen entsprechen. Dabei ist das Gericht davon ausgegangen, daß diese Voraussetzung nur erfüllt ist, wenn der Verfolgte eine Tätigkeit ausgeübt hat, die im allgemeinen von Personen mit Hochschulabschluß wahrgenommen wird. Diese Auslegung hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung stand. Den Nachweis, durch langjährige Berufserfahrung den Ausbildungsabstand zu einer formal höher qualifizierten Personengruppe ausgeglichen zu haben, kann nur führen, wer Tätigkeiten verrichtet hat, die dem Berufsbild dieser Gruppe entsprechen. Dies gilt für die Qualifikationsgruppen 1, 2 und 3 gleichermaßen.
In tatsächlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, daß der Kl. bis zum Beginn der ihn betreffenden politischen Verfolgung die für eine Einstufung in die Gruppe 1 oder 2 erforderlichen Fähigkeiten nicht erworben haben könne, da er keine im allgemeinen Hochschul- oder Fachschulabsolventen vorbehaltene Tätigkeit ausgeübt habe. Der erkennende Senat ist an diese Feststellung, gegen die kein durchgreifender Revisionsgrund vorgebracht worden ist, gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß der Höhe des erzielten Einkommens für die hier in Rede stehende Eingruppierung keine signifikante Bedeutung zukomme.
Entgegen dem Vorbringen der Revision kommt es für die Einstufung in eine der Qualifikationsgruppen auch nicht darauf an, welche berufliche Stellung der Kl. möglicherweise oder vermutlich erreicht hätte, wenn er den Verfolgungsmaßnahmen nicht ausgesetzt gewesen wäre. Denn die Regelungen des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes knüpfen an die berufliche Tätigkeit an, die vom Verfolgten zum Zeitpunkt des Eintritts der Verfolgung ausgeübt wurde.
Für eine Berücksichtigung der hypothetischen Berufskarriere könnte allerdings der Wortlaut des § 22 Abs. 1 Nr. 6 BerRehaG insofern sprechen, als dort Angaben über die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit verlangt werden, "die ohne die Verfolgung ausgeübt worden wäre". Hierunter kann in sprachlicher Hinsicht sowohl die durch die Maßnahme beendete reale Tätigkeit verstanden werden als auch eine solche, die der Verfolgte möglicherweise erreicht hätte. Wie das Verwaltungsgericht aber zutreffend den Regelungen der §§ 1 und 2 BerRehaG sowie der mit dem Gesetz verfolgten Zielsetzung entnommen hat, beschränkt sich die Rehabilitierung auf Fälle, bei denen in eine begonnene, tatsächlich ausgeübte Berufstätigkeit eingegriffen oder die Ausübung eines erlernten oder durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung angestrebten Berufs verhindert worden ist. Dieser konkrete Bezugspunkt schließt die Berücksichtigung bloß hypothetischer Karrieremöglichkeiten aus.
Wie sich schon aus den Legaldefinitionen der Begriffe "Verfolgter" und "Verfolgungszeit" (§ 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 BerRehaG) ergibt, bezweckt das Gesetz nicht, sämtliche beruflichen Nachteile von Verfolgten auszugleichen, sondern nur die dort aufgeführten und innerhalb einer bestimmten Zeitspanne erlittenen. Danach entfällt die Annahme einer Verfolgung von dem Zeitpunkt an, an dem der Verfolgte seine "bisherige" Erwerbstätigkeit wieder ausgeübt oder ein gleich hohes Einkommen wie aus der bisherigen Erwerbstätigkeit erzielt hat (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BerRehaG) sowie auch dann, wenn er seinen erlernten oder durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten oder einen sozial gleichwertigen Beruf wieder ausüben konnte (vgl. § 1 Abs. 1 BerRehaG). Indem der Gesetzgeber es zur Voraussetzung einer Verfolgung macht, daß sich die "bisherige" - also unmittelbar vor dem Eingriff bestehende - berufliche oder einkommensmäßige Situation verfolgungsbedingt verschlechtert hat und die Dauer der Verfolgung begrenzt durch das Wiedererreichen der vor der Verfolgung innegehabten Position, hat er sich indirekt gegen eine Berücksichtigung bloß hypothetischer Karrierechancen entschieden. Dabei ist auch zu bedenken, daß nicht einmal jede staatliche Repressalie, die zu einer Minderung der innegehabten beruflichen Stellung geführt hat, als wiedergutzumachende Verfolgung im Sinne des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes gelten kann. Dies trifft etwa auf einen Betriebsleiter zu, der wegen angeblicher oppositioneller Neigung von seiner Funktion abgelöst wurde, aber in seinem erlernten Beruf als Ingenieur weiterarbeiten durfte.
Der aus dem Wortlaut gewonnenen Auslegung stehen weder gesetzessystematische noch verfassungsrechtliche Einwände entgegen. Richtig ist zwar, daß das Gesetz über die berufliche Rehabilitierung dem Zweck dient, den Verfolgten in versorgungsrechtlicher Hinsicht so zu stellen, als sei die Verfolgung nicht eingetreten, um so das vom SED-Staat begangene Unrecht nicht fortwirken zu lassen (vgl. BTDrucks 12/4994 S. 49). Bei diesem Bestreben ist der Gesetzgeber aber nicht so weit gegangen, prinzipiell einen Anspruch auf vollen Ersatz der Verfolgungsschäden zu gewähren. Vielmehr wollte er den Personenkreis der politisch Verfolgten im Hinblick auf die Einbußen von Berufschancen und deren Folge bei der Rentenversicherung ersichtlich so stellen wie den Durchschnitt der Versicherten mit vergleichbaren Qualifikationen im Beitrittsgebiet. Dies zeigt sich darin, daß als Grundlage für rentenrechtliche Ausgleichsleistungen nicht die individuelle berufliche Leistungsfähigkeit und die damit evtl. verbundene höhere Einkommenschance, sondern die berufliche Qualifikation aufgrund einer Ausbildung gewählt worden ist. Die Schutzwirkung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes ist damit auf Eingriffe in eine begonnene, zur Zeit des Eingriffs tatsächlich ausgeübte Berufstätigkeit sowie auf die Fälle der Verhinderung, einen erlernten Beruf auszuüben oder eine Ausbildung abzuschließen, begrenzt.
Diese gesetzliche Beschränkung ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Gesetzgeber hat damit den Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit zur Regelung der Unrechtsbereinigung nicht überschritten. Zwar erwächst der staatlichen Gemeinschaft aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) die Pflicht, Lasten mitzutragen, die ihre Ursache in schicksalshaften Umständen haben, von denen einzelne Teile der Bevölkerung betroffen wurden (vgl. hierzu auch die Rechtsprechung des Senats zum Lastenausgleichsrecht im Urteil vom 19. Juni 1997 - BVerwG 3 C 20.97 -). Dieser Verpflichtung ist der Gesetzgeber mit der Schaffung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes jedoch hinreichend nachgekommen. Daß er als Maßstab für den Umfang der Ausgleichsleistungen die berufliche Qualifikation bestimmt hat, ist schon unter Berücksichtigung der in der Regel leichteren Feststellbarkeit der Grundlagen und damit der Reduzierung eines erheblichen Verwaltungsaufwandes sowie der Unsicherheit von hypothetischen Feststellungen über sonstige mögliche Berufsentwicklungen nicht sachwidrig.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht aus den gesetzlichen Vorgaben den Schluß gezogen, daß die nach Maßgabe des § 22 BerRehaG in die Rehabilitierungsbescheinigung aufzunehmenden Angaben auf die bei Beginn der politischen Verfolgung bereits begonnene berufliche Tätigkeit, auf den zu diesem Zeitpunkt erlernten Beruf oder eine bereits begonnene berufsbezogene Ausbildung bezogen sein müsse. Die Bescheinigung ist verbindliche Grundlage für die Festsetzung des Rentenausgleichs (§ 22 Abs. 3 BerRehaG). Für Angaben über Nachteile, die vom gesetzlichen Ausgleichsanspruch nicht erfaßt werden können, wie etwa die Verhinderung eines beruflichen Aufstiegs, besteht kein Rechtsschutzinteresse, auch wenn sie im weiteren Sinne Angaben über ohne Verfolgung möglicherweise ausgeübte Tätigkeiten sein könnten.
Die aufgrund seiner Tatsachenfeststellungen über den beruflichen Werdegang des Kl. bis zum Verfolgungsbeginn vom Verwaltungsgericht gebilligte Zuordnung in Gruppe 4 Anlage 13 SGB VI ist danach ebensowenig zu beanstanden wie dessen Bezeichnung als Industriekaufmann. Das Verwaltungsgericht verweist dazu überzeugend auf die hier zu berücksichtigende Rechtslage in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, nach der die Facharbeiterberufe auch die kaufmännischen Berufe einschließlich vergleichbarer selbständiger Tätigkeit umfaßten und vor der Gründung der Deutschen Demokratischen Republik erworbene Ausbildungsabschlüsse einbezogen wurden.