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Berufliche Rehabilitation

VG Meiningen8 K 109/10 Me06.10.2011ZOV 2012, 67

BerRehaG § 17 Abs. 3 Satz 1, § 17 Abs. 3 Satz 2; ThürVwVfG § 46

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Berufliche Rehabilitation; Zuständigkeit der Rehabilitierungsbehörde; Behörden verschiedener Länder

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) ist grundsätzlich die Rehabilitierungsbehörde des Landes zuständig, von dessen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die Verfolgungsmaßnahme ausgegangen ist. Sind danach jedoch die Rehabilitierungsbehörden mehrerer Länder zuständig, entscheidet nach § 17 Abs. 3 Satz 2 BerRehaG die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst war.

(Leitsatz der Entscheidung entnommen)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Der am ... 1940 geborene Kl. begehrt seine Rehabilitierung nach dem beruflichen Rehabilitierungsgesetz.

Der Kl. hatte von 1956 bis 1965 an der Technischen Universität Dresden, Fachrichtung Maschinenwesen studiert und anschließend zunächst aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge als wissenschaftlicher Assistent am Lehrstuhl für Verbrennungsmotoren und Kraftfahrzeuge gearbeitet. Während dieser Zeit schloss er im Jahre 1971 eine Promotion ab. Von Mai 1974 bis September 1974 arbeitete er im VEB Automobilwerke Eisenach und von Oktober 1974 bis zum Verlassen der DDR am 22.7.1983 im VEB Verlag für Verkehrswesen bzw. im Transpressverlag in Berlin.

Am 9.9.2007 stellte er beim Bekl. einen Antrag auf berufliche Rehabilitierung. Er trug vor, am 31.8.1973 an der Pädagogischen Hochschule Erfurt zunächst in einen angebotenen freien Arbeitsplatz detailliert eingewiesen worden zu sein. Der Arbeitsbeginn sei von dem damaligen Rektor für den 1.12.1973 bestätigt worden. Nach einem Eingriff der Partei sei diese Zusage am 25.9.1973 dann zurückgenommen worden. Der damalige Kaderdirektor habe ihm sinngemäß erklärt, dass ein Hochschullehrer, der Verbindungen zur christlichen Jungen Gemeinde habe, keine polytechnischen Oberschullehrer als sozialistischen Nachwuchskader ausbilden könne. Dieses politisch begründete Berufsverbot habe zu einer beruflichen Benachteiligung geführt. Grund hierfür seien neben dem bereits geschilderten auch das unerwünschte Aufrechterhalten von West-Kontakten und das Ablehnen einer Zusammenarbeit mit dem MfS gewesen. Außerdem sei seine Frau Pfarrerstochter und von Beruf Kantorkatechetin bzw. Organistin und Absolventin der Kirchenmusikschule Eisenach gewesen. Dies habe weiter dazu geführt, dass er vom 1.5.1974 bis 14.5.1974 und vom 14.9.1974 bis 30.9.1974 arbeitslos gewesen sei. Auch vorher, nämlich ab 1.9.1968 habe bei ihm schon ein Minderverdienst vorgelegen sowie insgesamt bis 1983 ein als Berufsverbot zu beurteilender Eingriff mit erlittenem Minderverdienst.

Der Kl. hatte bereits am 18.11.1997 beim Sächsischen Landesamt für Familie und Soziales einen Antrag auf berufliche Rehabilitierung gestellt, der mit Bescheid vom 18.3.1999 abgelehnt wurde. Der dagegen erhobene Widerspruch war mit Widerspruchsbescheid vom 1.7.1999 zurückgewiesen und die dagegen vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz erhobene Klage mit Urteil vom 29.1.2001 abgewiesen worden. Zur Begründung war unter anderem ausgeführt, dass es sich bei den vom Kl. behaupteten beruflichen Nachteilen aufgrund verwandtschaftlicher Bindungen in das westliche Ausland sowie aufgrund Nichtmitgliedschaft in der SED um solche systemimmanenten Einschränkungen der Entfaltungsfreiheit gehandelt habe, die jeden Bürger der DDR in vergleichbarer Konstellation ebenso getroffen hätten wie den Kl. Soweit er geltend mache, dass er wegen der Verweigerung eines Eintritts in die SED nicht hätte Hochschullehrer werden können, führe dies nicht zur Rehabilitierung, da die Kammer in ständiger Rechtsprechung davon ausgehe, dass derartige Aufstiegsschäden vom Beruflichen Rehabilitierungsgesetz nicht erfasst würden, da hypothetische Kausalverläufe nicht nachgezeichnet werden sollten. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl. wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 2.10.2001 zurückgewiesen. Mit Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie vom 23.1.2002 wurde mit ausführlicher Begründung auch seine Bitte um erneute Überprüfung der Bescheide des Sächsischen Landesamtes für Familie und Soziales abgelehnt. Es bestünde keine Möglichkeit und es seien auch keine Gründe dafür ersichtlich, die ergangenen bestandskräftigen Entscheidungen aufzuheben. Ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Rehabilitierungsverfahrens vom 12.12.2004 wurde mit Bescheid des Sächsischen Landesamtes für Familie und Soziales vom 10.8.2006 abgelehnt, der dagegen eingelegte Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.6.2007 zurückgewiesen.

Mit Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 5.1.2009 wurde auch der Antrag des Kl. vom 9.9.2007 abgelehnt, der dagegen eingelegte Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.2.2010 zurückgewiesen.

II. Am 9.3.2010 erhob der Kl. dagegen Klage mit dem Antrag, den Bescheid des Bekl. vom 5.1.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.2.2010 aufzuheben und die Bekl. zu verpflichten, den Kl. für die Zeit vom 1.12.1973 bis 22.7.1983 zu rehabilitieren.

Nach Abschluss des Maschinenbaustudiums habe die TU Dresden ihm von 1965 bis 1972 einen jährlich bestätigten Lehrauftrag auf zunächst verfügbarer Kostenstelle eines befristeten wissenschaftlichen Assistenten erteilt. 1966 habe er den Qualifizierungsabschluss „Hochschulpädagogik" erworben, zugleich auch als Wissenschaftler gearbeitet, nämlich bis 1974 an einem Forschungsauftrag für die Reifenentwicklung mit zahlreichen wissenschaftlichen Veröffentlichungen. Der Institutsdirektor habe ihm ab 1969 einen Zusatzvertrag gegeben, der eine unkündbare Festanstellung gesichert habe. Dies sei durch Maßnahmen der SED behindert worden; er sei diskriminiert und aus politischen Gründen gemobbt worden. Dies habe dazu geführt, dass er ab 1.9.1968 keine ihm arbeitsvertraglich zugesicherte Gehaltssteigerung erhalten habe und ihm ab 1.6.1971 auch keine Planstelle zur Verfügung gestellt worden sei. Ein Funktionär habe ihm gesagt „Du gehörst nicht an eine sozialistische Hochschule, dafür werden wir sorgen". All diese Eingriffe hätten letztlich zu einem Ausschluss aus dem Lehrberuf zunächst an der TU Dresden, dann aber auch der PH Erfurt geführt. Die Behörde habe nicht berücksichtigt, dass er von 1965 bis 1972 einen Lehrauftrag inne gehabt habe und diesen selbständig und eigenverantwortlich ausgeübt habe. Dies stelle einen ausgeübten Beruf im Sinne des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes dar. Verschwiegen worden sei auch die Tatsache, dass er gleichzeitig einen weiteren Beruf ausgeübt habe, nämlich den als Wissenschaftler. Diese tatsächlich ausgeübte und nachweislich weiter angestrebte Berufstätigkeit eines Hochschullehrers und Wissenschaftlers sei nach neun erfolgreichen Jahren plötzlich mit massiven rechtsstaatswidrigen SED-Eingriffen unfreiwillig abgebrochen worden. Nach Vermittlung des Ministeriums für Volksbildung und infolge eingereichter überzeugender Bewerbungsunterlagen zum 31.8.1973 habe ihn der Sektionsdirektor nach Erfurt gebeten, mit ihm ein intensives Einstellungsgespräch geführt und als Arbeitsbeginn den 1.12.1973 vereinbart, was noch einmal schriftlich bestätigt worden sei. Es habe also eine eindeutige Zusage für seine Tätigkeit an der PH Erfurt gegeben. Hauptsächlich gehe es ihm um die Rehabilitierung für die Zeiten der Arbeitslosigkeit.

Der Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Kl. habe keinen Abstiegsschaden geltend gemacht. Bei der von ihm vorgetragenen Nichteinstellung an der PH Erfurt handele es sich um eine nicht rehabilitierungsfähige Aufstiegsmöglichkeit im Berufsleben, die nicht vom Gesetz erfasst werde. Ein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz bzw. eine bestimmte Gehaltsgruppe auch bei entsprechender Qualifikation habe auch in der DDR nicht bestanden. Es liege kein rehabilitierungsfähiges Sonderopfer vor. Darüber hinaus habe der Kl. wegen seiner Bewerbung an der Pädagogischen Hochschule Erfurt noch keine berufliche Position im Sinne des Gesetzes inne gehabt. Denn gemäß §§ 40 ff. Arbeitsgesetzbuch der DDR sei ein Arbeitsvertrag durch übereinstimmende Willenserklärung des Beschäftigten und des Betriebes über den notwendigen Vertragsinhalt zustande gekommen. Der Arbeitsvertrag habe schriftlich ausgefertigt werden müssen. Eine solche vertragliche Vereinbarung bzw. Rechtsposition hinsichtlich des Beginnes, des Ortes der Tätigkeit, der vereinbarten Arbeitsaufgabe, der zutreffenden Gehaltsgruppe und der Dauer des Erholungsurlaubes sei vorliegend nicht nachgewiesen. Im Hinblick auf das Berufsverbot sowie die im Zusammenhang vorgetragenen Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 1.5.1974 bis 14.5.1974 und vom 14.9.1974 bis 30.9.1974 sei durch die Rehabilitierungsbehörde Sachsen entschieden worden. Selbst wenn die Behörde unzuständigerweise entschieden hätte, wäre der Bescheid trotz örtlicher Unzuständigkeit gemäß den §§ 44 Abs. 3, 46 ThürVwVfG nicht nichtig und nicht unwirksam, solange er nicht aufgehoben werde und sofern die örtliche zuständige Behörde materiell-rechtlich keine andere Entscheidung treffen würde, d. h., die Entscheidung aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden sei. Dies sei vorliegend der Fall.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Ablehnung der vom Kl. begehrten beruflichen Rehabilitierung durch Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 5.1.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.2.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kl. daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).

Der Bekl. ist nicht passiv legitimiert, den vom Kl. geltend gemachten Anspruch zu erfüllen. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) ist grundsätzlich die Rehabilitierungsbehörde des Landes zuständig, von dessen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die Verfolgungsmaßnahme ausgegangen ist. Sind danach jedoch die Rehabilitierungsbehörden mehrerer Länder zuständig, entscheidet nach § 17 Abs. 3 Satz 2 BerRehaG die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst war. In der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 12/4994, S. 51) heißt es zu § 17 unter 3.:

„Abs. 3 knüpft für die örtliche Zuständigkeit an das Tatortprinzip an. Hiernach kommt es darauf an, wo der unmittelbare Eingriff in den Beruf oder die berufsbezogene Ausbildung stattgefunden hat. In Fällen mehrfacher Zuständigkeit entscheidet die zuerst mit der Sache befasste Behörde. Die in Anlehnung an § 3 Abs. 2 Satz 1 VwVfG getroffene Regelung des Satzes 2 räumt dem Verfolgten ein Wahlrecht ein."

Dieses Prioritätsprinzip ist insbesondere zugunsten der Antragsteller sinnvoll und zweckmäßig. Diese müssen, wenn sie sich im Laufe ihres Berufslebens in verschiedenen Bezirken der ehemaligen DDR aufgehalten haben und dort wegen ihrer Gegnerschaft zum herrschenden System berufliche Benachteiligungen erlitten haben, nicht bei maximal 6 jeweils örtlich in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuständigen Rehabilitierungsbehörden Anträge stellen und ihr Lebensschicksal schildern, sondern können eine einheitliche Prüfung bei einer zuständigen Behörde erreichen. Die Regelung dient zugleich auch der Verfahrensökonomie. Denn durch die Zuständigkeit nur einer Behörde wird verhindert, dass mehrere Behörden eine sich überschneidende Prüfung des Vorbringens eines Antragstellers vornehmen müssen und dann möglicherweise sogar zu abweichenden Bewertungen kommen könnten (VG Berlin, Urt. v. 26.6.2008 - 9 A 7.08 -, zitiert nach juris).

Mit seinem Antrag vom 18.11.1997 hat der Kl. von seinem Wahlrecht nach § 17 Abs. 3 Satz 2 BerRehaG Gebrauch gemacht und die alleinige Zuständigkeit der Rehabilitierungsbehörde des Freistaats Sachsen begründet. Angesichts des eindeutigen Wortlautes der Regelung hätte der Bekl. den erneuten Antrag des Kl. bereits wegen fehlender Zuständigkeit ablehnen müssen. Gegenstand des Verfahrens vor der Rehabilitierungsbehörde des Freistaates Sachsen waren die gesamten vom Kl. vorgetragenen beruflichen Benachteiligungen, auch diejenigen, die sich im heutigen Freistaat Thüringen und in Berlin ereignet hatten. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Bescheid des Sächsischen Landesamtes vom 18.3.1999, dem Widerspruchsbescheid vom 1.7.1999, dem Tatbestand des Urteils des VG Chemnitz vom 29.1.2001 und insbesondere auch aus dem Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie vom 23.1.2002 sowie den ausführlichen Gründen des Bescheides des Sächsischen Landesamtes für Familie und Soziales vom 10.8.2006 und des Widerspruchsbescheides vom 14.6.2007, mit dem der Antrag auf Wiederaufgreifen des Rehabilitierungsverfahrens abgelehnt worden war. Der Antrag des Kl. ist somit umfassend und ausführlich unter Berücksichtigung all seiner Einwendungen bereits von den Sächsischen Behörden und Gerichten überprüft worden.

Die Tatsache, dass die Rehabilitierungsbehörde des Bekl. über den Antrag des Kl. - zumindest soweit es die Eingriffe betrifft, die sich auf dem Gebiet des heutigen Freistaates Thüringen ereignet haben - nochmals sachlich entschieden hat, begründet keine Zuständigkeit des Bekl., sondern macht die Ablehnungsentscheidung nur insoweit rechtswidrig. Der streitgegenständliche Bescheid des Bekl. war aber deshalb nicht aufzuheben. Nach § 46 ThürVwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften u. a. über die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Offensichtlich nicht ausgewirkt hat sich der Fehler dann, wenn aus rechtlichen Gründen die Entscheidung auch unter Berücksichtigung des Verfahrensfehlers im Ergebnis nicht anders ausfallen durfte (Kopp/Ramsauer, VwVfG § 46 Rdnr. 25 a). Dies ist vorliegend der Fall. Wie bereits oben ausgeführt, war der Bekl. für die Bearbeitung des erneuten Antrags des Kl. örtlich unzuständig und hätte diesen bereits wegen fehlender Zuständigkeit ablehnen müssen. Außerdem war über den Antrag des Kl. bereits rechtskräftig entschieden worden. Das Sächsische Landesamt hat mit ausführlicher Begründung, bestätigt durch Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz, ebenso wie auch der Bekl. ausgeführt, dass der Kl. in seiner beruflichen Entwicklung hinsichtlich der Laufbahn als Wissenschaftler an einer Hochschule zwar aus politischen Gründen behindert worden ist, dass es sich dabei aber um einen sogenannten Aufstiegsschaden handelt, der nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts nicht vom beruflichen Rehabilitierungsgesetz erfasst wird. Dieser Auffassung ist zu folgen. Die Behinderung an der beruflichen Weiterentwicklung bedeutet keinen Abstieg aus einer bereits innegehabten Position. Sie ist weder mit finanziellen noch sozialen Einbußen im Hinblick auf die konkret bis dahin bestehende berufliche Stellung verbunden, weshalb sie keinen Eingriff in eine bereits ausgeübte Tätigkeit darstellt. Eine verfestigte Rechtsposition hatte der Kl. an der PH Erfurt noch nicht. Der Gesetzgeber hat sich dagegen entschieden, bloß hypothetische berufliche Chancen, wie sie mit Bewerbungen um Stellen verbunden sind, in die Schutzwirkung der genannten Norm einzubeziehen (Begründung zum Gesetzesentwurf zum beruflichen Rehabilitierungsgesetz, BT-Drs. 12/4994 S. 43; BVerwG, Urteil vom 18.3.2010, BVerwGE 3 C 34.09 zitiert nach juris; ZOV 2011, 35). Der Kl. konnte ansonsten immer in seinem erlernten Beruf als Diplomingenieur im Fachbereich Fahrzeugtechnik, nur unterbrochen durch ganz kurze Zeiten, die durch seinen Stellenwechsel bedingt waren, arbeiten. Ergänzend wird auf die oben genannten Bescheide und das Urteil des VG Chemnitz vom 29.1.2001 Bezug genommen.