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Berufliche Verfolgung eines NVA-Soldaten wegen Kontakten zu Verwandten in Westdeutschland

BVerwGBVerwG 3 PKH 4.1512.10.2015ZOV 2016, 30

BerRehaG § 1 Abs. 1 Nr. 3; VwRehaG § 1

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Bei Maßnahmen gegen Mitglieder von bewaffneten Organen in der DDR ist im Rehabilitierungsverfahren eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Bei der Überprüfung, ob eine Entlassung oder ein sonstiger Eingriff in ein solches Dienstverhältnis als rehabilitierungsfähige Maßnahme i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerRehaG, § 1 VwRehaG zu bewerten ist, ist vor allem auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abzustellen.

2. Die Entlassung von Mitgliedern bewaffneter Organe in der DDR wegen Auslands- bzw. Westkontakten ist nicht von vornherein rechtsstaatswidrig. Derartige Kontakte sind mehr oder weniger sicherheitsrelevant, und es entspricht einem grundsätzlich legitimen Interesse eines jeden Staates, über derartige Kontakte informiert zu sein, um daraus etwa folgende Bedrohungen abschätzen zu können.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Dem Kl. kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und sein Prozessbevollmächtigter beigeordnet werden, weil die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des VG Potsdam vom 30. April 2015 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Der Kl. begehrt seine Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) und entsprechenden Nachteilsausgleich in der Rentenversicherung. Er wurde nach strafrechtlicher Rehabilitierung wegen unrechtmäßiger Inhaftierung in der DDR mit Bescheid vom 20. Februar 2001 als Verfolgter nach § 1 Abs. 1 BerRehaG anerkannt und für die festgestellte Verfolgungszeit vom 3. April 1965 bis zum 29. Februar 1966 in die Qualifikationsgruppe 4 (Facharbeiter) eingestuft. Im Februar 2009 beantragte der Kl. seine Rehabilitierung auch wegen seiner Entlassung aus der Nationalen Volksarmee (NVA) zum 31. Januar 1981, wo er seit Mitte 1970 als Berufssoldat Dienst getan hatte. Der Bekl. lehnte den Antrag mit Bescheid vom 30. April 2014 ab. Die Entlassung sei nicht willkürlich oder politisch motiviert gewesen; sie beruhe auf einem Verstoß gegen die Loyalitätspflichten eines Berufssoldaten, indem der Kl. über mehrere Jahre Westkontakte aufrechterhalten habe. Überdies seien ihm Zoll- und Devisenvergehen vorgeworfen worden. Die hiergegen gerichtete Klage hat das VG abgewiesen. Es sei schon fraglich, ob die Voraussetzungen für das nötige Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Rehabilitierungsverfahrens gegeben seien. Unabhängig davon bestehe aber kein Rehabilitierungsanspruch, wobei als wahr unterstellt werden könne, dass der Kl. kein West-Fernsehen empfangen und nicht gegen Zoll- und Devisenbestimmungen verstoßen habe. Denn jedenfalls treffe der Vorwurf zu, dass der Kl. nicht gemeldete Westkontakte unterhalten habe. Dieser Verstoß sei beachtlich, weil der Kl. besondere Loyalitätspflichten habe beachten müssen. Eine auf Verletzung dieser Pflichten gestützte Degradierung und Entlassung sei weder unverhältnismäßig noch willkürlich.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts wird voraussichtlich ohne Erfolg bleiben.

Die Beschwerde wird keinen Erfolg haben, weil sie keinen Grund i.S.d. § 132 Abs. 2 VwGO bezeichnet, aus dem die Revision zugelassen werden darf. Der Kl. will der Sache nach geklärt wissen, ob eine Degradierung und Entlassung aus der NVA wegen der Unterhaltung von Westkontakten, die den Behörden der DDR nicht angezeigt worden sind, rechtsstaatswidrig i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerRehaG i.V.m. § 1 des VwRehaG sind. Diese Frage ist im Fall des Kl. zwar entscheidungserheblich, lässt sich jedoch nicht verallgemeinerungsfähig im Sinne des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beantworten. Das VG hat festgestellt, dass der Kl. über mehrere Jahre ungemeldete Kontakte zu in Westdeutschland lebenden Verwandten unterhalten hat. Diese tatsächliche Feststellung wäre für den Senat in einem Revisionsverfahren bindend, weil gegen sie keine durchgreifende Verfahrensrüge erhoben worden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO). Dass der Kl. Art und Umfang der Kontakte bestreitet, ändert hieran nichts. Insofern handelt es sich um Angriffe gegen die verwaltungsgerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung, die sich gegen die materielle Rechtsanwendung richten und keinen Verfahrensmangel aufzeigen.

Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen bietet der Fall des Kl. nichts, was rechtsgrundsätzlicher Klärung bedürfte. In der Rechtsprechung des BVerwG ist geklärt, dass es dem Gesetzgeber des BerRehaG gerade im Zusammenhang mit Maßnahmen gegen Mitglieder von bewaffneten Organen in der DDR um eine Einzelfallprüfung der Behörden und Gerichte zu tun war. Bei der Überprüfung, ob eine Entlassung oder ein sonstiger Eingriff in ein solches Dienstverhältnis als rehabilitierungsfähige Maßnahme i.S.d. § 1 BerRehaG zu bewerten ist, ist vor allem auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abzustellen. Eine Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme ist dann in Betracht zu ziehen, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen der Verletzung dienstlicher Pflichten und deren Folgen besteht (BVerwG, Beschl. vom 29. Juli 2003 - 3 B 72.03 unter Hinweis auf BT-Drs. 12/4994 S. 37). Von diesen Grundsätzen ist das VG ausdrücklich ausgegangen. Ob die Entlassung des Kl. danach rechtsstaatswidrig war, ist in Würdigung des konkreten Falles zu entscheiden, die sich fallübergreifender Klärung in einem Revisionsverfahren entzieht. Generalisierend lässt sich lediglich - ohne dass es hierzu eines Revisionsverfahrens bedürfte - sagen, dass die Entlassung von Mitgliedern bewaffneter Organe in der DDR wegen Auslands- bzw. Westkontakten nicht von vornherein rechtsstaatswidrig ist. Derartige Kontakte sind mehr oder weniger sicherheitsrelevant, und es entspricht einem grundsätzlich legitimen Interesse eines jeden Staates, über derartige Kontakte informiert zu sein, um daraus etwa folgende Bedrohungen abschätzen zu können. Der Kl. hatte als Berufssoldat dieses Sicherheitsinteresse und die daraus folgenden Pflichten zu beachten. Ob deren Verletzung in seinem Fall als so gering einzustufen war, dass eine Entlassung wegen der Verheimlichung der Kontakte grob unverhältnismäßig war, wie es die Beschwerde geltend macht, ist wiederum eine Frage des Einzelfalls, die keine Revisionszulassung rechtfertigt. Soweit der Kl. in diesem Zusammenhang die fehlerhafte Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips rügt, handelte es sich ebenfalls um einen Subsumtionsfehler, der keinem Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO zuzuordnen ist.