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Berufliche Rehabilitierung, Unwürdigkeit, IM-Tätigkeit für MfS, nachträgliche Distanzierung vom MfS

VG PotsdamVG 11 K 617/13 berichtigt durch Beschluss vom 26. Juni 201408.04.2014ZOV 2015, 279

BerRehaG §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine spätere aktive Distanzierung eines informellen Mitarbeiters vom MfS, die weitere Verweigerung der Mitarbeit oder Reue des informellen Mitarbeiters vermag den Ausschließungsgrund des § 4 BerRehaG im Sinne eines Rücktritts nicht wieder auszulöschen.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begann 1978 ein Fachschulstudium zur Medizinisch-technischen Laborassistentin, das sie wegen versuchter Republikflucht vorzeitig beendet musste. Aus gleichem Grunde wurde die Kl. zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. In der Haft verfasste die Kl. eine handschriftliche Verpflichtungserklärung zur konspirativen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS) unter Wahl eines Decknamens. Nach der Haftentlassung setzte sie ihr Fachschulstudium fort. Die Kl. verfasste unter dem 27. Januar 1982 einen handschriftlichen Bericht zu einem Vorgesetzten. Laut MfS-Bericht vom 12. Mai 1982 lehnte die Kl. wiederholt und in Folge sogenannte Treffs mit dem MfS ab. Das MfS fasste zusammen: „Es ist offensichtlich, dass sich der IMS einer weiteren Zusammenarbeit entziehen will.“ In einem Gespräch mit dem MfS am 13. Mai 1982 lehnte die Kl. jede weitere Zusammenarbeit mit dem MfS ab. Ab dem 18. Oktober 1982 erschien die Kl. nicht mehr zur Arbeit im Krankenhaus E. Am 28. Oktober 1982 stellte sie einen Ausreiseantrag. Mit Beschluss des Kreisgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. November 1982 wurde die Strafaussetzung auf Bewährung ab dem 7. Dezember 1981 widerrufen und die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe angeordnet. Die Kl. war vom 16. November 1982 bis zum 21. April 1983 erneut in Haft. Am 11. April 1984 stellte die Kl. einen erneuten Ausreiseantrag. Am 29. Oktober 1984 schrieb die Kl. eine weitere handschriftliche Verpflichtungserklärung zur konspirativen Zusammenarbeit mit dem MfS unter Wahl eines anderen Decknamens. Am 9. Dezember 1985 reiste die Kl. in die Bundesrepublik Deutschland aus.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der die berufliche Rehabilitierung ablehnende Bescheid des Bekl. ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten. Denn die Kl. hat aufgrund des Vorliegens von Ausschließungsgründen im Sinne des § 4 BerRehaG keinen Anspruch auf berufliche Rehabilitierung wegen ihrer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehungen und deren Folgen auf den durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten Beruf der Medizinisch-technischen Laborassistentin (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BerRehaG). Gemäß § 4 BerRehaG werden Leistungen des beruflichen Rehabilitierungsgesetzes nicht gewährt, wenn der Verfolgte „gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat“. Eine freiwillige Spitzeltätigkeit für den Staatssicherheitsdienst begründet einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtstaatlichkeit (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 1. Dezember 2004 - 6 B 1.04 m.w.N.).

Das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes im Sinne des § 4 BerRehaG bei freiwilliger Spitzeltätigkeit für das MfS gilt naturgemäß sowohl für den Fall, dass aus Tätern Opfer wurden, als auch für den Fall, dass aus Opfern Täter wurden, oder die Rollen mehrfach wechselten, und unabhängig von der Schwere des Opferschicksals (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 2. September 2003 - 11 K 2665/00), d. h. es kommt nicht darauf an, wie furchtbar und entsetzlich das eigene Opferschicksal und die Folgeschäden waren (vgl. OVG Berlin, aaO.). Eine Abwägung des erlittenen Unrechts (vgl. OVG Berlin, aaO.) oder eine Aufrechnung, welches das schlimmere Unrecht war, findet nicht statt (vgl. BVerwG, ZOV 2006, 178). Entsprechend vermögen eine spätere aktive Distanzierung vom MfS, die weitere Verweigerung der Mitarbeit oder Reue des informellen Mitarbeiters den Ausschließungsgrund im Sinne eines Rücktritts nicht wieder auszulöschen.

An den Grundsätzen der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit hat sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vergangen, wer zur Stützung des repressiven Systems der ehemaligen DDR freiwillig und gezielt, insbesondere auch durch Eindringen in die Privatsphäre anderer und Missbrauch persönlichen Vertrauens, Informationen über Mitbürger gesammelt, an die auch in der DDR für ihre repressive und menschenverachtende Tätigkeit bekannte Stasi weitergegeben und dabei jedenfalls in Kauf genommen hat, dass diese Informationen zum Nachteil der denunzierten Personen, namentlich zur Unterdrückung ihrer Menschen- und Freiheitsrechte benutzt werden würden (vgl. BVerwGE 116, 100).

Es reicht nach Sinn und Zweck des Ausschlussgrundes, die das System stützenden Helfer des Regimes nicht zu honorieren, aus, dass die Berichte des inoffiziellen Mitarbeiters ab­strakt geeignet waren, für den Bespitzelten eine beachtliche Gefahrenlage zu schaffen. Für eine Gefährdung genügte es, wenn die über die Person gegebene Information geeignet war, die Person einer intensiven Überprüfung durch die Staatssicherheit auszusetzen, was möglicherweise weitere politische Verfolgung auslösen konnte (vgl. BVerwG, ZOV 2006, 178; OVG Berlin, Urteil vom 1. Dezember 2004 - 6 B 1.04). Hierfür genügt der Verdacht, dass die Person die DDR möglicherweise verlassen will, oder der Hinweis, dass die Person die DDR öffentlich herabgewürdigt hat (vgl. BVerwG, ZOV 2006, 178), einschlägige oder operativ verwertbare Informationen über Vorkommnisse im Freizeit- und Wohnbereich oder über Verfehlungen im Arbeitsbereich (vgl. OVG Berlin, aaO.). Mit Berichten, die geeignet waren, eine beachtliche Gefahrenlage zu schaffen, nahm der Zuträger eine mögliche Drittschädigung notwendig billigend in Kauf (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 2. September 2003 - 11 K 2665/00). Auch eine einzige Denunziation kann ausreichend sein, den Ausschluss nach § 4 BerRehaG zu begründen (vgl. BVerwG, ZOV 2008, 264). Die Kl. hat solche potentiell eine andere Person gefährdenden Informationen ausweislich der vorliegenden BStU-Berichte zumindest in einem Fall geliefert und musste dies auch erkennen.

Die Kl. verfasste am 27. Januar 1982 einen handschriftlichen Bericht über einen Vorgesetzten. Die Kl. habe dem Vorgesetzten „entsprechend der Festlegung mit dem Mitarbeiter des MfS“ berichtet, dass sie aus der Haftanstalt entlassen worden sei und sie als Mitwisserin einer versuchten Republikflucht eines Freundes inhaftiert gewesen sei. Der Vorgesetzte habe wissen wollen, ob die Kl. in der Haft einen Antrag auf Übersiedlung in die BRD gestellt habe. Als sie dies verneint habe, habe der Vorgesetzte zum Ausdruck gebracht, dass er es an ihrer Stelle getan hätte. Im weiteren Gespräch sei er noch mehrmals darauf zurückgekommen, und dies in der Richtung, die Kl. dahin gehend zu beeinflussen, sich die Sache doch genauestens zu überlegen. Wenn sie es jetzt nicht tun wolle, dann wäre ein solcher Schritt nach Beendigung der Ausbildung ja immer noch möglich. Er habe sich weiter nach den Verhältnissen in der Haft erkundigt und habe wissen wollen, zu welchen Arbeiten man herangezogen werde, wie man seine Freizeit gestalten könne, wie man vom Strafvollzugspersonal behandelt werde und welche Möglichkeiten der Verbindung zu den Angehörigen vorhanden wären. Die Kl. sei verwundert gewesen über seine recht offene negative Haltung. Der Vorgesetzte habe ihr geraten, sie solle in ihrer politischen Meinungsäußerung sehr vorsichtig sein, da die Staatssicherheit überall arbeite. Auch in seinem Bereich seien mindestens drei Personen für die Staatssicherheit tätig. Er habe dabei keine Namen genannt. Er habe jedoch auch von der Kl. wissen wollen, ob sie zu einer Zusammenarbeit angesprochen worden sei. Sie habe diese Fragestellung verneint. Er habe sie weiter auf ein umsichtiges Verhalten mit Personen aufmerksam gemacht, die die Kl. habe entsprechend ihres Laufzettels aufsuchen müssen. Er habe dies beim Durchgehen dieser Stellen jeweils mit einem Handzeichen zum Ohr bzw. zur Kragenecke angedeutet. Er habe damit ausdrücken wollen, dass es sich hier um eine Person mit Verbindung zur Staatssicherheit bzw. um ein Mitglied der Partei handele. Bei dem Abteilungsleiter der Medizinischen Fachschule Herrn … sei er der Meinung gewesen, dass beides zuträfe. Ganz besonders vorsichtig müsse man bei den Leuten in der Kaderabteilung sein, da diese meist Verbindungen zur Staatssicherheit hätten. Politisch helfen könne er aus dem Grund nicht, da er in dieser Richtung selbst nicht gut angesehen sei und er sich nur auf das unbedingt Unumgängliche beschränke. Im Gegensatz zu der hier angesprochenen Vorsicht trete er bei Veranstaltungen jedoch selbst mit offenen negativen Bemerkungen in Erscheinung. Eine Kollegin und eine Mitstudentin hätten bestätigt, dass man sich freuen müsse, solch einen Chef zu haben, der keinen großen Wert auf politische Aktivitäten lege. Die Kl. beschrieb im Einzelnen das Äußere des Vorgesetzten. Er müsse in N. ein Grundstück haben. Er fahre täglich mit seinem Pkw zur Arbeit. Er habe von selbst berichtet, dass er bereits einige Male wegen eigenständiger Entscheidungen disziplinarisch zur Verantwortung gezogen worden sei.

Mit der Legende, als Mitwisserin einer versuchten Republikflucht eines Freundes inhaftiert gewesen zu sein, schaffte sich die Kl. nach der Intention des MfS das Vertrauen des Vorgesetzten, ohne sich bereits als selbst potentiell ausreisewillig darzustellen. Dies mag der Kl. nicht bewusst gewesen sein. Die Kl. gab gegenüber dem MfS selbst zu, dass sie über die Offenheit des Vorgesetzten überrascht gewesen sei. Hiermit brachte sie auch unzweifelhaft zum Ausdruck, dass sie seine Äußerungen nicht für unproblematisch hielt, und dass ihr bewusst war, dass dies genau die Art von Informationen war, an denen das MfS gerade interessiert war. Mit den Mitteilungen darüber, dass der Vorgesetzte sie in dem Gespräch mehrfach zur Stellung eines Ausreiseantrages ermutigte, er sich umfassend nach den Verhältnissen in der Haft erkundigte, er Kenntnis über Stasi-Mitarbeiter in seinem Bereich und darüber hinaus hatte und er die Kl. auch auf die betreffenden Personen abhörsicher hingewiesen hat, er offen seine staatskritische Haltung zum Ausdruck brachte, er auch bei Veranstaltungen mit offenen negativen Bemerkungen in Erscheinung getreten sei, und die Kl. sein genaues Äußeres beschrieb, über private Verhältnisse und den Umstand berichtet, dass sich der Vorgesetzte zu Verfehlungen bei der Arbeit bekenne, da er bereits einige Male wegen eigenständiger Entscheidungen disziplinarisch zur Verantwortung gezogen worden sei, lieferte die Kl. jeweils im Einzelnen und auch in der Zusammenschau über ihren Vorgesetzten für die Stasi potentiell interessante Informationen, die geeignet waren, den Vorgesetzten weiterer intensiver Überprüfung und möglichen weiteren Folgen politischer Verfolgung auszusetzen. Insbesondere die intensiven Fragen zu den Haftbedingungen legen den Schluss nahe, dass der Vorgesetzte hier ein eigenes Risiko abzuschätzen versuchte. Die gesamte Richtung des Gesprächs offenbarte, dass der Vorgesetzte sich relativ sicher fühlte und nach Verbündeten suchte und ein gewisses Führungspotential besaß, hinter dem sich staatskritische Mitarbeiter hätten scharen können.

Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit im Sinne von § 4 BerRehaG setzt in subjektiver Hinsicht ein zurechenbares und vorwerfbares Verhalten voraus (vgl. zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG: OVG Lüneburg, ZOV 2014, 63).

Ein zurechenbares und vorwerfbares Verhalten kann mit der Freiwilligkeit des Verhaltens gleichgesetzt werden. Die Freiwilligkeit der Spitzeltätigkeit ist dann zu verneinen, wenn sie unter Zwang aufgenommen und fortgeführt worden ist. Von einem die Freiwilligkeit ausschließenden Druck kann nur dann gesprochen werden, wenn er für den Betreffenden unerträglich war, d. h., wenn von diesem auch unter Berücksichtigung des durch die Spitzeltätigkeit mutmaßlich angerichteten Schadens nicht erwartet bzw. verlangt werden konnte, sich zu widersetzten (vgl. BVerwGE 116, 100). Erforderlich ist mit anderen Worten eine außergewöhnliche Notlage (vgl. BVerwG ZOV 2011, 43). Für die Frage, ob dem inoffiziellen Mitarbeiter zuzumuten war, dem Druck des MfS zu widerstehen, kommt es entscheidender noch auf die Schwere des Übels an, dessen Zufügung ihm im Fall der Verweigerung drohte. An der Freiwilligkeit fehlt es, wenn keine zumutbaren Handlungsalternativen zur Verfügung standen und die Mitarbeit z. B. zum Schutz vor Verfolgung oder zur Abwendung von Gefahren für Freiheit, Leib oder Leben sowie der drohenden Vernichtung der Existenz erfolgte (vgl. BVerwGE, aaO.). Ferner ist eine Situation, in der mit Haft gedroht wird, nicht gleichzusetzen mit der Situation, dass jemand sich bereits unrechtmäßig in Haft befindet und mit der Bereitschaft zur Spitzeltätigkeit Hafterleichterung oder Haftverschonung erstrebt (vgl. BVerwG, ZOV 2010, 151).

Als die Kl. am 27. Januar 1982 den Bericht über den Vorgesetzten verfasste, war sie weder objektiv noch subjektiv in einer unerträglichen und außergewöhnlichen Notlage, was den Inhalt des Berichts angeht. Auch der Zwang, dem MfS überhaupt etwas berichten zu müssen, erklärt nicht die Fülle der sensiblen Informationen, die die Kl. über dieses Gespräch mit dem Vorgesetzten anscheinend dem Duktus des Berichts nach freimütig gegeben hat.

Die Kl. hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass sie den Bericht in einer Wohnung ohne Klingelschild niedergeschrieben habe. Erst im Nachhinein habe sie realisiert, was sie da getan habe. Das Treffen am 27. Januar 1982 sei ihr einziges Treffen mit der Staatssicherheit in Freiheit gewesen. Bei diesem Gespräch sei ihr bewusst geworden, was die Stasi von ihr erwartet habe, nämlich nicht das Vorgehen gegen terroristische Aktionen, sondern die Ausforschung und Bespitzelung von Mitbürgern. Bei dem Gespräch sei die Kl. überrumpelt worden. Es tue ihr leid. Es habe für den Vorgesetzten keine nachteiligen Konsequenzen gehabt. Von diesem Tag an habe sich die Kl. jeglicher Mitarbeit gegenüber der Staatssicherheit entzogen.

Die Einlassung der Kl. zeigt, dass sie ihr Tun auf jeden Fall bereut und sie sich der Bedeutung ihres Tuns erst im Nachhinein bewusst geworden ist. Dies macht ihren handschriftlichen Bericht mit den genannten Angaben über ihren Vorgesetzten inhaltlich aber nicht zu einem im oben definierten Sinne unfreiwilligen Bericht.

Auch dass die Kl. danach in beeindruckend mutiger und intelligenter Weise in einer direkten auf Tonband aufgenommenen „Aussprache“ gegenüber dem hauptamtlichen Mitarbeiter des MfS am 13. Mai 1982 die weitere Zusammenarbeit abgelehnt hat, nachdem sie bereits zuvor in Folge Treffen verweigert hatte, macht die Verwirklichung des Ausschließungsgrundes nicht ungeschehen. Dies und die Einmaligkeit des Geschehens und das jugendliche Alter der Kl. bilden gegenüber den bislang vorliegenden Fällen und der bisherigen gefestigten und klaren, wenn auch strengen Rechtsprechung keinen so atypischen Fall, dass hier die Schaffung eines Ausnahmefalles vom Vorliegen des Ausschließungsgrundes geboten wäre. Wenn die Distanzierung vom MfS nach erfolgter informeller Mitarbeit als Ausnahmefall vom Ausschließungsgrund gewertet werden würde, würde ein Verhalten honoriert werden, das der Gesetzgeber von Anfang an erwartet hätte, ohne dass eine potentielle Gefährdung wieder gutgemacht worden wäre.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde hat das BVerwG abgewiesen (ZOV 2015, 224).