Berufliche Rehabilitierung, politische Verfolgung, Freiheitsentziehung, Gewahrsam, Hinderung an der Berufsausübung, Einzelfallmaßnahme
BerRehaG §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 4, 17 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Umstand, dass einem Betroffenen, der bis zum Mauerbau als Grenzgänger regelmäßig zum Studium in den Westteil ging, im September 1961 das Passieren der Sektorengrenze nicht mehr gestattet wurde, stellt keinen Einzelfall dar, der einer verwaltungs- bzw. berufsrechtlichen Rehabilitierung zugänglich ist, da die Beschränkungen der Reisefreiheit und der faktischen Unmöglichkeit zur Ausreise aus der DDR alle DDR-Bürger schon seit der Gründung der DDR, besonders aber seit dem Bau der Mauer trafen.
2. Eine Maßnahme, die eine die berufliche Rehabilitierung rechtfertigende politische Verfolgung gerade des Betroffenen darstellen könnte, liegt nicht in dem Eingriff in die bloße Aussicht auf eine Wiederaufnahme der Ausbildung an einer anderen Hochschule.
3. Eine berufliche Rehabilitierung setzt zudem voraus, dass durch die Ingewahrsamnahme („infolge“) in eine berufliche oder berufsbezogene verfestigte Position des Betroffenen eingegriffen worden ist.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. begehrt seine berufliche Rehabilitierung für den Zeitraum vom 1. Oktober 1961 bis zum 20. Dezember 1983 mit dem Ziel des rentenrechtlichen Nachteilsausgleichs.
Der am 11. Februar 1945 in Berlin geborene Kl. wuchs im Ostteil der Stadt bei seiner Mutter auf. Obgleich die Ehe der Eltern weiterhin bestand, lebte der Vater im Westteil Berlins. Ab Beginn des Jahres 1960 war der Kl. auch unter der Anschrift des Vaters in Westberlin gemeldet. Der Hauptwohnsitz und der tatsächliche Lebensmittelpunkt des Kl. verblieben bei der Mutter in Ostberlin. Zum 1. April 1960 nahm der Kl. als sogenannter Jungstudent eine Ausbildung am Städtischen Konservatorium in Westberlin mit dem Berufsziel Konzertpianist oder Klavierlehrer auf. Parallel dazu besuchte er in Ostberlin eine Artistenschule. Sein Musikstudium konnte der Kl. nach dem Bau der Mauer am 13. August 1961 nicht fortsetzen. Ein Passieren der Grenze in den Westteil der Stadt wurde ihm verwehrt. Nachdem seine Mutter am 24. November 1961 verstorben war und die Wohnung geräumt werden musste, weil das Haus unmittelbar an der Sektorengrenze stand, bezog der Kl. eine Wohnung in Berlin-Karlshorst. Mit seinem Vater, der Ende 1961 die Übersiedlung in die DDR beantragte, lebte er nicht zusammen.
Die Ausbildung an der Artistenschule beendete der Kl. 1962 aus gesundheitlichen Gründen. Im Weiteren arbeitete der Kl. ab dem 1. April 1962 in diversen Betrieben, zumeist als Kraftfahrer. Am 3. November 1970 legte er die Facharbeiterprüfung als Berufskraftfahrer ab. Durch den Besuch der Abendschule in der Zeit von 1975 bis 1979 erwarb der Kl. den Abschluss der 10. Klasse. Zuletzt war er ab dem 1. September 1980 bis 27. Mai 1981 für das Ministerium für Kultur tätig; dort war er ab Januar 1981 als Fahrer der Direktorin des Zentrums für kulturelle Auslandsarbeit eingesetzt. Diese Beschäftigung endete vor dem Hintergrund eines Aufhebungsvertrages vom 6. April 1981. In der Folgezeit war der Kl. bis Ende 1981 unregelmäßig als Aushilfe bei der Deutschen Post tätig.
Sein Bemühen um Erteilung einer Gewerbeerlaubnis für einen Taxibetrieb wurde - wie bereits im Jahr zuvor - mit Bescheid des Magistrats von Berlin vom 23. November 1981 erneut abschlägig beschieden.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 1981 beantragte der Kl. die Genehmigung zur Ausreise aus der DDR. Zur Begründung nahm er Bezug auf die Ablehnung der Erteilung der Gewerbeerlaubnis für einen Taxibetrieb. In den darauf folgenden Monaten suchte er mehrfach die Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in Berlin auf und nahm Kontakt zu Vertretern westlicher Medien (ZDF) auf. Am 3. November 1982 wurde er bei der Ausreise in die Tschechoslowakei vorläufig festgenommen, zunächst aber wieder freigelassen, bevor er am 15. Dezember 1982 inhaftiert wurde.
Mit Urteil vom 19. Mai 1983 verhängte das Stadtgericht Berlin gegen den Kl. wegen landesverräterischer Agententätigkeit eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Am 20. Dezember 1983 wurde er aus der Haft entlassen und reiste noch am selben Tag in die Bundesrepublik Deutschland aus. Der Senator für Gesundheit, Soziales und Familie stellte dem Kl. unter dem 6. Februar 1984 eine Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes aus, die die Zeit seiner Haft als politischen Gewahrsam bestätigte. Das Landgericht Berlin hob mit Beschluss vom 30. April 1991 das Urteil des Stadtgerichts Berlin vom 19. Mai 1983 auf.
Am 9. März 2006 beantragte der Kl. seine berufliche Rehabilitierung. Er verwies hierzu im Wesentlichen darauf, dass er das Studium am Städtischen Konservatorium in Westberlin wegen des Mauerbaus habe aufgeben müssen. Auch eine Fortführung seiner musikalischen Ausbildung an der in Ostberlin belegenen Hochschule für Musik „Hanns Eisler“ sei ihm aus politischen Gründen verweigert worden. Seine berufliche Entwicklung sei wegen politischer Aufsässigkeit und kritischer politischer Äußerungen behindert und zerstört worden.
Mit Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales (im Folgenden: Landesamt) vom 23. März 2011 lehnte der Bekl. die berufliche Rehabilitierung des Kl. mit der Begründung ab, der Mauerbau selbst sei nicht als individuelle politische Verfolgung im Sinne des Gesetzes zu werten, sondern stelle ein nicht rehabilitierungsfähiges Allgemeinschicksal dar. Weder aus den vom Kl. eingereichten umfangreichen Unterlagen noch aus den von Amts wegen hinzugezogenen Vorgängen sei eine politische Verfolgung bzw. ein Eingriff in ein bestehendes Arbeitsrechtsverhältnis erkennbar. Auch eine berufliche Rehabilitierung vor dem Hintergrund der Haftzeit sei nicht möglich, da er das letzte Arbeitsverhältnis bereits zum 27. Mai 1981 beendet habe.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Kl. wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 2012 zurück. Es liege kein Nachweis dafür vor, dass der Kl. aus Gründen der politischen Verfolgung nicht zu einem Studium an der Hochschule für Musik „Hanns Eisler“ Berlin zugelassen worden sei.
Mit seiner Klage verfolgt der Kl. sein Begehren weiter. Soweit sie sich zunächst auch auf die Anerkennung als verfolgter Schüler richtete, ist die Klage in der mündlichen Verhandlung auf den Zeitraum ab Oktober 1961 bis zum Zeitpunkt der Ausreise beschränkt worden. Zur Begründung der Klage führt der Kl. ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen im Wesentlichen aus: Die Verweigerung der Ausreise nach Westberlin sei auch nach DDR-Recht rechtswidrig gewesen, weil er seinen Wohnsitz in Westberlin gehabt habe. Des Weiteren sei eine Zusage des Rats des Stadtbezirks Berlin-Mitte zur Fortsetzung der musikalischen Hochschule für Musik in Ostberlin aus politischen Gründen nicht eingehalten worden, weil er ehemaliger Grenzgänger mit Westkontakten gewesen sei und wegen eines unangepassten Lebensstils als nicht linientreu gegolten habe. Er habe nicht der FDJ angehört, sich der Jugendweihe und dem Militärdienst verweigert und offen Kritik an der DDR geäußert. Dies sei auch der Grund dafür gewesen, dass alle gegen ihn gerichteten Maßnahmen unter dem Deckmantel der Rechtmäßigkeit erfolgt oder ihm sein Einverständnis mit den Maßnahmen subtil oder mit Druck nahegelegt worden seien. Allein aus ökonomischen Gründe sei es nicht erklärbar, dass er wiederholt seinen Arbeitsplatz verloren habe.
Schließlich sei er zum Zeitpunkt seiner Verhaftung nicht arbeitslos gewesen. Zwar sei nicht in ein „gelebtes“ Arbeitsverhältnis eingegriffen worden. Allerdings habe ihn das Ministerium für Kultur ab dem 28. Mai 1981 bis zur Erlangung einer Gewerbeerlaubnis für ein Taxiunternehmen freigestellt bzw. eine Rückkehroption eingeräumt. Diese schützenswerte rechtliche Position sei ihm durch die Inhaftierung genommen worden.
Der Kl. beantragt, den Bekl. unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 23. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 17. August 2012 zu verpflichten, dem Kl. eine Bescheinigung nach § 17 Abs. 1 BerRehaG auszustellen, in der die Zeit vom 1. Oktober 1961 bis 20. Dezember 1983 als Verfolgungszeit nach § 1 Abs. 1 BerRehaG anerkannt wird.
Der Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hält an den angefochtenen Bescheiden aus den dort aufgeführten Gründen fest.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der den Kl. betreffenden Verwaltungsvorgang des Bekl. (3 Hefter) Bezug genommen, die vorgelegen haben und - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. In dem Verwaltungsvorgang des Bekl. sind auch den Kl. betreffende beigezogene Unterlagen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes (BStU-Unterlagen) enthalten.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3. Februar 2014 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kl. hat keinen Anspruch auf Ausstellung einer Rehabilitierungsbescheinigung gemäß § 17 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes - BerRehaG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), denn die Voraussetzungen einer beruflichen Rehabilitierung gemäß § 1 Absatz 1 BerRehaG liegen nicht vor.
Gemäß § 17 Abs. 1 BerRehaG ist der Nachweis darüber, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BerRehaG vorliegen und dass Ausschließungsgründe nach § 4 BerRehaG nicht gegeben sind, durch eine Bescheinigung zu erbringen, die auf Antrag von der Rehabilitierungsbehörde erteilt wird. Daraus folgt, dass die Behörde zur Erteilung der genannten Bescheinigung immer dann verpflichtet ist, wenn die genannten Voraussetzungen in der Person des Antragstellers erfüllt sind. Diese Verpflichtung des Bekl. kann hier jedoch nicht ausgesprochen werden, weil die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Verfolgter ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BerRehaG, wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 infolge einer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung (Nr. 1), infolge eines Gewahrsams nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (Nr. 2), durch eine hoheitliche Maßnahme nach § 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (Nr. 3) oder durch eine andere Maßnahme im Beitrittsgebiet, wenn diese der politischen Verfolgung gedient hat (Nr. 4), zumindest zeitweilig weder seinen bisher ausgeübten, begonnenen, erlernten oder durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben konnte.
Der Umstand, dass der Kl. sein Studium in Westberlin nicht fortsetzen konnte, stellt keinen rehabilitierungsfähigen Sachverhalt im Sinne des Gesetzes dar. Diesbezüglich kann sich der Kl. nicht auf den hier in Betracht kommenden Rehabilitierungstatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerRehaG berufen. Soweit danach auf § 1 des verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG) Bezug genommen wird, setzt die Vorschrift eine hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls im Beitrittsgebiet in dem genannten Zeitraum voraus. Der Bau der Mauer sowie die Schließung der Sektorengrenze am 13. August 1961 stellen indes keine Regelung eines Einzelfalls dar, sondern trafen die Allgemeinheit der Bevölkerung. Auch der Umstand, dass dem Kl., der bis zum Mauerbau als Grenzgänger regelmäßig zum Studium in den Westteil ging, im September 1961 das Passieren der Sektorengrenze nicht mehr gestattet wurde, stellt keinen Einzelfall dar, der einer verwaltungs- bzw. berufsrechtlichen Rehabilitierung zugänglich ist.
Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 5. Dezember 2013 - BVerwG 3 PKH 8/13, ZOV 2014, 50) hat in diesem Zusammenhang ausgeführt:
„… Die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung dient nicht der Wiedergutmachung jedweden Verwaltungsunrechts, sondern nur solcher Maßnahmen, die in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen haben und die der politischen Verfolgung gedient oder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben (§ 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 VwRehaG). Nach dem Willen des Gesetzgebers nicht rehabilitierungsfähig sind daher systemimmanente Einbußen an Freiheit und Eigentum, die jeden Rechtsunterworfenen der DDR mehr oder weniger gleich trafen (vgl. Entwurf eines Zweiten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes vom 19. Mai 1993, BT-Drucks. 12/4994, S. 23). Dazu gehören grundsätzlich auch Nachteile, die DDR-Bürgern aus den allgemeinkundigen Beschränkungen der Reisefreiheit und der faktischen Unmöglichkeit zur Ausreise aus der DDR erwuchsen. Diese Beschränkungen trafen alle DDR-Bürger schon seit der Gründung der DDR, besonders aber seit dem Bau der Mauer (vgl. Weidenfeld/Korte, Handbuch zur deutschen Einheit, 1999, S. 445), … Von solchen allgemeinen Beschränkungen betroffen waren dementsprechend auch alle sonstigen Vorgänge, die mit einer Ausreise und Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland verbunden waren oder nur durch Aussiedlung realisiert werden konnten …“
Gemessen daran ist nicht erkennbar, dass die Weigerung der Grenzbehörde, dem Kl. im System vor 1961 den Übertritt in den Westteil der Stadt zu gestatten, ausschließlich der Regelung eines Einzelfalls, nämlich dem des Kl. diente.
Darüber hinaus fehlt es aber auch an einer weiteren Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch. Denn eine rehabilitierungsfähige Verwaltungsmaßnahme nach § 1 Abs. 1 VwRehaG ist gemäß Absatz 2 der Vorschrift insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass sie der individuellen politischen Verfolgung der betroffenen Person diente. Auch wenn die Verweigerung der Ausreise nach damals geltendem DDR-Recht als rechtswidrig zu bewerten wäre, weil der Kl. nach eigenem Vortrag über einen Westberliner Ausweis verfügte, folgt hieraus nichts anderes. Zudem ist es nicht ausgeschlossen, dass sich die Grenzbeamten insbesondere davon haben leiten lassen, dass der minderjährige Kl. seinen Lebensmittelpunkt im Ostteil bei seiner zu diesem Zeitpunkt noch lebenden Mutter gehabt hat.
Infolgedessen sind auch die Voraussetzungen für eine berufliche Rehabilitierung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG nicht gegeben, denn auch hierfür setzt eine in Betracht kommende Maßnahme voraus, dass sie der politischen Verfolgung gerade des Betroffenen gedient hat.
Für die vom Kl. vorgetragene Nichteinhaltung einer mündlichen Zusage, die in Westberlin begonnene Ausbildung zum Konzertpianisten an der Hochschule für Musik „Hanns Eisler“ fortsetzen zu dürfen, ergibt sich ebenfalls keine Verpflichtung des Bekl. zur Ausstellung der begehrten Bescheinigung. Die Voraussetzungen des diesbezüglich allein in Betracht kommenden § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG sind nicht gegeben. Für dieses Vorbringen ergeben sich weder Hinweise aus dem umfangreichen Verwaltungsvorgang des Bekl. noch aus den vom Kl. überreichten Dokumenten. Auch die seinerzeitige Zuweisung einer Wohnung an den Kl. findet ihre Erklärung darin, dass die bis dahin gemeinsam mit der zwischenzeitlich verstorbenen Mutter bewohnte Wohnung wegen der Nähe zur Sektorengrenze geräumt werden musste. Zudem läge darin auch kein politisch motivierter Eingriff in einen durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten Beruf. Die begonnene Ausbildung zum Konzertpianisten hatte bereits durch den Bau der Mauer ein Ende gefunden. Die bloße Aussicht auf eine Wiederaufnahme der Ausbildung an einer anderen Hochschule stellt demgegenüber keine schützenswerte berufliche Position dar, in die eingegriffen werden könnte. Im Übrigen besteht vielmehr Anlass zu der Annahme, dass andere Gründen ursächlich für eine anderweitige berufliche Orientierung des Kl. waren; denn der Kl. selbst hat im Rahmen seiner Vernehmung am 6. Januar 1983 erklärt, dass ihm für eine Klavierausbildung die Mittel gefehlt hätten und er sich daher eine Anstellung als Hilfsschlosser gesucht habe.
Eine politische Verfolgung des Kl. ist auch nicht in den wiederholten Beendigungen der Beschäftigungsverhältnisse des Kl. zu erkennen, deren gelegentliche zeitliche Abstände von einigen Monaten die Lücken im Rentenversicherungsverlauf erklären dürften. Die seinem Vorbringen zugrunde liegende Annahme des Kl., man habe sich seiner wegen seiner politischen Einstellung entledigen wollen, findet keine ausreichende Grundlage in den vorhandenen Unterlagen. Sie beruht vielmehr auf Vermutungen des Kl., die auch nicht durch die zahlreichen Dokumente gestützt werden. Aus ihnen ergibt sich zu den Hintergründen der Beendigungen der Arbeitsverhältnisse, dass sie entweder durch eigene Kündigung des Kl. oder einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsvertrages (Tätigkeit beim Backwarenkombinat Zentrum für kulturelle Auslandsarbeit), durch Kündigung des Betriebes wegen unzureichender Leistungen oder häufigen Fehlens des Kl. (VEB Kraftfahrzeugdienst), vor allen Dingen aber wegen betrieblicher Rationalisierungsmaßnahmen (BVB, VEB Geräte- und Regler-Werke Teltow, VEB Berliner Aufzug- und Fahrtreppenbau) erfolgten. Berufliche Benachteiligungen, die ihren Ursprung in arbeitsrechtlichen bzw. betriebswirtschaftlichen Umständen hatten, führen jedoch nicht zu einer beruflichen Rehabilitierung. Im Übrigen ließe sich eine politische Zielrichtung der Arbeitsbeendigungen auch nicht damit in Einklang bringen, dass der Kl. ab September 1980 in Diensten des Ministeriums für Kultur stand.
Schließlich kann der Kl. auch keine berufliche Rehabilitierung für den Zeitraum vom 27. Mai 1981 bis zu seiner Ausreise am 20. Dezember 1983 beanspruchen. Eine Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG, die zur Beendigung seiner bis dahin währenden Beschäftigung als Kraftfahrer beim Institut für kulturelle Auslandsarbeit geführt hat, kann bereits deswegen nicht festgestellt werden, weil das Arbeitsverhältnis unstreitig einvernehmlich durch den Aufhebungsvertrag vom 6. April 1981 zum 27. Mai 1981 beendet worden ist. Dabei kann dem Kl. ohne Weiteres dahin gehend gefolgt werden, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Stellenplanreduzierung und der ersatzlosen Rationalisierung von Dienstwagen gefährdet war. Denn der dem Kl. zugeordnete Pkw sollte am 31. Dezember 1981 abgeschrieben werden. Anhaltspunkte dafür, dass auf den Kl. politisch motivierter Druck zur Aufhebung des Vertrages ausgeübt worden ist, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Vielmehr steht der Aufhebungsvertrag insbesondere im Zusammenhang mit dem seit längerem gehegten Wunsch des Kl., eine Gewerbeerlaubnis für einen Taxibetrieb zu erhalten. Um eine solche Gewerbeerlaubnis hatte sich der Kl. bereits im Jahr 1980 vergeblich bemüht. Ausweislich eines in den BStU-Unterlagen enthaltenen Vermerks war der Kl. nach Aussage der Direktorin des Internationalen Instituts für kulturelle Auslandsarbeit dort auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, weil er „selbständig werden wollte“. Nach seinem Ausscheiden sei ein anderer Kollege eingestellt worden, der das Fahrzeug übernommen habe.
Auch liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerRehaG für den geltend gemachten Zeitraum nicht vor. Zwar war der Kl. durch seine Inhaftierung wegen „landesverräterischer Tätigkeit“ im „Gewahrsam“ im Sinne dieser Vorschrift. Eine berufliche Rehabilitierung setzt jedoch voraus, dass durch die Ingewahrsamnahme („infolge“) in eine berufliche oder berufsbezogene verfestigte Position des Betroffenen eingegriffen worden ist. Vorliegend mangelt es bereits aufgrund des zeitlichen Abstandes zum Ende des letzten Arbeitsverhältnisses am 27. Mai 1981 an der Ursächlichkeit der Inhaftierung am 15. Dezember 1982 für den Verlust des bisher ausgeübten Berufs. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der vom Kl. überreichten unvollständigen Kopie eines nicht adressierten Bestätigungsschreibens des Bundesministers des Inneren, Außenstelle Berlin, vom 1. Dezember 1992, wonach ein „Herr H. S. in der Zeit vom 28.5. … bis 14.12.1982 beim Ministerium … der ehemaligen DDR beschäftigt …“ war und in der von einem Aufhebungsvertrag vom 14. Dezember 1982 die Rede ist. Der Kl. selbst hat keine Erklärung für den Inhalt des Schreibens und interpretiert es dahin gehend, dass ihm nach Beendigung seines letzten Arbeitsverhältnisses beim Ministerium für Kultur am 27. Mai 1981 eine Rückkehroption offengehalten werden sollte für den Fall, dass er keine Gewerbeerlaubnis für einen Taxibetrieb erhalten sollte. Unstreitig hat er in dem bescheinigten Zeitraum keinen Dienst für das Ministerium versehen und auch keine Vergütung erhalten. Den Abschluss eines Aufhebungsvertrages vom 14. Dezember 1982, dem Tag vor seiner Verhaftung, hat er nicht behauptet. Offenbar hatte er auch selbst keine Kenntnis von der vermeintlichen Rückkehroption, denn es hätte nahegelegen, nach der erneuten abschlägigen Bescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Gewerbeerlaubnis die Rückkehroption in Anspruch zu nehmen. So gab der Kl. u. a. in einer kriminalpolizeilichen Befragung am 5. November 1982 an, seit Juni 1981 in keinem Arbeitsverhältnis mehr gestanden zu haben. Auch in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 21. September 2007 im Verwaltungsverfahren spricht er von „unverschuldeter Arbeitslosigkeit“ ab dem 28. Mai 1981.
Bei einer Gesamtbetrachtung des beruflichen Werdegangs ist festzustellen, dass der Kl. zwar aufgrund des Mauerbaus nicht sein musikalisches Berufsziel verwirklichen konnte, aber gleichwohl - bis auf Unterbrechungen von wenigen Monaten (Arbeitssuche im Zeitraum vom 1. Mai bis 31. August 1980) - beginnend ab dem 1. April 1962 regelmäßig Tätigkeiten als Berufskraftfahrer oder im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen fand. Für den im Rentenversicherungsverlauf nicht berücksichtigten Zeitraum vom 1. April 1962 bis 31. Januar 1963 (VEB Kraftfahrzeugdienst Berlin) und vom 6. Mai 1963 bis 7. August 1963 (Firma Tews) spricht vieles dafür, dass hierfür die Ursache in der (bislang) fehlenden Glaubhaftmachung der beruflichen Tätigkeiten liegt. Es wäre zu prüfen, ob mit Blick auf die vorliegenden BStU-Unterlagen eine Überprüfung des Rentenversicherungsverlaufs in Betracht kommt.
Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz konzentriert indes die Rehabilitationsansprüche auf diejenigen Personen, die auf schwerste Weise Opfer individueller politischer Verfolgung geworden sind. Zu diesem Personenkreis gehört der Kl. nicht.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 135 VwGO i. V. m. § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.