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Berufliche Rehabilitierung, hoheitliche Maßnahmen zur Regelung eines Einzelfalls, politische Verfolgung, berufsbezogene Nachteile, Divergenzrüge, Subsumtionsmangel, falsche Anwendung richtig erkannter Obersätze

BVerwGBVerwG 3 B 36.1401.06.2015ZOV 2015, 210

BerRehaG § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. In einer fehlerhaften Anwendung höchstrichterlicher Rechtssätze auf den Einzelfall liegen bloße Subsumtionsmängel, die eine Divergenzrüge nicht rechtfertigen.

2. Die sich aus der falschen Anwendung richtig erkannter Obersätze ergebende sachliche Unrichtigkeit eines Urteils als solche ist ebenfalls nicht rügefähig.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Der Kl. begehrt seine Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) mit einer Verfolgungszeit vom 1. Oktober 1961 bis zu seiner Ausreise aus der DDR am 20. Dezember 1983.

2 Der Kl. ist 1945 in Berlin geboren und wuchs im Ostteil der Stadt auf. Ab 1960 pendelte er zwischen dem Ostteil und dem Westteil hin und her. In Westberlin war er bei seinem Vater gemeldet und besuchte als Jungstudent das Städtische Konservatorium mit dem Ziel, Konzertpianist oder Klavierlehrer zu werden. In Ostberlin, wo seine Mutter ihren Lebensmittelpunkt hatte, besuchte er zu diesem Zweck außerdem die Artistenschule. Nach dem Bau der Mauer konnte der Kl. seine Musikausbildung im Westen nicht fortsetzen, weil ihm das Passieren der Grenze verwehrt wurde. Die Ausbildung an der Artistenschule beendete er 1962 aus gesundheitlichen Gründen und arbeitete in der Folgezeit in verschiedenen Betrieben. 1970 legte er die Facharbeiterprüfung zum Berufskraftfahrer ab und erwarb 1979 den Abschluss der 10. Klasse. Anschließend war er als Fahrer für das Ministerium für Kultur und die Direktorin des Zentrums für kulturelle Auslandsarbeit tätig, schließlich als Aushilfe für die Deutsche Post. Um eine Gewerbeerlaubnis für einen Taxibetrieb bemühte er sich vergeblich. Mit Bezug auf diese Ablehnung beantragte er 1981 die Genehmigung zur Ausreise aus der DDR. Ende 1982 wurde er bei der Ausreise in die Tschechoslowakei vorläufig festgenommen und wegen landesverräterischer Agententätigkeit zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nach seiner Entlassung reiste er in die Bundesrepublik Deutschland aus, wo er eine Bescheinigung nach dem Häftlingshilfegesetz erhielt und strafrechtlich rehabilitiert wurde. Den Antrag auf berufliche Rehabilitierung begründete der Kl. mit dem Abbruch seiner musikalischen Ausbildung, die aus politischen Gründen erzwungen worden sei. Die Klage gegen die Ablehnung des Antrags hat das Verwaltungsgericht abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es sei kein rehabilitierungsfähiger Sachverhalt, dass der Kl. sein Studium in Westberlin nicht habe fortsetzen können. Der Bau der Mauer, die Schließung der Sektorengrenze und das Verbot des Passierens der Grenze seien keine hoheitlichen Maßnahmen zur Regelung eines Einzelfalls, wie es § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerRehaG voraussetze. Diese Einschränkungen hätten nicht den Einzelnen, sondern die Allgemeinheit getroffen. Das gelte auch für die Weigerung der Grenzbehörde, dem Kl. wie in der Zeit vor 1961 den Übertritt in den Westteil der Stadt zu gestatten. Außerdem sei nicht erkennbar, dass der Kl. Opfer politischer Verfolgung geworden sei. So habe das Verwehren des Grenzübertritts nicht seiner politischen Verfolgung gedient, weshalb auch eine Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG ausscheide. Dasselbe gelte für die weiteren Umstände, aus denen der Kl. berufsbezogene Nachteile ableite, insbesondere die Nichteinhaltung einer mündlichen Zusage, die in Westberlin begonnene Ausbildung zum Konzertpianisten an der Hochschule für Musik „Hanns Eisler“ fortsetzen zu dürfen, die Zuweisung einer Wohnung in Ostberlin und die wiederholte Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen. Die Inhaftierung des Kl. sei zwar eine Verfolgungsmaßnahme gewesen, für den Verlust seiner Arbeitsstelle aber nicht ursächlich geworden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

3 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Der allein beanspruchte Zulassungsgrund der Divergenz liegt nicht vor.

4 Zur Darlegung einer Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist es erforderlich, einen rechtlichen Obersatz aus der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts (hier dem zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2013 - 3 PKH 8.13 - ZOV 2014, 50) zu bezeichnen und ihm einen rechtlichen Obersatz aus dem angefochtenen Urteil gegenüberzustellen, der davon abweicht und der die angefochtene Entscheidung trägt. Das leistet die Beschwerde nicht, so dass es nicht mehr darauf ankommt, ob es sich bei dem herangezogenen Prozesskostenhilfebeschluss überhaupt um eine divergenzfähige Entscheidung handelt (vgl. dazu Pietzner/Buchheister, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2014, § 132 Rn. 63). Die Beschwerde schildert ausführlich den Lebensweg des Kl. und die gesehenen Benachteiligungen durch die DDR, die der Kl. als Verfolgungsschicksal interpretiert. Darauf aufbauend meint sie, die Ausbildung und der angestrebte Beruf als Konzertpianist/Klavierlehrer seien zwangsweise verhindert worden. Das Verwaltungsgericht irre, wenn es annehme, dass der Kl. ein Allgemeinschicksal erlitten habe, denn in seinem Falle sei es nicht um irgendeinen DDR-Bürger gegangen, der nicht habe ausreisen können. Vielmehr habe eine individuelle Verfolgung vorgelegen, weil der Kl. nach dem Tode der Mutter als minderjähriger Westberliner zwangsweise zu einem Staatsbürger der DDR gemacht worden sei. Wenn sich das Verwaltungsgericht für seine gegenteilige Ansicht auf den Beschluss vom 5. Dezember 2013 stütze, interpretiere es das Bundesverwaltungsgericht falsch und weiche dadurch von der Entscheidung ab.

5 Diese Ausführungen machen deutlich, dass die Beschwerde selbst nicht von unvereinbaren Obersätzen der beiden Entscheidungen ausgeht - die sie auch nicht herausarbeitet -, sondern dem Verwaltungsgericht anlastet, es habe die seinem Urteil unbestritten zugrunde gelegten (wörtlich zitierten) Rechtssätze aus dem Beschluss vom 5. Dezember 2013 falsch verstanden und angewendet. In einer fehlerhaften Anwendung höchstrichterlicher Rechtssätze auf den Einzelfall liegen aber grundsätzlich bloße Subsumtionsmängel. Auch in den weiteren Ausführungen der Beschwerde geht es dem Kl. nur darum, das Revisionsgericht dazu zu bewegen, seine Tatsachenwürdigung an die Stelle der für falsch gehaltenen Würdigung im angefochtenen Urteil zu setzen. Indes füllt die sich aus der falschen Anwendung richtig erkannter Obersätze ergebende sachliche Unrichtigkeit eines Urteils als solche keinen Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO aus und ist daher nicht rügefähig.

6 Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.