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Berücksichtigung der Opferrente bei der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung

BSGB 12 KR 27/12 R03.07.2013ZOV 2014, 70

StrRehaG §§ 17 a; SGB V §§ 227, 240 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die strafrechtlich rehabilitierten Haftopfern politischer Verfolgung der ehemaligen DDR gewährte besondere Zuwendung unterliegt bei freiwillig versicherten Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei den diesem Personenkreis hinsichtlich der Beitragsbemessung gleichgestellten Auffangpflichtversicherten nicht der Beitragspflicht.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die „besondere Zuwendung für Haftopfer" nach § 17 a des Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG -) bei der Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), die aufgrund einer Auffangpflichtversicherung zu zahlen sind, berücksichtigt werden darf. [...]

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

9 Die zulässige Revision der Bekl. ist unbegründet.

10 Die dem Kl. gewährte besondere Zuwendung nach § 17 a StrRehaG durfte bei der Bemessung der Beiträge des nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V pflichtversicherten Kl. zur GKV auf der Grundlage von § 240 Abs. 1 i. V. m. § 227 SGB V nicht mitberücksichtigt werden. [...]

15 b) Die Beitragsbemessung der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V pflichtversicherten Personen, zu denen nach den Feststellungen des LSG der Kl. gehört, erfolgt gemäß § 227 SGB V in entsprechender Anwendung des § 240 SGB V. Danach war die Beitragsbemessung bis zum 31. Dezember 2008 durch Satzung zu regeln (§ 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V ... i. d. F. des Gesetzes vom 26. März 2007, BGBl. I, 378); dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt.

16 Durch die Bezugnahme auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit [...] sollte erreicht werden, dass der Beitragspflicht „alle Einnahmen und Geldmittel zugrunde gelegt werden, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte", dies „ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung", jedoch auch „nicht automatisch ..., ohne dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit geprüft wird" (so BT-Drs. 11/2237, S. 225 zu § 249). Diese nach der Entstehungsgeschichte authentische inhaltliche Ausfüllung des Begriffs der „gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" durch die Heranziehung aller „Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte" (in diesem Sinne auch die stRspr. des BSG, vgl. zuletzt BSGE 110, 62; ferner z. B. Gerlach, in: Hauck/Noftz, SGB V, Stand: 12/2011, K § 240 Rn. 45), hat die Bekl. in ihrer bis 31. Dezember 2008 für die Beitragsbemessung einschlägigen Satzung inhaltsgleich übernommen [...].

17 Weil § 240 Abs. 1 SGB V an die „gesamte" wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds anknüpft, ist nach der Rechtsprechung des Senats die Beitragspflicht nicht auf bestimmte, dem Arbeitsentgelt gleichstehende Einkunftsarten beschränkt, mögen die Einkünfte dem Versicherten auch als Sozialleistungen als Ausgleich für ein finanzielles Defizit zufließen (vgl. z. B. BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 9 Rn. 14). Das bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche Sozialleistungen mit einer besonderen Zweckbestimmung bei einer anzulegenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise wegen ihrer bloßen Eignung zur Bestreitung des Lebensunterhalts beitragspflichtig wären. Vielmehr hat der Senat schon in der Vergangenheit wiederholt einzelne Leistungen als beitragsfrei behandelt, die nicht in erster Linie auf die Befriedigung des allgemeinen Lebensunterhalts ausgerichtet sind, sondern denen eine besondere Zweckbestimmung innewohnt und bei denen die Gefahr bestünde, dass die Erfüllung des mit ihnen verfolgten Zwecks nicht mehr gewährleistet wäre, wenn dem Betroffenen die Leistung nicht ungekürzt zur Verfügung stünde. In diesem Sinne hat der Senat die Beschädigtenrente nach § 31 BVG (BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 9), Leistungen in Form der (früheren) Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem BSHG (BSGE 71, 237, 240 f.) und die (heutigen) Leistungen des SGB XII zur Befriedigung des einen stationären Heimaufenthalt erfordernden Pflegebedarfs (BSGE 110, 62) als nicht beitragspflichtig angesehen [...].

18 Die Grenzziehung zwischen beitragspflichtigen und von der Beitragspflicht ausgenommenen Leistungen erfordert regelmäßig eine wertende Entscheidung dazu, ob die Leistungen der Bestreitung des Lebensunterhalts zugeordnet werden können oder ob sie - etwa weil sie Leistungen vergleichbar sind, für die das BSG in seiner Rechtsprechung zu § 240 SGB V Derartiges bereits anerkannt hat - eine besondere, eigenständige Zweckbestimmung außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts aufweisen (so bereits BSGE 110, 62). [...]

19 c) In Anwendung dieser Grundsätze kann die besondere Zuwendung nach § 17 a StrRehaG nicht der Beitragspflicht nach § 240 SGB V unterliegen. Sie prägt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten nicht mit. Ihre bloße Eignung, auch zum Bestreiten des allgemeinen Lebensunterhalts verwendet werden zu können, reicht insoweit nicht aus, weil die Erfüllung des mit ihr verfolgten Zwecks nicht mehr gewährleistet wäre, wenn dem Betroffenen die Leistung nicht ungekürzt zur Verfügung stünde. Die Opferpension kann nach der ihr vom Gesetzgeber beigelegten Sonderstellung bei wertender Betrachtungsweise nicht als der Befriedigung des allgemeinen Lebensunterhalts dienend eingestuft werden. Vielmehr liegt ihr der auch für das soziale Entschädigungsrecht charakteristische Gedanke zugrunde, dass der Betroffene ein von der Allgemeinheit mit auszugleichendes Sonderopfer erlitten hat. In diesem Sinne weist die besondere Zuwendung eine Nähe zur Beschädigtengrundrente nach § 31 BVG auf, die als Basisleistung des sozialen Entschädigungsrechts von der Beitragspflicht ausgenommen ist. Eine solche Nähe besteht auch, soweit der Senat mit Blick auf die der Beschädigtengrundrente innewohnende Sonderstellung darauf abgestellt hat, dass sie im gesamten Rechtssystem privilegiert ist, indem sie nahezu in allen Regelungszusammenhängen nicht als zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehendes Einkommen gewertet wird (BSG 4-2500 § 240 Nr. 9 Rn. 16, 18; vgl. auch zuletzt zur Privilegierung dieser Rente trotz fehlender expliziter Ausnahmeregelung im Asylbewerberleistungsrecht BSGE 111, 79).

20 aa) Schon der in den Gesetzesmaterialien formulierte Zweck der besonderen Zuwendung nach § 17 a StrRehaG lässt eine Zuordnung als zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts dienende Mittel nicht zu.

21 Das StrRehaG sieht in §§ 16 ff. soziale Ausgleichsleistungen für Berechtigte in Form von Kapitalentschädigung sowie Unterstützungs- und Versorgungsleistungen vor. Diese sozialen Ausgleichsleistungen sollen Nachteile ausgleichen, die einem strafrechtlich rehabilitierten Betroffenen „durch eine Freiheitsentziehung entstanden" sind (§ 16 Abs. 1 StrRehaG). Hiervon erfasst sind neben materiellen und gesundheitlichen insbesondere auch immaterielle Schäden (vgl. BT-Drs. 12/1608, S. 36 unter 13; vgl. hierzu z. B. Peifer in: Herzler, Rehabilitierung - Potsdamer Kommentar, 2. Aufl. 1997, § 16 StrRehaG Rn. 1). An diese - für alle sozialen Ausgleichsleistungen nach §§ 16 ff. StrRehaG geltende - Zweckbestimmung knüpfte der Gesetzgeber auch in Bezug auf die besondere Zuwendung nach § 17 a StrRehaG an, die er erst durch das „Dritte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR" vom 21. August 2007 (BGBl. I, 2118) schuf und durch das Vierte Gesetz gleichen Namens vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I, 1744) modifizierte [...]. Nach dieser Regelung erhalten nach § 17 Abs. 1 StrRehaG kapitalentschädigungsberechtigte Personen, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer, wenn sie eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 180 Tagen erlitten haben; die Höhe der Zuwendung beläuft sich auf (einheitlich) laufend 250 € monatlich. Die als weitere Anerkennung und Würdigung des Widerstandes gegen die SED-Diktatur von ehemaligen politischen Häftlingen und ihren Verbänden seit langem geforderte Opferpension ergänzte in „Unterstützung für Opfer der SED-Diktatur" innerhalb des Regelungssystems die bereits geschaffenen Verfolgtenrenten, Haftentschädigungen und rentenrechtlichen Nachteilsausgleiche. Die Leistung setzt zum einen eine bestimmte Schwere der erlittenen politischen Verfolgung voraus (= mindestens sechsmonatige politische Haft), zum anderen die - in § 17 a Abs. 2 StrRehaG näher umschriebene - wirtschaftliche Bedürftigkeit der Betroffenen und dient nach der Gesetzesbegründung auf diese Weise der Berücksichtigung des individuellen Schadens und des Einzelfallunrechts sowie der in dessen Folge geschädigten Rechtsgüter wie Freiheit, Leben, Gesundheit und Vermögen (vgl. BT-Drs. 16/4842, S. 5 unter A I. und II.1., vgl. auch S. 6 f. zu Nr. 4). Aus dieser Zielrichtung folgt, dass die besondere Zuwendung nach § 17 a StrRehaG dem Ausgleich besonderer Beeinträchtigungen für einen eng begrenzten Personenkreis dient, ohne bei der Höhe des Zahlbetrags nach dem konkreten Einkommensausfall zu differenzieren. Die Leistung zielt auf diese Weise auf den Ausgleich eines erlittenen Sonderopfers ab, nicht aber kompensiert sie fehlendes Einkommen zur Ermöglichung eines angemessenen Lebensunterhalts. Eine dem Arbeitsentgelt ähnliche Einkommensfunktion kann ihr nicht beigelegt werden (a. A. - ohne Begründung - Gerlach, aaO., K § 240 Rn. 70).

22 bb) Zudem ist die besondere Zuwendung nach § 17 a StrRehaG in der Rechtsordnung in ähnlich weitreichender Weise privilegiert, wie die Beschädigtengrundrente nach § 31 BVG (a. A. Gerlach, aaO.), indem sie nicht als anspruchsminderndes, zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehendes Einkommen gewertet wird: Nach der in § 16 Abs. 4 StrRehaG spezialgesetzlich vorgenommenen Privilegierung bleiben die Leistungen nach den §§ 17 bis 19 StrRehaG - und damit auch die besondere Zuwendung nach § 17 a StrRehaG - nicht nur bei einzelnen, enumerativ aufgeführten, sondern bei sämtlichen Sozialleistungen, deren Gewährung von anderem Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt. Dies bedeutet, dass die besondere Zuwendung nach § 17 a StrRehaG etwa bei der Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II und nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, aber auch bei den für bestimmte andere Leistungs- und Rentenarten geltenden Einkommensgrenzen (z. B. § 126 SGB III, §§ 18 a ff. SGB IV, § 97 SGB VI, § 98 SGB VII, § 52 SGB IX) nicht als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen ist. Die besondere Zuwendung ist darüber hinaus auch nicht bei der Ermittlung der Belastungsgrenzen bei Zuzahlungen in der GKV nach § 62 Abs. 1 und 2 SGB V zu beachten. Sie wird zwar - anders als die Beschädigtengrundrente nach § 31 BVG - in § 62 Abs. 2 Satz 4 SGB V nicht ausdrücklich als Ausnahme von den Einnahmen zum Lebensunterhalt erwähnt. Es handelt sich hierbei aber auch nicht um eine abschließende Aufzählung; vielmehr knüpft die Belastungsgrenze nach § 62 Abs. 1 und 2 an den Begriff der „Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt" an und damit - wie § 240 Abs. 1 SGB V - ebenfalls an die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten (vgl. BSG SozR 4-2500 § 62 Nr. 3 Rn. 17). Zweckgebundene Zuwendungen, die einen besonderen schädigungs- oder behinderungsbedingten Mehrbedarf abdecken sollen, gehören jedoch nicht zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt (stRspr., vgl. BSG SozR 4 -2500 § 62 Nr. 4 Rn. 13; BSGE 71, 299, 301 m.w.N.). Daher sind auch Ausgleichsleistungen an Opfer politischer Verfolgung oder rechtswidriger Strafverfolgung im Beitrittsgebiet nicht den Einnahmen zum Lebensunterhalt zuzurechnen (so in diesem Zusammenhang auch Gerlach, aaO., Stand: 2/2009, K § 62 Rn. 38). Dies entspricht selbst der Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen, die in einem Gemeinsamen Rundschreiben vom 22./23. Januar 2008 betreffend Einnahmen zum Lebensunterhalt Leistungen an Opfer politischer Verfolgung oder rechtswidriger Strafverfolgung im Beitrittsgebiet gleichfalls nicht zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt rechnen, weshalb diese nach der Verwaltungspraxis der Krankenkassen bei der Ermittlung der Belastungsgrenzen nach § 62 Abs. 1 und 2 SGB V nicht berücksichtigt werden. Dann aber lässt es sich nicht rechtfertigen, der Opferpension im Rahmen des § 240 SGB V einen anderen Charakter beizumessen. [...]

Berücksichtigung der Opferrente bei der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung — BSG B 12 KR 27/12 R — vera