Berliner Räumung ohne Kostenvorschuß für Abtransport der Möbel
§ 885 ZPO
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Gläubiger kann den Auftrag zur Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO auf die Herausgabe der Wohnung beschränken, wenn er sich auf ein Vermieterpfandrecht an den beweglichen, in der Wohnung befindlichen Gegenständen beruft.
2. Eine Prüfung, ob die bei Durchführung der Herausgabevollstreckung in der Wohnung befindlichen Gegenstände vom Vermieterpfandrecht erfaßt werden, hat der Gerichtsvollzieher regelmäßig nicht vorzunehmen.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Bundesgerichtshof hat die hier maßgebliche Rechtsfrage zwischenzeitlich durch Beschluß vom 17. November 2005 - I ZB 45/05 - (GE 2006, 110) entschieden.
Der Gläubiger kann die Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO auf eine Herausgabe der Wohnung beschränken, wenn er an sämtlichen in den Räumen befindlichen Gegenständen ein Vermieterpfandrecht geltend macht. Auch wenn in einem solchen Fall Streit zwischen den Parteien des Vollstreckungsverfahrens nach § 885 ZPO darüber besteht, ob alle beweglichen Sachen des Schuldners von dem Vermieterpfandrecht erfaßt werden, hat der Gerichtsvollzieher nicht eine Räumung der Wohnung nach § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO vorzunehmen.
Eine Prüfung, ob die bei Durchführung der Herausgabevollstreckung in der Wohnung befindlichen Gegenstände vom Vermieterpfandrecht erfaßt werden, hat der Gerichtsvollzieher regelmäßig nicht vorzunehmen. Das Vermieterpfandrecht ist vorrangig gegenüber der in § 885 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 ZPO bestimmten Entfernung der beweglichen Sachen zu berücksichtigen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind.
Anstelle der in § 885 Abs. 3 Satz 1 ZPO bestimmten Unterbringung der beweglichen Sachen des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher hat der Gläubiger die in der Wohnung verbliebenen Sachen zu verwahren, §§ 1215, 1257 BGB.
Für die ausschließlich auf Herausgabe gerichtete Zwangsvollstreckung, zu deren isolierter Durchführung der Gerichtsvollzieher verpflichtet ist, kann er einen Vorschuß für Kosten des Abtransports der Möbel nicht verlangen.
Die Kammer folgt der Entscheidung des Bundesgerichtshofes.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die allein zuständige Beschwerdekammer des LG Berlin schwenkt auf die Rechtsprechung des BGH ein.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Gerichtsvollzieher hatte die Zwangsräumung des Mieters davon abhängig gemacht, daß der Vermieter einen Kostenvorschuß in erheblicher Höhe einzahlt, damit ein Fuhrunternehmen zum Abtransport der mietereigenen Sachen bestellt werden kann. Der Vermieter hatte an allen in der Wohnung befindlichen Sachen sein Vermieterpfandrecht ausgeübt. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung war bei der zuständigen Vollstreckungskammer beim LG Berlin anhängig, die die Entscheidung des BGH in der Sache abwartete.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Nach Bekanntwerden der BGH-Entscheidung vom 17. November 2005 (GE 2006, 110) gab die ZK 81 ihre bisherige Rechtsprechung auf und schloß sich voll inhaltlich dem BGH an. Der Gläubiger kann also nach Ausübung des Vermieterpfandrechts an allen beweglichen, in der Wohnung befindlichen Gegenständen den Auftrag zur Zwangsvollstreckung auf die Herausgabe der Wohnung beschränken. Eine Prüfung, ob die bei der Durchführung der Herausgabevollstreckung in der Wohnung befindlichen Gegenstände vom Vermieterpfandrecht tatsächlich erfaßt werden, hat der Gerichtsvollzieher regelmäßig nicht vorzunehmen. Damit wird jetzt in Berlin für diese Fallkonstellation eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt.