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Berliner Räumung ohne Kostenvorschuß für Abtransport der Möbel

AG Köpenick32 M 8003/0825.01.2008GE 2008, 277

ZPO § 885

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Berliner Räumung ohne Kostenvorschuß für Abtransport der Möbel; Zwangsvollstreckung; Gerichtsvollzieher; Vorschuß unter Vorbehalt

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Gläubiger kann den Auftrag zur Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO auf die Herausgabe der Wohnung beschränken, wenn er sich auf ein Vermieterpfandrecht an den beweglichen, in der Wohnung befindlichen Gegenständen beruft.

2. Der Gerichtsvollzieher ist zu dieser Vollstreckung des Räumungstitels auch dann verpflichtet, wenn der dazu erforderliche Kostenvorschuß unter Vorbehalt gezahlt wird.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Erinnerung, mit der die Gläubiger das Vermieterpfandrecht an den von dem Schuldner in die streitige Wohnung eingebrachten Gegenständen geltend machen, die Anweisung des Gerichtsvollziehers zur Vollstreckung ohne Hinzuziehung eines Transportunternehmers begehren, ist begründet.

Der Gerichtsvollzieher weigert sich, die Räumung durchzuführen, da die Gläubiger den geforderten Kostenvorschuß von 1.200 Euro nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt haben, da sie meinen, die Hinzuziehung eines Transportunternehmens sei nicht erforderlich.

Auf die Erinnerung war der Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Vollstreckung anzuweisen, da ein Kostenvorschuß in Höhe von 400 Euro für die Deckung der voraussichtlich entstehenden Kosten und Auslagen des Gerichtsvollziehers ausreicht. Der Hinzuziehung eines Transportunternehmers bedarf es nicht, denn der Gerichtsvollzieher ist grundsätzlich nicht dafür zuständig, materiell-rechtliche Ansprüche der Parteien im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu klären, auch nicht dazu, im Streitfall zu entscheiden, welche Gegenstände dem Vermieterpfandrecht wegen Unpfändbarkeit nicht unterliegen. Weigert sich die Gläubigerin, unpfändbare Gegenstände des Schuldners herauszugeben, muß der Schuldner im Wege der einstweiligen Verfügung oder der Vollstreckungsgegenklage hiergegen vorgehen. Soweit die Gläubiger den geforderten Vorschuß in voller Höhe zwar gezahlt haben, dies aber unter dem Vorbehalt der Rückforderung taten, war dies kein Grund, die Vollstreckung einzustellen, denn auch eine Zahlung unter Vorbehalt führt dazu, daß der geforderte Vorschuß dem Gerichtsvollzieher für die Kosten der Vollstreckung zur Verfügung steht. Ob eventuelle Rückforderungsansprüche der Gläubiger bestehen, kann im Streitfall in einem Erinnerungsverfahren betreffend die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers geklärt werden.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

In Berlin bleibt es dabei: Der Gerichtsvollzieher muß eine Räumung ohne Transportunternehmen durchführen, wenn der Vermieter sein Pfandrecht geltend macht. So das AG Köpenick in einer neuen Entscheidung. Berliner Gerichtsvollzieher berufen sich vergeblich auf die Entscheidung des LG Aachen (GE 2008, 201).

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Gerichtsvollzieher hatte die Zwangsräumung des Mieters davon abhängig gemacht, daß der Vermieter einen Kostenvorschuß in erheblicher Höhe einzahlt, damit ein Fuhrunternehmen zum Abtransport der mietereigenen Sachen bestellt werden kann. Der Vermieter berief sich demgegenüber auf sein an allen in der Wohnung befindlichen Sachen ausgeübtes Vermieterpfandrecht. Der Gerichtsvollzieher weigerte sich trotz Einzahlung des angeforderten Kostenvorschusses, die Zwangsräumung vorzunehmen, da der Kostenvorschuß nur unter Vorbehalt eingezahlt worden war.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vollstreckungsrichter des AG Köpenick wies den Gerichtsvollzieher an, die Räumung ohne Beiziehung eines Transportunternehmens vorzunehmen, sämtliche in der Wohnung des Schuldners befindlichen Gegenstände in dieser zu belassen und die Wohnung ausschließlich in Besitz zu nehmen und den Besitz an den Vermieter zu übertragen. Das AG Köpenick schloß sich insoweit der bisherigen Rechtsprechung (BGH, Beschluß vom 17. Mai 2005, I ZB 45/05, GE 2006, 1109; LG Berlin, Beschluß vom 11. Januar 2006, 81 T 1031/05, GE 2006, 191) zur Berliner Räumung an. Auch die Zahlung des Kostenvorschusses nur unter Vorbehalt berechtige den Gerichtsvollzieher nicht zur Einstellung der Zwangsvollstreckung, da auch diese Zahlung dazu führe, daß der geforderte Vorschuß dem Gerichtsvollzieher für die Vollstreckung zur Verfügung stehe.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter kann den Vollstreckungsauftrag auf die Herausgabe der Wohnung beschränken, wenn er sich auf ein Vermieterpfandrecht an den beweglichen, in der Wohnung befindlichen Gegenständen beruft (BGH, Beschluß vom 14. Februar 2003, IX a 10/03, GE 2005, 729; BGH, Beschluß vom 17. November 2005, I ZB 45/05, GE 2006, 110 = WuM 2006, 50 = NZM 2006, 149 = ZMR 2006, 261). Der Gerichtsvollzieher hat in diesem Fall die Sachen des Schuldners in der Wohnung zu belassen (BGH, Beschluß vom 10. August 2006, I ZB 135/05, WuM 2006, 580 = ZMR 2006, 917; LG Osnabrück, Beschluß vom 23. September 2005, 2 T 870/05, NZM 2006, 80; LG Berlin, Beschluß vom 11. Januar 2006, 81 T 1031/05, GE 2006, 191) und darf daher keinen Kostenvorschuß für ein von ihm ausgewähltes Umzugsunternehmen, das die Möbel von dem Grundstück abfahren soll, verlangen (BGH, Beschluß vom 17. November 2005, I ZB 45/05, aaO.; BGH, Beschluß vom 14. Februar 2003, IXa ZB, aaO.; AG Wedding, Beschluß vom 8. Juni 2005, 36 M 8063/05, GE 2005, 1135; AG Mitte, Beschluß vom 27. Januar 2005, 32 M 8184/04, GE 2005, 243). Die Erforderlichkeit der vom Gerichtsvollzieher festgesetzten Kosten einer Zwangsräumung ist vom Justizfiskus darzulegen und zu beweisen (AG Mitte, Beschluß vom 16. November 2006, 32 M 8129/05, GE 2007, 789).

Nach Ansicht des LG Aachen (Beschluß vom 17. Juli 2007, 5 T 168/06, GE 2008, 201) müssen dagegen offensichtlich unpfändbare Gegenstände wie Kleidung bei der Räumungsvollstreckung entfernt und notfalls eingelagert werden, wofür der Gerichtsvollzieher einen angemessenen Vorschuß verlangen darf.