veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Berliner Räumung

LG Aachen5 T 168/0617.07.2007GE 2008, 201

ZPO § 885

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Berliner Räumung; offensichtlich unpfändbare Gegenstände (Kleidung); Gerichtsvollziehervorschuß

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Offensichtlich unpfändbare Gegenstände wie Kleidung unterliegen nicht dem Vermieterpfandrecht und müssen daher bei einer Räumungsvollstreckung vom Gerichtsvollzieher entfernt und notfalls eingelagert werden. Der Gerichtsvollzieher darf dafür einen angemessenen Vorschuß verlangen (Abgrenzung zu BGH 2006, 110).

Aus den Gründen des LG

häufig von der Redaktion verfasst

Das Amtsgericht hat die Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 Abs. 2 ZPO zu Recht zurückgewiesen. Die Entscheidung des BGH vom 17.11.2005 (I ZB 45/05) steht dem nicht entgegen, da das Vollstreckungsorgan in dem dort zu entscheidenden Fall einen weitaus höheren Betrag als Kostenvorschuß, nämlich 3.000 Euro, verlangte. Der Entscheidung des BGH kann im übrigen auch nicht die weitreichende Bedeutung zugemessen werden, die ihr die Gläubigerin zumißt. Insbesondere ist dem Beschluß des BGH nicht mit der von der Gläubigerin behaupteten Allgemeinheit zu entnehmen, daß ein Auftrag zur Herausgabe- und Räumungsvollstreckung generell nicht von einem Kostenvorschuß abhängig gemacht werden darf. In der Entscheidung stellt der BGH klar, daß in dem zu entscheidenden Fall der "von der Gerichtvollzieherin bestimmte Kotenvorschuß über 3.000 Euro" "zu hoch bemessen" sei. Vorliegend erscheint es jedenfalls aus den Gründen, die das Amtsgericht umfassend und überzeugend dargelegt hat, sachgerecht und angemessen, daß für den Abtransport persönlicher Habe des Schuldners ein Kostenvorschuß von 1.500 Euro geltend gemacht wird.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kaum zu fassen: Trotz eindeutiger Entscheidungen des BGH wollen manche Gerichte unpfändbare Gegenstände wie Zahnbürste und Unterwäsche vom Gerichtsvollzieher räumen und einlagern lassen - so etwa AG Jülich und das LG Aachen. Die beiden Entscheidungen muten wie ein Beitrag des Rheinischen Karnevals an.

Kommentar

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Entscheidungen des AG Jülich und des LG Aachen (Wortlaut GE 2008, 201) versuchen den Beschluß des BGH vom 17. November 2005 (I ZB 45/05 GE 2006, 110) einschränkend dahingehend auszulegen, daß diesem nicht zu entnehmen sei, daß der Gerichtsvollzieher nicht diejenigen Gegenstände aus der Wohnung entfernen dürfe bzw. gem. § 885 II und III ZPO entfernen müsse, an denen unstreitig bzw. unzweifelhaft kein Vermieterpfandrecht bestehen könne.

Ausgehend von der Hypothese, daß sich in einer Wohnung zumeist unpfändbare Gegenstände befinden - gerichtlich benannt werden vom AG Jülich "die meisten (alle) Kleidungsstücke, Toilettengegenstände, persönlichen Papiere, Geschäftsunterlagen", wobei das AG Jülich explizit das Entstehen eines Vermieterpfandrechts "an der Unterwäsche, der Bettwäsche, der Zahnbürste usw. des Schuldners" diskutiert - gelangen beide Gerichte zu der Schlußfolgerung, daß "offensichtlich unpfändbare, für den Schuldner in seiner derzeitigen Situation notwendigen Gegenstände"... "unter Beachtung von § 885 ZPO" vom Gerichtsvollzieher "geräumt werden" dürften und sollten.

Zwar wird das Interesse des Gläubigers an der Geringhaltung der Kosten von beiden Gerichten gesehen und erörtert, aber letztendlich ausgeführt, daß der Gerichtsvollzieher vor Ort entscheiden werde, welche Sachen des Schuldners dem Vermieterpfandrecht unterliegen und welche nicht und damit ausreichend den Interessen des Gläubigers Rechnung getragen werde.

Sodann wird von beiden Gerichten konzediert, daß, wenn der Gläubiger die Sachen ordentlich für den Schuldner verwahrte und herausgäbe, es keine Probleme geben könnte. In Anbetracht der Tatsache, daß man nicht von vornherein wisse, ob der Gläubiger seiner Verwahrungs- und Herausgabepflicht gerecht werde, sollte der Gerichtsvollzieher Sachen, die er selbst vernichten würde, dem Gläubiger überlassen.

Gegenstände, an denen der Gläubiger begründbar ein Vermieterpfandrecht behauptet, sollten in der Wohnung zur Verwahrung durch den Vermieter belassen werden.

Offensichtlich unpfändbare, für den Schuldner in seiner derzeitigen Situation notwendige Gegenstände sollten unter Beachtung des § 885 ZPO geräumt werden.

Die Entscheidung des AG Jülich wurde begründet unter Hinweis auf Art. 1 GG, der ein "einigermaßen menschenwürdiges Dasein" garantierte, und Art. 2 GG, der die allgemeine Handlungsfreiheit gewährleistet.

Ferner wurde Art. 14 GG, Eigentumsschutz des Schuldners, ins Spiel gebracht.

Nach Auffassung beider Gerichte würde gegen diese essentiellen Grundrechte verstoßen, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner und seine Tochter "ohne die persönliche lebensnotwendige Habe auf die Straße" setzte.

Derartige Grundrechtsverstöße seien durch hoheitlich handelnde staatliche Organe unzulässig und auch nicht durch Kosteneinsparungsgründe zu rechtfertigen.

Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang nach Auffassung beider Gerichte, daß in diversen Fällen der Schuldner sich, wenn er Gegenstände vom Gläubiger nicht heraus bekäme, an das Sozialamt wenden müßte, wo er auf Kosten der Allgemeinheit das Nötigste zum Leben erhielte.

Die Entscheidungen stellen nach diesseitiger Rechtsauffassung den Versuch dar, das "Rad der Geschichte" der Berliner Räumung wieder zur Preußischen Räumung zurückzudrehen, die früher Rechtsrealität war.

Die beiden Entscheidungen stellen eindeutig eine Abkehr von der Entscheidung des BGH vom 17. November 2005 - I ZB 45/05 - (GE 2006, 110) sowie der Entscheidung des BGH, Beschluß vom 10. August 2006 - I ZB 135/05 - (GE 2006, 1294) dar.

Der BGH hat klar und deutlich in seiner Entscheidung vom 17. November 2005 ausgeführt, daß der Schuldner den Auftrag zur Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO beschränken kann, insofern als ansonsten Gegenstände mit zu entfernen wären, an denen ein Vermieterpfandrecht geltend gemacht wird.

Das Vermieterpfandrecht ist nach Auffassung des BGH vorrangig gegenüber der in § 885 II und III S. 1 ZPO bestimmten Entfernung der beweglichen Sachen zu berücksichtigen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind.

Der Vermieter darf bei Auszug des Mieters die dem Pfandrecht unterliegenden Sachen in seinen Besitz nehmen und muß der Entfernung von Sachen widersprechen, soll das Vermieterpfandrecht nicht nach § 562 a BGB erlöschen.

Der Gerichtsvollzieher ist nicht befugt, eine Prüfung vorzunehmen, ob die bei Durchführung der Herausgabevollstreckung in der Wohnung befindlichen Gegenstände vom Vermieterpfandrecht erfaßt werden.

Der Gerichtsvollzieher ist - anders als das Vollstreckungsgericht - grundsätzlich nicht zuständig, materiell-rechtliche Ansprüche der Parteien im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu klären.

Dies gilt auch für die Frage, ob die in Rede stehenden Gegenstände wegen Unpfändbarkeit nach § 562 I S. 2 BGB dem Vermieterpfandrecht nicht unterliegen (so ausdrücklich BGH, Beschluß vom 17. November 2005 - I ZB 45/05 -, a.a.O.; so auch BGH, Beschluß vom 10. August 2006 - I ZB 135/05 -, a.a.O.).

Der BGH hat explizit ausgeführt, daß schutzwürdige Belange des Vollstreckungsschuldners nicht in einem Ausmaß betroffen werden, daß von einer auf die Herausgabe begrenzten Zwangsvollstreckung abzusehen ist, wenn ein Vermieterpfandrecht geltend gemacht wird (BGH, Beschluß vom 10. August 2006 - I ZB 135/05 -, a.a.O.).

In seinen Entscheidungen, die zuvor zitiert wurden, beschreibt der BGH, wie die Vollstreckung des Räumungstitels gem. § 885 I S. 1 ZPO durchzuführen ist, nämlich in der Weise, daß der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz der zu räumenden Wohnung setzt und den Gläubiger in deren Besitz einweist.

Zum Vermieterpfandrecht führt der BGH wortwörtlich folgendes aus:

"Die Frage, ob sich das geltend gemachte Vermieterpfandrecht auf alle in der Wohnung befindlichen Gegenstände erstreckt, ist materiell-rechtlicher Natur und daher nicht vom Gerichtsvollzieher zu entscheiden. Dies gilt auch für unpfändbare Sachen (§ 811 ZPO), die nicht dem Vermieterpfandrecht unterfallen, § 562 I S. 2 BGB (vgl. Schuschke, NZM 2005, 681, 682 m.w.N.).

Die Bestimmung des § 811 ZPO betrifft die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (Pfändung). Sie ist daher bei der Räumungsvollstreckung nach § 885 ZPO nicht anwendbar (vgl. Stein-Jonas-Brehm a.a.O., § 885 ZPO, Rdz. 29; Schneider, MDR 1982, 984, 985). Der Herausgabeanspruch nach § 885 III S. 2 ZPO entsteht erst, wenn der Gerichtsvollzieher die Sachen nach § 885 III S. 1 ZPO weggeschafft hat. Der Schuldner ist dadurch hinreichend geschützt, daß er die unpfändbaren, nicht dem Vermieterpfandrecht unterfallenden Gegenstände vor Durchführung der Herausgabevollstreckung aus der Wohnung entfernen kann, solange er noch nicht aus deren Besitz gesetzt ist. Die Beschränkung des Vollstreckungsauftrages des Gläubigers auf die Herausgabe der Wohnung hat lediglich zur Folge, daß der Gerichtsvollzieher von der Entfernung der nicht der Zwangsvollstreckung unterliegenden Sachen gem. § 885 II und III ZPO abzusehen hat.

Sie berechtigen ihn dagegen nicht, den Schuldner daran zu hindern, Sachen aus der Wohnung zu entfernen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind" (so ausdrücklich BGH, Beschluß vom 10. August 2006 - I ZB 135/05 -, a.a.O.).

Diese Ausführungen sind klar und eindeutig, ihnen ist nichts hinzuzufügen.

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen des BGH stellen beide vorgenannten Entscheidungen einen Versuch dar, quasi durch die Hintertür die teure Räumungsvollstreckung nach dem sogenannten Preußischen Modell wiederum einzuführen.

Der Gerichtsvollzieher, der entsprechend den Entscheidungen des AG Jülich und des LG Aachen vorgeht, gebärdet sich als Vollstreckungsrichter.

Auch die Argumente des AG Jülich und des LG Aachen, daß es Gegenstände gäbe, an denen das Entstehen eines Vermieterpfandrechts abwegig ist, sind nur bedingt richtig.

Nach § 811 I Nr. 1 ZPO sind Kleidungsstücke, Wäsche, Betten sowie Haus- und Küchengeräte nur insoweit der Pfändung nicht unterworfen, als der Schuldner ihrer zu seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung angemessenen bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf.

Hierüber läßt sich bekanntlich streiten.

Nicht sämtliche in der Wohnung eines Schuldners vorgefundenen Kleidungsstücke gehören dem Schuldner. Wollte man dies überprüfen, müßte die Konfektionsgröße der Kleidungsstücke jeweils überprüft und in eine heftige Diskussion über die Frage, ob der Schuldner die Kleidungsstücke, die Wäsche etc. zu seiner Berufstätigkeit oder zu seiner Verschuldung angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf, eingetreten werden.

Gerade ein derartiges Prozedere sollte durch die oben zitierten BGH-Entscheidungen verhindert werden.

Im übrigen müßte zunächst eine Prüfung erfolgen, ob die Kleidungsstücke, die sich in der Wohnung befinden, dem Schuldner persönlich gehören oder anderen Personen.

Hierfür erforderlich wäre es, Kenntnis über die Konfektionsgröße des Schuldners zu haben, die, sollte der Schuldner nicht bei der Räumung seiner Wohnung anwesend sein, nicht zu erhalten ist.

Im übrigen spricht aus den beiden Entscheidungen des AG Jülich und des LG Aachen ein großes Mißtrauen gegenüber den im Berliner Modell räumenden Vermietern, wenn in der Entscheidung des AG Jülich angedeutet wird, daß, weil man nicht wisse, ob der Gläubiger die Sachen ordentlich verwahrt und herausgäbe, eine Hinterlegung von Gegenständen des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher geboten sei.

Die beiden Entscheidungen argwöhnen, daß Kosten der Allgemeinheit über die Sozialhilfe im Hinblick auf Geldzahlungen für die Anschaffung notwendiger Gegenstände der Schuldner entstehen könnten, sofern nach dem Berliner Modell umfassend geräumt werde.

Unabhängig davon, daß bei nicht ordnungsgemäßer Verwahrung von Schuldnereigentum Schadensersatzansprüche des Schuldners entstehen, die das Sozialamt, soweit es Leistungen an den Schuldner erbringt, u. U. auf sich überleiten und sodann gegen nicht korrekt vorgehende Vermieter gerichtlich geltend machen kann, ist zu berücksichtigen, daß der Schuldner zumindest drei Wochen vor der Räumung seitens des Gerichtsvollziehers aufgefordert wird, sein Hab und Gut aus der zu räumenden Wohnung zu schaffen.

Wenn der Schuldner diese Frist nicht wahrnimmt und nutzt, um dringend benötigte Gegenstände anderweitig unterzustellen, weil er möglicherweise keinen Wert mehr auf diese legt, z. B. dann, wenn er sich aufgrund Vermögensverfalls wohnungsmäßig verkleinern muß und deshalb die in seiner zu räumenden Wohnung untergebrachten Gegenstände nicht mehr in seiner neuen Wohnung unterbringen kann, sollte der Gerichtsvollzieher diese Entscheidung respektieren und nicht dazu beitragen, den Schuldner in noch stärkerem Maße zu verschulden, indem angesichts des vermeintlichen Interesses des Schuldners Sicherungsmaßnahmen für dessen (meist wertloses) unpfändbares Eigentum ergriffen werden, die in keinem Verhältnis zu den entstehenden Kosten stehen.

So ist die Argumentation des AG Jülich, das zur Sicherung von Toilettengegenständen, der Zahnbürste, der Unterwäsche sowie der Bettwäsche des Schuldners Tausende an Euro produziert werden sollten, um diese vor dem Zugriff des "bösen Vermieters" zu schützen, absurd.

Nach der Lebenserfahrung dürfte annähernd jeder Vermieter finanziell in der Lage sein, dem Schuldner evtl. abhanden gekommene Unterwäsche, Zahnbürste, Seife und Bettwäsche zu erstatten.

Jeder Vermieter wird auch nach den Erfahrungen des Unterzeichners bestrebt sein, persönliche Papiere und erst recht Geschäftsunterlagen des Schuldners aufzubewahren, um keine Schwierigkeiten zum späteren Zeitpunkt seitens des Schuldners zu bekommen.

Das Mißtrauen des AG Jülich, das scheinbar vom LG Aachen geteilt wird, gegenüber den im Rahmen des Berliner Modells vollstreckenden Vermietern spricht für sich und zeigt, daß diesen Entscheidungen ein vorgezeichnetes Schwarzweißbild vom übereifrig vollstreckenden Vermieter und von dem schutzlosen, den Zugriffen des Vermieters ausgesetzten Schuldners zugrunde liegt.

Dieses unrealistische Lebensbild läßt daran zweifeln, daß auch nur ein an den Entscheidungen beteiligter Richter an einer einzigen Räumungsvollstreckung persönlich teilgenommen hat.

Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des AG Pankow-Weißensee - 32 M 8045/07 - vom 27. September 2007 (GE 2008 [2] 127), die kurz und bündig unter Hinweis auf die o.g. Beschlüsse des BGH erfolgte, im Interesse aller Vermieter zu begrüßen.

Diese Entscheidung erklärt dem Versuch, das preiswerte Berliner Räumungsmodell durch das Preußische Räumungsmodell zu ersetzen, eine eindeutige Absage.