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Berliner Räumung

AG Neukölln30 M 8020/0807.03.2008GE 2008, 485

ZPO § 885

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Berliner Räumung; kein Prüfungsrecht des Gerichtsvollziehers, welche Gegenstände dem Vermieterpfandrecht nicht unterliegen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hat der Räumungsgläubiger das Vermieterpfandrecht an allen sich in der Wohnung befindlichen Gegenständen geltend gemacht, darf der Gerichtsvollzieher nicht prüfen, ob das Vermieterpfandrecht tatsächlich an den Gegenständen besteht.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Gläubiger hat an allen in der herauszugebenden Wohnung befindlichen Gegenständen das Vermieterpfandrecht geltend gemacht. Damit hat der Gläubiger die Zwangsvollstreckung dahin beschränkt, dass die sich in der Wohnung befindlichen Gegenstände nicht zu entfernen sind. Dies ist nach der Rechtsprechung des BGH vorrangig gegenüber der in § 885 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO vorgesehenen Vorgehensweise des Gerichtsvollziehers (vgl. BGH, Beschluss v. 17.11.2005 - I ZB 45/05 - GE 2006, 110). Ob bzw. inwieweit das Vermieterpfandrecht an den Gegenständen tatsächlich besteht, hat der Gerichtsvollzieher nicht zu prüfen (BGH a.a.O.). Es ist nicht Aufgabe des Gerichtsvollziehers, den Schuldner vor möglichen Schäden durch eine rechtswidrige Geltendmachung des Pfandrechts durch den Vermieter zu schützen. Die Klärung einer solchen Streitfrage hat durch die Gerichte und nicht durch den Gerichtsvollzieher zu erfolgen (BGH a.a.O.). Nachdem der BGH entschieden hat, dass dem Gerichtsvollzieher eine solche Prüfung nicht unterliegt, trifft ihn in dieser Konstellation auch nicht mehr die Verantwortung für den Verbleib etwaiger unpfändbarer Sachen, wobei es entgegen der Ansicht des AG Jülich (Beschluss v. 30.5.2006 - 7 a M 669/06 - GE 2008, 201) nach der Entscheidung des BGH nicht darauf ankommen kann, wie offensichtlich ein Vermieterpfandrecht an einer Sache besteht oder nicht. Eine solche Differenzierung kann von dem Gerichtsvollzieher nicht verlangt werden. Überträgt man die Entscheidung den Gerichten, muss dies auch insgesamt gelten. Für eine Entscheidung des Gerichtsvollziehers darüber, ob ein Pfandrecht "offensichtlich" oder "unstreitig" nicht besteht, kann dann erst recht kein Raum sein.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das AG Jülich/LG Aachen (GE 2008, 201) meinte, dass offensichtlich unpfändbare Gegenstände wie Kleidung nicht dem Vermieterpfandrecht unterliegen und daher bei einer Räumungsvollstreckung vom Gerichtsvollzieher entfernt und notfalls eingelagert werden müssen, wozu der Gerichtsvollzieher auch einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen könne. Das sieht das AG Neukölln unter Hinweis auf die eindeutige Rechtsprechung des BGH ganz anders und bestätigt den Weg der so genannten Berliner Räumung.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter wollte aus einem Räumungstitel vollstrecken. In diesem Zusammenhang hatte er sein Vermieterpfandrecht an allen in der herauszugebenden Wohnung befindlichen Gegenständen geltend gemacht. Dennoch machte der Gerichtsvollzieher die Räumung von der Zahlung eines Vorschusses abhängig, der auch Kosten für die Einlagerung von sich in der Wohnung befindlichen Gegenständen umfasste. Dagegen legte der Gläubiger Erinnerung ein.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Das AG Neukölln wies den Gerichtsvollzieher an, die Zwangsvollstreckung der Herausgabe der Wohnung durchzuführen und den Kostenvorschuss danach neu zu berechnen, dass Gegenstände aus der Wohnung nicht entfernt werden. Der Gläubiger habe an allen in der herauszugebenden Wohnung befindlichen Gegenständen das Vermieterpfandrecht geltend gemacht und damit die Zwangsvollstreckung dahin beschränkt, dass die sich in der Wohnung befindlichen Gegenstände nicht zu entfernen seien. Das sei nach der Rechtsprechung des BGH vorrangig gegenüber der vom Gerichtsvollzieher vorgesehenen Vorgehensweise. Ob bzw. inwieweit das Vermieterpfandrecht an den Gegenständen tatsächlich bestehe, habe der Gerichtsvollzieher nicht zu prüfen. Die Klärung einer entsprechenden Streitfrage habe durch die Gerichte und nicht durch den Gerichtsvollzieher zu erfolgen. Dabei komme es entgegen der Ansicht des AG Jülich (GE 2008, 201) nicht darauf an, wie offensichtlich ein Vermieterpfandrecht an einer Sache bestehe oder nicht. Eine solche Differenzierung könne von dem Gerichtsvollzieher nicht verlangt werden. Übertrage man die Entscheidung den Gerichten, müsse dies auch insgesamt gelten. Für eine Entscheidung des Gerichtsvollziehers darüber, ob ein Pfandrecht "offensichtlich" oder "unstreitig" nicht bestehe, könne dann erst recht kein Raum sein.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In diesem Zusammenhang wird auf die Kommentierung der Beschlüsse des AG Jülich/LG Aachen von RA Körner in GE 2008, 166 ff. Bezug genommen.

Wenn das AG Neukölln darauf hinweist, dass eine eigene Beurteilung der Sach- und Rechtslage von dem Gerichtsvollzieher nicht verlangt werden könne, ist das noch verstärkend dahin zu formulieren, dass eine entsprechende Differenzierung dem Gerichtsvollzieher nicht zusteht, da es nicht zu seinen Aufgaben gehört. Derartige Beurteilungen unterliegen einzig und allein der richterlichen Entscheidung.