Berliner Mietspiegel/Spanneneinordnung - Wohnfläche (Alt- und Neubauteil)
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MHG
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Berliner Mietspiegel/Spanneneinordnung - Wohnfläche (Alt- und Neubauteil); Mieterhöhung/Berliner Mietspiegel; Berliner Mietspiegel/Mieterhöhung; Spanneneinordnung/Wohnfläche; Wohnfläche (Alt- und Neubauteil)/Spanneneinordnungsmerkmal
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Besteht eine Wohnung aus einem Altbau- und einem Neubauteil, so ist bei einer Mieterhöhung nach § 2 MHG unter Bezugnahme auf den Mietspiegel für die Einordnung in das Rasterfeld die Gesamtfläche der Wohnung maßgebend.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Wohnung der Bekl. besteht zum Teil aus Altbau und zum Teil aus Neubau. Die Fläche der Wohnung beträgt insgesamt 77,93 qm. Die Kl. hatten in ihrem Erhöhungsverlangen eine Miete von 7,79 DM für ortsüblich und weisen zur Begründung auf ein Mietspiegelfeld der Kategorie unter 40 qm hin.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unbegründet. Eine Erhöhung der Miete ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 MHG unzulässig. Die derzeitige Kaltmiete liegt nicht unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete. Als Mittelwert für die Wohnung der Bekl. ist nach dem Mietspiegel eine Wohnfläche von 60 bis 90 qm zugrunde zu legen, und gemäß Zeile 1 beträgt der Mietzins grundsätzlich 5,79 DM pro qm. Für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist die gesamte Wohnfläche der Wohnung der Bekl. und nicht nur der Altbauanteil zugrunde zu legen; denn die durchschnittliche Miete pro qm Wohnfläche nimmt mit steigender Größe der Wohnung entscheidend ab, und die ortsübliche Vergleichsmiete kann deshalb nur unter Zugrundelegung der gesamten Wohnfläche einer Wohnung ermittelt werden. Die von den Kl. begehrte Mieterhöhung über den Mittelwert des Mietspiegels hinaus unter Zugrundelegung der gesamten Wohnfläche ist deshalb nicht gerechtfertigt; denn dem Mittelwert des Mietspiegels kommt im Rechtsstreit eine zentrale Bedeutung zu. Dies war schon für das frühere Recht anerkannt (zum Beispiel LG Hamburg, WM 1977, Seite 210 [211]).