Berliner Mietspiegel/Spanneneinordnung - Gasetagenheizung, Duschwanne
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MHG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Berliner Mietspiegel/Spanneneinordnung - Gasetagenheizung, Duschwanne; Berliner Mietspiegel/Mieterhöhung; Mieterhöhung/Berliner Mietspiegel; Berliner Mietspiegel/Spanneneinordnung; Spanneneinordnung/Berliner Mietspiegel; Gasetagenheizung/Sammelheizung; Sammelheizung/als Spanneneinordnungsmerkmal; Duschwanne/als Bad; Bad/Duschwanne in Toilette als Spanneneinordnungsmerkmal
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Berliner Mietspiegel versteht unter dem Begriff der Sammelheizung auch eine Gasetagenheizung und unter dem Begriff des Bads auch eine mit einer Duschwanne ausgebaute Toilette.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Entgegen der Auffassung der Bekl. fällt unter den Begriff der Sammelheizung auch eine Gasetagenheizung sowie unter den Begriff des Bades auch eine mit einer Duschwanne ausgebaute Toilette (vgl. dazu Amtsblatt für Berlin, Teil 1, Seite 1851). Soweit die Bekl. schließlich unstreitig vorträgt, daß ihre Wohnung diverse Merkmale aufweist, die sie als "wohnwertmindernd" beurteilt, kann dies dahingestellt sein. Bei vorgegebenen Mietpreisspannen dienen nämlich wohnwertmindernde bzw. -erhöhende Merkmale lediglich der sachgerechten Einordnung der Wohnung innerhalb der angemessenen Preisspanne, die das Gericht ggf. im Wege freier Beweiswürdigung nach § 287 Abs. 2 ZPO vornehmen darf. Gemäß § 2 Abs. 1 des "Gesetzes zur dauerhaften sozialen Verbesserung der Wohnungssituation im Land Berlin" (GVW) kann die Kl. als Vermieterin allenfalls die Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses um 5 % der ein Jahr vor Wirksamwerden der Mieterhöhung gezahlten Miete verlangen. Nach dem unstreitigen Vortrage der Kl. betrug die monatliche Miete bereits zu diesem Zeitpunkte DM 250,90 und damit 250,90 geteilt durch 80 qm = 3,14 DM/qm. Entsprechend ihrem Antrage kann die Kl. deshalb jedenfalls die Zustimmung zu einer Mieterhöhung auf 3,14 DM qm plus 5 % = 3,29 DM pro qm verlangen, ohne daß es hierzu noch weiterer Feststellungen über etwaige wohnwertmindernde Merkmale bedürfte. Der erhöhte Mietzins von 3,29 DM pro qm liegt nämlich deutlich unter der Mietpreisspanne von 4,22 bis 6,67 DM pro qm.