Berliner Mietspiegel/Spanneneinordnung - Etagenheizung, Nachtstromspeicherheizung
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MHG
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Berliner Mietspiegel/Spanneneinordnung - Etagenheizung, Nachtstromspeicherheizung; Berliner Mietspiegel/Spanneneinordnung; Spanneneinordnung/Berliner Mietspiegel; Merkmale/der Spanneneinordnung zum Berliner Mietspiegel; Etagenheizung/als Sammelheizung; Sammelheizung/als Spanneneinordnungsmerkmal; Spanneneinordnung/Sammelheizung; Nachtstromspeicherheizung/Spanneneinordnung (Berliner Mietspiegel); Nachtstromspeicherheizung/Sammelheizung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Unter einer "Sammelheizung" des Berliner Mietspiegels sind alle Heizungsarten zu verstehen, bei denen die Wärme- und Energieerzeugung von einer zentralen Stelle aus geschieht, die sämtliche Wohnräume sowie Küche und Bad angemessen erwärmt.
2. Darunter fallen auch eine Etagenheizung und eine Nachtstromspeicherheizung.
3. Nicht erforderlich ist, daß auch in Bad und Küche Heizkörper installiert sind, wenn diese Räume durch die sie umgebenden Räume derart erwärmt werden, daß von einer angemessenen Erwärmung ausgegangen werden kann.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Bei der Interpretation des Begriffes "Sammelheizung" ist davon auszugehen, daß der in dem Berliner Mietspiegel verwandte Begriff sich an dem in den Bundesmietengesetzen auftretenden Begriff anlehnt bzw. sogar mit diesem bisherigen Begriff der "Sammelheizung" identisch ist. Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 III. BMG ist als Sammelheizung eine "betriebsfähige Zentral- oder Etagenheizung anzusehen". Dieselbe Definition ist in § 9 Abs. 3 Satz 2 ErtragsberechnungsVO zum XI. BMG enthalten. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 XII, BMG dagegen ist "unter Sammelheizung ... eine Zentral- oder Etagenheizung zu verstehen, durch die alle Aufenthalts-, Wasch- und Aborträume ausreichend erwärmt werden können; als Sammelheizung gilt auch eine entsprechende Nachtstromspeicherheizung oder eine in der unbeschwerlichen Handhabung vergleichbare Heizung". Entsprechend der letzteren Definition ist eine Nachtstromspeicherheizung für die Spanneneinordnung des Berliner Mietspiegels anzusehen, wenn dadurch auch Bad und Küche angemessen erwärmt werden (so auch AG Wedding in MM 1988, 297; MM 1989, 60).
Da nicht davon auszugehen ist, daß bei der Festlegung der Merkmale für die Rasterfelder des Berliner Mietspiegels durch die Verbände und den Senator für Bau- und Wohnungswesen ein anderer Begriff als der bereits vorher gesetzlich definierte Begriff verwendet worden ist, ist das Merkmal "Sammelheizung" nur dann zu bejahen, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 2 XII. BMG erfüllt sind. Dies ergibt sich aus den Vorbemerkungen zum Mietspiegel unter 3. "Gliederung des Mietspiegels", wonach unter einer Sammelheizung alle Heizungsarten zu verstehen sind, bei denen die Wärme- und Energieerzeugung von einer zentralen Stelle aus geschieht und eine Etagenheizung, aber auch eine Wohnungsheizung, die sämtliche Wohnräume sowie Küche und Bad angemessen erwärmt, einer Sammelheizung gleichzusetzen sind. Da nicht einzusehen ist, warum nur bei einer Gasetagen- und Wohnungsheizung auf die Erwärmung von Küche und Bad abgestellt wird, nicht dagegen dasselbe auch für die Sammelheizung gelten soll, ist auch für die Sammelheizung das Kriterium "angemessene Erwärmung von Küche und Bad" zu erfüllen. In Einzelfällen kann diese Voraussetzung bereits dadurch erfüllt sein, wenn diese Räume durch ihre besondere Lage innerhalb der Wohnung ausreichend erwärmt werden oder werden könnten. Dies ist in einer Altbauwohnung der Fall, wenn diese Nebenräume relativ klein ausfallen und zwischen ständig beheizten oder beheizbaren Zimmern angeordnet sind. Bei der streitbefangenen Wohnung ist angesichts des Zuschnittes der Wohnung aber davon auszugehen, daß Bad und Küche durch die in den Wohnräumen installierten Heizkörper nicht "angemessen erwärmt werden". Denn Küche und Bad nebst WC liegen in einem gesonderten Teil der Wohnung, wie sich aus einer eingereichten Skizze ergibt. Sie sind nur über einen Flur erreichbar und werden nicht von anderen Räumen eingeschlossen oder umgeben, sondern liegen mit ihren sämtlichen Wänden getrennt von diesen Wohnräumen.
Der Einwand des Prozeßbevollmächtigten der Kl. in der mündlichen Verhandlung, daß Küche und Bad ausreichend erwärmt werden könnten, indem die Türen dieser Räume und der anderen Zimmer zum Flur offen gelassen werden, damit es zu einem Wärmeaustausch kommen kann, steht dem nicht entgegen. Diese Verfahrensweise würde die Nutzungsmöglichkeit des Bekl. an der Streitwohnung erheblich einschränken, denn zum vertragsgemäßen Zustand einer mehrzimmrigen Wohnung gehört es, daß die einzelnen Zimmertüren geschlossen gehalten werden können, ohne daß dies auf die Erwärmung sämtlicher Wohnräume einen nachteiligen Einfluß haben darf.