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Berliner Mietspiegel/Spanneneinordnung - Etagenheizung

AG Wedding6 C 361/8823.08.1988MM 1988, 297

§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MHG

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Berliner Mietspiegel/Spanneneinordnung - Etagenheizung; Berliner Mietspiegel/Spanneneinordnung; Spanneneinordnung/Merkmale; Merkmale/der Spanneneinordnung zum Berliner Mietspiegel; Etagenheizung/als Sammelheizung i.S.d. Berliner Mietspiegels; Nachtspeicherheizung/als Sammelheizung i.S.d. Berliner Mietspiegels; Sammelheizung/als Spanneneinordnungskriterium des Berliner Mietspiegels; Spanneneinordnung/Sammelheizung als Kriterium

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Etagenheizung wie die Nachtspeicherheizung kann nur dann unter den Begriff "Sammelheizung" im Sinne des Berliner Mietspiegels gefaßt werden, wenn sie sämtliche Wohnräume sowie die Küche und das Bad angemessen erwärmt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen gem. § 2 MHG keine Bedenken. Der Kl. hat gem. § 2 MHG keinen Anspruch darauf, daß die Bekl. der Mietzinserhöhung um 33,36 DM monatlich zustimmen, da der von ihm verlangte Mietzins nicht innerhalb der im Berliner Mietspiegel angegebenen Mietzinsspanne liegt. Die Wohnung der Bekl. ist nicht, wie vom Kl. geltend gemacht, dem Feld J 4, sondern dem Feld J 3 zuzuordnen, da es sich nicht um eine Wohnung mit Sammelheizung handelt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine Nachtspeicherheizung grundsätzlich als Sammelheizung im Sinne des Mietspiegels anzusehen ist. In jedem Fall kann eine Etagenheizung wie die Nachtspeicherheizung nur dann unter den Begriff Sammelheizung gefaßt werden, wenn sie sämtliche Wohnräume sowie die Küche und das Bad angemessen erwärmt (vgl. Berliner Mietspiegel für Altbauwohnungen - Amtsblatt von Berlin vom 17.12.1987, S. 1851; Sternel Mietrecht, 3. Aufl., III Rdn. 594). Der Kl. hat nicht substantiiert bestritten, daß die Küche keinen Heizkörper hat. Dazu wäre er verpflichtet gewesen, nachdem die Bekl. dies schon im außergerichtlichen Schriftwechsel vorgetragen haben. Eine Erklärungsfrist nach § 283 ZPO hat er nicht beantragt. Somit brauchte auch nicht geklärt zu werden, ob Nachtspeicherheizungen Sammelheizungen sind, was für den Bereich der öffentlich geförderten Wohnungen verneint wird (zu den §§ 28 u. 25 II. BV: AG Brühl WuM 1981, S. 279 und grundlegend Zinburg, ZMR 1983, S. 4 ff.).

Berliner Mietspiegel/Spanneneinordnung - Etagenheizung — AG Wedding 6 C 361/88 — vera