Berliner Mietspiegel/Sachverständigengutachten
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MHG
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Berliner Mietspiegel/Sachverständigengutachten; Sachkunde des Richters/Sachverständigengutachten; Sachverständigengutachten/Sachkunde des Richters
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Sachkunde des Amtsrichters ist nicht höher einzustufen als die des Sachverständigen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehren Zustimmung des Bekl. zu einer nach § 2 MHG geforderten Mieterhöhung. Das AG hat den Bekl. nach Einholung eines Sachverständigengutachtens nur zu einer Teilzustimmung verurteilt, das AG war dem Gutachten nicht vollen Umfanges gefolgt. Die Berufung der Kl. hatte insoweit Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Stattzugeben ist der Berufung, soweit die Kl. den Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung auf 456,43 DM monatlich ab 1. Juli 1987 weiterverfolgen. Denn der Sachverständige L. ist in seinem Gutachten zu einer noch geringfügig darüberliegenden ortsüblichen Vergleichsmiete gekommen. Wenn diese aus dem Mietspiegel der Berliner Mietsachverständigen zwischen dem Mietwert für Neubau bis 1970 in guter Lage und Neubau bis 1980 in bevorzugter Lage den rechnerischen Mittelwert von 14,- DM/qm ermittelt und daraus einen Mietrichtwert von 14,50 DM ermittelt, weil die Lage insgesamt als "bevorzugt" zu bezeichnen sei, so ist dem zu folgen; denn diese Einstufung beruht auf dem Sachverstand des Sachverständigen. Daß der Sachverständige das im einzelnen nicht näher erläutert hat, "weil er sonst sehr umfangreiche Ausführungen machen müßte", berechtigt nicht dazu, eine andere Berechnung aufzumachen mit der Begründung, als bevorzugt seien beispielsweise die Ortsteile Grunewald, Wannsee und Frohnau anzusehen. Die Sachkunde des Amtsrichters insoweit ist jedenfalls nicht höher einzustufen als die des Sachverständigen.