Berliner Mietspiegel/Sachverständigengutachten
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MHG
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mietspiegel ist kein antizipiertes Sachverständigengutachten.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Auffassung des Bekl., der Berliner Mietspiegel sei als sog. antizipiertes Sachverständigengutachten als vorrangiges Beweismittel einem individuell eingeholten Gutachten vorzuziehen, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Der Mietspiegel ist nämlich kein eigenständiges prozessuales Beweismittel im Sinne der §§ 371 ff. ZPO, weil er in diesen Vorschriften an keiner Stelle aufgeführt ist, sondern lediglich eines der in § 2 Abs. 2 MHG vorgesehenen Begründungsmittel. Es erscheint allenfalls vertretbar, die im Mietspiegel selbst enthaltenen Werte als offen kundige Tatsachen, die nicht beweisbedürftig sind, § 291 ZPO, anzusehen. Daraus folgt aber lediglich, daß die Behauptung, ein Mietzins, der sich innerhalb des in dem jeweils für eine bestimmte Wohnung maßgeblichen Feld im Mietspiegel vorgegebenen Rahmens bewegt, sei ortsüblich, in der Regel nicht mehr unter Beweis gestellt zu werden braucht, weil Mietzinsen im Bereich dieser Spannenbreite in dieser Ge-gend verlangt und gezahlt werden, wobei ein gewisser Schwerpunktmietzins statistisch feststellbar ist. Daß der von den Kl. geforderte Mietzins über dem im Mietspiegel enthaltenen oberen Grenzwert liegen würde, so daß schon besondere Anforderungen bei der Darlegung der begehrten Mietzinshöhe zu stellen wären, hat der Bekl. aber selbst nicht einmal behauptet.
Soweit der Bekl. unter Hinweis auf die sog. Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung die Ortsüblichkeit der konkret für seine Wohnung verlangten Miete bestreitet, ist er zum einen darauf hinzuweisen, daß mangels gesetzlicher Grundlage diese Orientierungshilfe für die Gerichte nicht als verbindlich betrachtet werden kann; vielmehr lassen sich ihr möglicherweise dann einige wesentliche Anhaltspunkte entnehmen, wenn das Gericht im Hinblick auf eigene vorhandene Sachkunde auf die Ein-holung eines Sachverständigengutachtens verzichten will. Daß die in Berlin zur Ent scheidung befugten Gerichte selbst über die dafür erforderliche Sachkunde verfügen, muß aber zumindest bezweifelt werden.