Berliner Mietspiegel/Orientierungshilfe - Wohnumfeld
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MHG
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Berliner Mietspiegel/Orientierungshilfe - Wohnumfeld; Berliner Mietspiegel/Orientierungshilfe; Warmwasser/Fehlen als wohnwertminderndes Merkmal; Buslinie/kein wohnwerterhöhendes Merkmal; Einzelhandelsgeschäfte/kein wohnwerterhöhendes Merkmal; Orientierungshilfe/Berliner Mietspiegel; Elektrosteigeleitung/verstärkte als wohnwerterhöhendes Merkmal; Wohnumfeld/Buslinie; Wohnumfeld/Einzelhandelsgeschäfte; Küche/fehlende Warmwasserbereitung als wohnwertminderndes Merkmal; Wohnanlage/verstärkte Elektrosteigeleitung als wohnwerterhöhendes Merkmal; Wohnräume/gut belichtet oder besonnt als wohnwerterhöhendes Merkmal
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Auch in einer einfachen Wohnlage liegt eine Wohnwertminderung vor, wenn Warmwasser nicht jederzeit sofort zur Verfügung steht, sondern erst durch Anheizen eines Ofens zubereitet werden muß.
2. Das Vorhandensein einer Buslinie vor dem Hause stellt verkehrsmäßig eine normale Anbindung in einer Großstadt dar.
3. Das Vorhandensein von Einzelhandelsgeschäften, welche im Umkreis von 5 Minuten zu Fuß zu erreichen sind, stellt keine gute, sondern eine normale Einkaufsmöglichkeit dar.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist nicht begründet. Der Bekl. ist zur Zustimmung zu der von den Kl. verlangten Mieterhöhung nach § 2 MHG nicht verpflichtet. Die verlangte Mieterhöhung überschreitet die ortsübliche Miete nach dem Berliner Mietspiegel. Nach dem Feld J 3 ist eine Miete von 4,09 DM für eine normal gelegene und ausgestattete Wohnung pro Quadratmeter ortsüblich. Die derzeit gezahlte Miete von 4,15 DM/qm überschreitet diese ortsübliche Miete bereits. Wohnwerterhöhende Merkmale durch Vorhandensein einer verstärkten Elektrosteigeleitung und wegen überwiegend gut belichteter und besonnter Räume werden aufgewogen durch die Tatsache, daß eine Warmwasserbereitung in der Küche nicht vorhanden ist, da auch in einer einfachen Wohnanlage dann eine Wohnwertminderung vorliegt, wenn Warmwasser nicht jederzeit sofort zur Verfügung steht, sondern erst durch Anheizen eines Ofens zubereitet werden muß. Nach dem von den Kl. nicht bestrittenen Vortrag ist der in der Küche vorhandene Warmwasserboiler nicht von den Kl. eingebaut worden, sondern vom Vermieter des Bekl. und von diesem dem Bekl. überlassen worden.
Hinsichtlich der Merkmalgruppe 5 ist weder eine Wohnwerterhöhung noch Wohnwertminderung festzustellen, da eine Buslinie in der Leberstraße verkehrsmäßig eine normale Anbindung in einer Großstadt darstellt, und im übrigen stellt das Vorhandensein von Einzelhandelsgeschäften, im Umkreis von 5 Minuten zu Fuß zu erreichen, keine gute Einkaufsmöglichkeit, sondern eine normale Einkaufsmöglichkeit dar. ...