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Berliner Mietspiegel/Orientierungshilfe - Wohnanlage und Wohnumfeld

AG Schöneberg15 C 358/8815.08.1988MM 1988, 331

§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MHG

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Berliner Mietspiegel/Orientierungshilfe - Wohnanlage und Wohnumfeld; Mieterhöhung/Berliner Mietspiegel; Berliner Mietspiegel/Mieterhöhung; Orientierungshilfe/zum Berliner Mietspiegel als Schätzungsgrundlage; Mietspiegel als Schätzungsgrundlage; Warmwasserbereitung/fehlende als wohnwertminderndes Merkmal; Treppenhaus/renovierungsbedürftiges als wohnwertminderndes Merkmal; Gegensprechanlage/als wohnwerterhöhendes Merkmal; Mittelwert/Berliner Mietspiegel; Bad/fehlende Warmwasserbereitung als Wohnwertminderungsmerkmal; Küche/fehlende Warmwasserbereitung als wohnwertminderndes Merkmal; Wohnanlage/Renovierungsbedürftigkeit des Treppenhauses als Wohnwertminderungsmerkmal; Wohnanlage/unzureichende Wärmedämmung als wohnwertminderndes Merkmal; Wohnumfeld/gute Verkehrsverbindungen als wohnwerterhöhendes Merkmal; Wohnumfeld/gute Einkaufsmöglichkeiten als wohnwerterhöhendes Merkmal

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die gerichtliche Heranziehung des Berliner Mietspiegels zur Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete beruht auf sinngemäßer Anwendung des § 287 Abs. 2 ZPO.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet.

Die Bekl. ist nicht verpflichtet, der gemäß § 2 MHG in Verbindung mit §§ 1, 2 GVW begehrten Mietzinserhöhung ab 1. April 1988 zuzustimmen.

Denn das Mieterhöhungsverlangen vom 30. Januar 1988 ist unschlüssig.

Da die Bekl. für ihre Wohnung bereits mehr zahlt - nämlich 4,72 DM/qm, wäre eine weitere Erhöhung nur gerechtfertigt, wenn es wohnwerterhöhende Merkmale in einem solchem Umfang gäbe, die eine Einordnung über 4,72 DM zuließen, da die Obergrenze 5,35 DM beträgt.

Dies ist aber nicht der Fall.

Die Merkmalgruppe 1 ist ebenso wie die Merkmalgruppe 2 mit einem Abschlag von je 20 %, also - 40 % zu veranschlagen, da es sowohl im Bad/WC als auch in der Küche schlagen, da es sowohl im Bad/WC als auch in der Küche unstreitig an einer Warmwasserbereitung fehlt.

Die Merkmalgruppe 3 kann nicht zugunsten der Kl. berücksichtigt werden; denn ihr Vortrag bezüglich der Besonnung, des Parkettbodens und des Stucks ist vollständig unsubstantiiert. Hier ist der Befund neutral.

Auch die Merkmalgruppe 4 endet mit einem Gleichstand. Hier ist der Vortrag der Bekl. über den schlechten Instandhaltungszustand und die angeblich unzureichende Wärmedämmung unsubstantiiert. Dem Minuspunkt "Renovierungsbedürftiges Treppenhaus" (unstreitig) steht als Pluspunkt die Gegensprechanlage gegenüber.

Die Merkmalgruppe 5 endet mit +20 % zugunsten der Kl. Denn die guten Verkehrsverbindungen sind ebenso unstreitig wie die guten Einkaufsmöglichkeiten. Insgesamt überwiegen jedoch die negativen Merkmale mit -20 %, so daß vom Mittelwert ein entsprechender Abschlag in Betracht käme, auf keinen Fall aber eine weitere Erhöhung über den bereits über dem Mittelwert liegenden Mietzins hinaus.

Das Urteil beruht auf sinngemäßer Anwendung des § 287 Abs. 2 ZPO. ...