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Berliner Mietspiegel, Orientierungshilfe - Kohlebadeofen, Seitenflügel -

AG Charlottenburg7 b 230/8804.07.1988GE 1988, 893

§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MHG

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Berliner Mietspiegel, Orientierungshilfe - Kohlebadeofen, Seitenflügel -; Mieterhöhung, Berliner Mietspiegel; Vergleichsmiete (ortsübliche), Berliner Mietspiegel; Berliner Mietspiegel, Mieterhöhung; Berliner Mietspiegel, Anhaltspunkte für Vergleichsmiete; Orientierungshilfe, Berliner Mietspiegel; Kohlebadeofen, kein wohnwertminderndes Merkmal; Küche, Warmwasserbereitung mit 5-L-Boiler kein wohnwertminderndes Merkmal; Wohnräume, Lage im Seitenflücgel kein wohnwertminderndes Merkmal; Seitenflügel, Wohnung im S. kein wohnwertminderndes Merkmal; Hinterhaus, Blick auf Hinterhaus kein wohnwertminderndes Merkmal; Klingelanlage, fehlende kein wohnwertminderndes Merkmal; Parkplatz, fehlender kein wohnwertminderndes Merkmal; Wohnumfeld, fehlender Parkplatz kein wohnwertminderndes Merkmal

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Mietspiegel ist lediglich ein Anhaltspunkt für den Mietzins, der vom Vermieter verlangt werden kann.

2. Eine Wohnung im Seitenflügel kann Abstriche beim Quadratmeterpreis nicht begründen, da der Blick auf einen Hinterhof auch erfreulich sein kann, da Hinterhöfe im Berliner Altbau üblicherweise mit Bäumen bewachsen sind.

3. Daß eine Wohnung nicht an eine Klingelanlage angeschlossen ist, ist kein negatives, sondern vielmehr ein positives Merkmal, da es erfreulich ist, daß nicht jeder vorbeilaufende Passant auf die gemeinsame Klingelanlage drücken kann.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist begründet, denn die Kl. kann von der Bekl. gemäß § 2 MHG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 GVW die Zustimmung zur Zahlung des erhöhten Mietzinses ab 1. April 1988 verlangen, denn die begehrte Miete ist ortsüblich.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1987, Seite 313; NJW 1980, Seite 1617) ist für das Feststellen der angemessenen und ortsüblichen Miete allein auf den Quadratmeterpreis abzustellen. Der Quadratmeterpreis der zu zahlenden Miete ergibt sich aus dem dem Mieterhöhungsverlangen beigefügten Mietspiegel. Danach werden für Wohnungen der Art, die die Bekl. bewohnt, Quadratmeterpreise in der Höhe von 4,85 DM bis 6,92 DM gezahlt. Der durchschnittliche Quadratmeterpreis beträgt demzufolge 5,79 DM. Die Kl. verlangt einen Quadratmeterpreis von 5,82 DM. Alleine daraus folgt bereits, daß der von der Kl. verlangte Mietzins ortsüblich und angemessen ist. Er liegt im Rahmen der Spanne des Mietspiegels und überschreitet den Durchschnittswert um 0,03 DM. In einem solchen Fall kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß der verlangte Mietzins ortsüblich ist, denn der Mietspiegel ist nur ein Anhaltspunkt für den Mietzins, der von dem Vermieter verlangt werden kann. Die von der Bekl. erhobenen Einwendungen führen zu keiner anderen Beurteilung. Die Tatsache, daß nur ein Kohlebadeofen vorhanden sein soll, begründet keine Senkung des Mietzinses, da nach der bisherigen Rechtsprechung der Berliner Gerichte insbesondere der Berufungskammern des Landgerichts, ein Kohlebadeofen bereits nach dem Preisrecht einen Zuschlag für Komfort begründete. Wohnwertmindernd ist ebenfalls nicht zu berücksichtigen, daß ein 5-Liter-Boiler in der Küche vorhanden ist. Denn dieser gestattet ebenfalls die Versorgung der Küche mit Warmwasser.

Soweit die Bekl. meint, daß das zur Nachbarwohnung gelegene Zimmer nicht genügend isoliert sei und deshalb Wohngeräusche aus anderen Wohnungen gehört werden können, so entspricht dies wohl dem Standard des normalen Baues, denn Wohnungen, die so isoliert sind, daß Geräusche aus Nachbarwohnungen nicht gehört werden können, sind nach Erfahrung des Gerichts erheblich teurer.

Daß die Wohnung im Seitenflügel liegt, kann Abstriche bei dem Quadratmeterpreis nicht begründen, da ein Blick auf einen Hinterhof auch erfreulich sein kann, da Hinterhöfe im Berliner Altbau üblicherweise mit Bäumen bewachsen sind.

Daß die Wohnung nicht an eine Klingelanlage angeschlossen ist, ist ebenfalls kein negatives Merkmal, vielmehr ist dies positiv zu bewerten, da es erfreulich ist, daß nicht jeder vorbeilaufende Passant auf die gemeinsame Klingelanlage drücken kann.

Auch die Tatsache, daß es schwierig ist, einen Parkplatz in der Wohnung zu erlangen, ist kein negatives Wohnmerkmal, da dies in Berlin wohl für fast alle Wohnungen zutrifft. Demzufolge ist festzustellen, daß der von der Kl. verlangte Mietzins in jedem Falle nicht überhöht, sondern vielmehr angemessen ist.