Berliner Mietspiegel/Orientierungshilfe - Handbrause -
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MHG
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Berliner Mietspiegel/Orientierungshilfe - Handbrause -; Mieterhöhung/Berliner Mietspiegel; Berliner Mietspiegel/Mieterhöhung; Orientierungshilfe/Berliner Mietspiegel; Handbrause/kein wohnwerterhöhendes Merkmal; Bad/Handbrause an der Mischbatterie der Badewanne kein wohnwerterhöhendes Merkmal; Badewanne/Handbrause an der Mischbatterie kein wohnwerterhöhendes Merkmal
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Vorhandensein einer Handbrause an der Mischbatterie der Badewanne ist keine zusätzliche Dusche i.S.d. Orientierungshilfe des Berliner Mietspiegels.
Aus den Gründen:
häufig von der Redaktion verfasst
Ein wohnwerterhöhendes Merkmal auch der Gruppe 1, das die volle Ausschöpfung der Spanne rechtfertigen würde, liegt nicht vor. Die Wohnung verfügt entgegen der Auffassung der Kl. nicht über eine zusätzliche Dusche. Eine einfache an der Mischbatterie der Badewanne befestigte Handbrause ist keine Dusche. Mit einer derartigen Handbrause kann man sich die Haare waschen, die Füße abspülen oder sich in der Badewanne sitzend abbrausen.
Unter einer Dusche wird jedoch allgemein eine von oben, über dem Kopf des stehenden Benutzers kommende Wasserzufuhr aus einer dort befestigten Brause verstanden, wobei das abfließende Wasser in einer Brausetasse aufgefangen und durch eine seitliche Schutzvorrichtung wie etwa eine Duschkabine, eine Duschfaltwand oder auch einen Vorhang daran gehindert wird, seitlich in den Raum zu spritzen. Würde der Bekl. in seiner Badewanne stehend duschen wollen, müßte er jemand bitten, ihm den Brauseschlauch über den Kopf zu halten und anschließend die Überschwemmung durch Spritzwasser im Badezimmer aufzuwischen. Es bedarf keiner weiteren Ausführung, daß eine derart unpraktische Vorrichtung nicht geeignet ist, ein wohnwerterhöhendes Merkmal einer Wohnung zu bilden.