Berliner Mietspiegel/Orientierungshilfe
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MHG
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Berliner Mietspiegel/Orientierungshilfe; Mieterhöhung/Berliner Mietspiegel; Berliner Mietspiegel/Mieterhöhung; Mieterhöhung/kein Sachverständigengutachten bei Berliner Mietspiegel; Sachverständigengutachten/Berliner Mietspiegel; Gasherd/kein wohnwerterhöhendes Merkmal; wohnwerterhöhendes Merkmal/Gasherd; Orientierungshilfe/Berliner Mietspiegel; Elektroherd/wohnwerterhöhendes Merkmal; wohnwerterhöhendes Merkmal/Elektroherd
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ein vierflammiger Gasherd ist kein positives Wohnwertmerkmal, sondern der Normalzustand. Positiv wäre nur ein Elektroherd mit vier Platten und Backofen.
2. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens wird in Erwägung des § 287 ZPO verworfen. Die Kosten stehen in keinem Verhältnis zum Streitgegenstand.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
... Dem steht ein positives Merkmal nicht gegenüber. Entgegen der Meinung der Kl. ist der vierflammige Gasherd kein positives Mietenmerkmal, sondern ein Normalzustand. Positiv wäre nur ein Elektroherd mit vier Platten und Backofen. Denn viele gebräuchliche Elektroherde haben nur drei Platten. Dagegen sind vier Flammen auf einem Gasherd nichts Besonderes, das gab es schon, als der Richter ein Kind war. Im Gegensatz zum Elektroherd ist ein Gasherd überhaupt etwas altertümlich; und bedarf einer Instandhaltung seines Zündmechanismus...
... Das von der Kl. beantragte Sachverständigengutachten wird wegen mangelnder Substantiierung für einen solchen Beweisantritt und ferner gemäß § 287 ZPO nicht eingeholt. Der Berliner Altbaumietenspiegel kann als ein bereits vorhandenes Gutachten für diejenigen Altbauwohnungen angesehen werden, welchen keine individuellen Qualifikationen innerhalb der Menge zuzuschreiben sind. Entgegen der Vergleichsmiete, welche sich aus der Anwendung des Mietspiegels ergibt. Beweis durch Sachverständigengutachten anzutreten, setzt daher voraus, daß der Wohnung Merkmale zueigen sind, die es als möglich erscheinen lassen, daß sich für sie eine besonders abgehobene Marktmiete bildet. Solche Besonderheiten hat die Kl. aber nicht dargelegt. Ferner ständen, und das ist die Erwägung zu § 287 ZPO, die Kosten des Gutachtens außer Verhältnis zum Streitgegenstand. Es ist in den Kommentaren allgemein anerkannt, daß diese Kostenrelation ein Gesichtspunkt dafür ist, ob man ein Gutachten einholt. Die Sachverständigengutachten, welche der Richter bisher seit dem 1. Januar 1988 zu Altbaumieten eingeholt hat, haben bis zu 1400,00 DM gekostet. Das entspräche im vorliegenden Fall der umstrittenen Mieterhöhung für vier bis fünf Jahre. Daher wäre es, gleich welche Prozeßpartei oder Rechtsschutzversicherung diese Kosten letztlich treffen würden, eine unverständige Verschwendung an Sozialprodukt, diese Kosten entstehen zu lassen.
Das ist keine Erwägung mit einseitiger Tendenz gegen die Vermieter. Genauso hätte der Richter entschieden, wenn es zugunsten der Bekl. hätte entscheidungserheblich sein können, Gutachten zur Geräuschübertragung oder Wärmedämmung einzuholen...