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Berliner Mietspiegel/offenkundige Tatsache

AG Spandau4 C 276/8821.08.1988MM 1989, 25

§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MHG

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Berliner Mietspiegel/offenkundige Tatsache; Berliner Mietspiegel/Mieterhöhung; Mieterhöhung/Berliner Mietspiegel; Vergleichsmiete/Ermittlung durch Berliner Mietspiegel; ortsübliche Vergleichsmiete/Berliner Mietspiegel als offenkundige Tatsache; offenkundige Tatsache/Berliner Mietspiegel

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Berliner Mietspiegel weist die ortsüblichen Vergleichsmieten als offenkundige Tatsache im Sinne des § 291 ZPO aus.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet.

Der Kl. hat keinen Anspruch auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung auf 6,85 DM/qm monatlich.

Er hat die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 MHG nicht hinreichend dargetan. Insbesondere fehlt ein substantiierter Vortrag dazu, daß die von ihm erhöhte Miete nicht die ortsüblichen Entgelte für vergleichbaren Wohnraum übersteigt. Da die von ihm geforderte Miete den Höchstwert aus dem Berliner Mietspiegel von 6,56 DM erheblich übersteigt, hätte der Kl. im einzelnen angeben müssen, warum dennoch die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschritten sein soll. Dies gilt vor allem deshalb, weil dem Berliner Mietspiegel noch sehr aktuelle Mietwerte zugrunde liegen, so daß ihm - jedenfalls zur Zeit - eine besondere Aussagekraft zukommt. Hierzu hat sich der Kl. aber nicht - auch nicht in der mündlichen Verhandlung - geäußert. Eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens kam schon deshalb nicht in Betracht.

Darüber hinaus führt es zu keinem anderen Ergebnis, wenn man davon ausgeht, daß - jedenfalls zur Zeit - der Berliner Mietspiegel die ortsüblichen Vergleichsmieten als offenkundige Tatsache im Sinne des § 291 ZPO ausweist, so daß deshalb eine weitere Beweiserhebung nicht hätte erfolgen können.

Dieses gilt schließlich auch dann, wenn man den Berliner Mietspiegel als ein vorrangiges Beweismittel versteht (vgl. Müller in GE 87, 800; Kinne in Ge 87, 851); auch aus diesem Grund wäre ein Sachverständigengutachten nicht einzuholen. ...