veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Berliner Mietspiegel/Mittelwert

AG Schöneberg12 C 340/8819.07.1988GE 1988, 1057

§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MHG

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Berliner Mietspiegel/Mittelwert; Berliner Mietspiegel/Mieterhöhung; Mieterhöhung/Berliner Mietspiegel; Darlegungslast/des Vermieters bei Mieterhöhung über den Mittelwert des Berliner Mietspiegels; Mittelwert/Berliner Mietspiegel; Berliner Mietspiegel/Mittelwert; Berliner Mietspiegel/ortsübliche Vergleichsmiete; ortsübliche Vergleichsmiete/Berliner Mietspiegel; gerichtliches Erhöhungsverlangen/Darlegungslast

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Darlegungspflicht des Vermieters in bezug auf die behauptete Ortsüblichkeit der verlangten Miete erweitert sich, wenn der Mieter die Ortsüblichkeit der verlangten Miete substantiiert bestreitet.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Mieterhöhungsverlangen vom 20. Januar 1988 wirksam. Der Kl. konnte sich gemäß § 2 MHG zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens auf drei im gleichen Hause liegende Wohnungen beziehen.

Die Klage ist jedoch unschlüssig, da der Kl. auf das substantiierte Bestreiten der Bekl. nicht eingegangen ist. Zwar war die bloße Behauptung der Ortsüblichkeit der verlangten Miete zusammen mit dem weiteren Vortrag des Kl. ausreichend, um seine Klage schlüssig zu begründen, jedoch hat sich die Darlegungspflicht des Kl. aufgrund des substantiierten Bestreitens seitens der Bekl. erweitert.

Ausweislich des Mietspiegels zahlt die Bekl. bereits jetzt eine Miete, die mit 6,90 DM/qm über dem sich aus dem Mietspiegel ergebenden Mittelwert von 5,81 DM liegt.

Unter diesem Umständen hätte der Kl. aufgrund des substantiierten Bestreitens der Bekl. näher ausführen müssen, aufgrund welcher wohnwerterhöhenden Merkmale sich eine ortsübliche Vergleichsmiete für die von der Bekl. bewohnte Wohnung in Höhe des geltend gemachten Mietzinses ergibt.

Der Kl. durfte sich angesichts des Vortrages der Bekl. nicht auf den schlichten Beweisantritt "Sachverständigengutachten" berufen. Die Einholung eines solchen Gutachtens hätte im vorliegenden Fall zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis geführt. Da der Kl. trotz eines rechtlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung seinen Vortrag nicht ergänzt hat, war die Klage ohne Beweisaufnahme abzuweisen.