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Berliner Mietspiegel gilt nicht für Neubauwohnungen

LG Berlin61 S 360/8922.01.1990GE 1990, 1037

§ 2 MHG

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Berliner Mietspiegel gilt nur für ehemals preisgebundene Altbauwohnungen. Er kann daher nicht zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens nach § 2 MHG für eine preisfreie Wohnung herangezogen werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die statthafte Berufung ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Der Kl. kann nicht mit Erfolg auf Zustimmung klagen, denn er hat sein Erhöhungsverlangen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründet. Nach seinem eigenen Vortrag handelt es sich bei der streitbefangenen Wohnung um preisfreien Wohnraum, auf den § 2 MHG Anwendung findet. § 2 MHG nennt als zulässiges Begründungsmittel u. a.den Mietspiegel. Der Kl. hat sich zwar auf einen solchen bezogen, jedoch findet das Recht zur Bezugnahme auf einen Mietspiegel seine Grenze in dessen Anwendungsbereich (vgl. Schmidt-Futterer/Blank, 6. Aufl., Anm. C 95 zu § 2 MHG). Der Berliner Mietspiegel ist aber ausdrücklich auf Altbauwohnungen beschränkt, die bis zum 31. Dezember 1987 preisgebunden waren (Berliner Miet- und Wohnrecht, 1989, Nr. 2 der Vorbemerkung zum Miet-spiegel, S. 150), schließt also Neubauwohnungen aus seinem Anwendungsbereich aus (vgl. Emmerich/Sonnenschein, 5. Aufl., RN 3 aE zu § 2 GVW). Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Ge setzgeber in § 2 Abs. 2 GVW die Möglichkeit eröffnet hat, sowohl preisfreie als auch preisgebundene Entgelte bei der Aufstellung des Mietspiegels zugrunde zu legen. Denn tatsächlich baut er ausschließlich auf preisgebundenen Altbaumieten auf (Berliner Miet- und Wohnrecht, 1989, Nr. 1 der Vor-bemerkungen zum Berliner Mietspiegel 1987, S. 150), und entsprechend ist auch sein Anwendungsbereich eingegrenzt. Da Mietspiegel jedoch nicht über die Aussagekraft hinaus, die sie sich selbst beilegen, als Be-gründungsmittel verwendet werden können (vgl. LG Hamburg, MDR 1981, S. 319 f.; siehe auch Sternel, Mietrecht, 3. Aufl. RN 664), kann sich der Kl. auf den Berliner Mietspiegel nicht mit Erfolg stützen. Dahinstehen kann, ob die Mieten für nicht preisgebundenen Wohnraum generell über denen vor-mals preisgebundener Altbauwohnungen liegen. Denn dadurch würde ein vom Anwendungsbereich des Mietspiegels ausdrücklich ausgenommener Wohnungstyp nicht erfaßt werden (vgl. Sternel, a.a.O. Rn 664). Diese Wir-kung kann schließlich auch nicht dadurch erreicht werden, daß, wie der Kl. meint, die streitbefangene Wohnung de facto mit einer preisgebundenen Altbauwohnung vergleichbar ist. Denn die bloße Vergleichbarkeit ändert nichts daran, daß es sich um preisfreien Wohnraum handelt, der gerade nicht dem Geltungsbereich des Berliner Mietspiegels unterliegt.

Berliner Mietspiegel gilt nicht für Neubauwohnungen — LG Berlin 61 S 360/89 — vera