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Berliner Mietspiegel/Abschlag bei atypischen Mieterbelastungen

AG Charlottenburg8 C 784/8807.04.1989GE 1989, 947

§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MHG

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Berliner Mietspiegel/Abschlag bei atypischen Mieterbelastungen; Berliner Mietspiegel/Orientierungshilfe; Berliner Mietspiegel/Abschlag bei atypischen Mieterleistungen; Mieterleistungen/Abschlag von Spannenwerten; Spannenwerte/Abschlag bei atypischen Mieterleistungen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Atypische Abwälzungen von Vermieterleistungen auf den Mieter beeinflussen die ortsübliche Miete.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

An sich sind per Saldo drei Merkmalsgruppen positiv. Entgegen § 536 BGB sind jedoch auf die Bekl. in einer atypischen Weise einige Vermieterleistungen abgewälzt, nämlich durch den auch jetzt noch zwischen den Parteien praktizierten Vertragspassus: "Ersatz von verbrauchten Jalousiegurten, elektr. Kochplatten, Backofenheizkörpern und Koch- und Lichtschaltern gehen zu Lasten des Mieters." Das ist nicht durch eine Formularklausel, sondern in einem individuell geschriebenen Text vereinbart und daher wirksam. Es ist aus dem Grunde eine atypische Mieterbelastung, weil für die Bekl. keine Kostenobergrenze bestimmt ist. Als Formularklausel (AGB) wär der Text deshalb gemäß §§ 9, 28 Abs. 2 AGBG nichtig (vgl. OLG Stuttgart NJW 1988, 1150). Diese Sonderbelastung der Bekl. mit einigen Vermieterleistungen begründete es bis zum 31. Dezember 1987, gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 AMVOB des § 2 MHG und des Berliner Altbaumietspiegels, Z. 5 "Mietenbegriff ...", letzter Satz, einen "angemessenen Abschlag vorzunehmen". Diesen angemessenen Abschlag schätzt der Richter auf die Hälfte der Mietenspanne, welche einer Merkmalsgruppe entspricht; also auf 10 % innerhalb der Spanne zwischen Mittelwert und Höchstwert.