Berliner Mietspiegel 2000 als Beweismittel
BGB §§ 558 ff.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auch ein nicht qualifizierter Mietspiegel kann im Rahmen des Freibeweises zur Schätzung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen werden. Dem Berliner Mietspiegel 2000 kommt ein hoher Beweiswert zu.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Mieterhöhungserklärung der Kl. vom 29. Januar 2002 ist entgegen der Auffassung der Kl. auf der Grundlage des Berliner Mietspiegels 2000 zu würdigen. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete bedarf es nicht. Zwar ist der Berliner Mietspiegel 2000 kein qualifizierter Mietspiegel im Sinne von § 558 d BGB, so daß für ihn auch nicht die gesetzliche Vermutung des § 558 d Abs. 3 BGB gilt. Ein Mietspiegel kann aber auch nach der Mietrechtsreform und der Schaffung des Instituts des qualifizierten Mietspiegels weiterhin im Rahmen des Freibeweises gemäß §§ 286, 287 ZPO zur Schätzung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen werden (Palandt-Weidenkaff, BGB, 61. Aufl., 2002, § 558 c Rn. 10; vgl. auch für den Dortmunder Mietspiegel mit umfassender Begründung AG Dortmund GE 2003, 261 mit zustimmender Anm. Beuermann in GE 2003, 233, der die Entscheidung auf den Berliner Mietspiegel für übertragbar hält). Seine Bewertung hängt dabei maßgeblich von seiner Qualität ab (Palandt-Weidenkaff a. a. O.). Dem Berliner Mietspiegel 2000 kommt bereits deshalb ein hoher Beweiswert zu, weil ihm eine Vielzahl von Daten zugrunde gelegt wurden, und weil er von verschiedenen lnteressengruppen, insbesondere unter anderen auch von der Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, dem Mieterschutzbund Berlin e. V. und dem Berliner Mieterverein e.V. mitgetragen und anerkannt worden ist (vgl. Blümmel/Kretzer-Moßner, Gesamtdeutsches Miet- und Wohnrecht, Stand 11. Oktober 2002, Seite 523). Das Datenmaterial eines Gutachters ist regelmäßig geringer als das im Mietspiegel verwertete (Kammer in GE 2002, 192).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Mietrechtsreform hat mit § 558 d BGB den qualifizierten Mietspiegel eingeführt. Ob andere Mietspiegel nicht mehr als Beweismittel heranzuziehen sind, könnte zweifelhaft sein.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters war am 29. Januar 2002 und damit vor dem Erhebungsstichtag für den Mietspiegel 2003 dem Mieter zugegangen. Im Zustimmungsprozeß ging es u. a. um die Frage, ob der alte Mietspiegel noch als Beweismittel verwendbar sei.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 19. Juni 2003 bejahte das Landgericht Berlin diese Frage und meinte, jedenfalls ein derart umfassender und von verschiedenen Interessengruppen akzeptierter Mietspiegel wie der aus dem Jahre 2000 sei auch weiterhin als Beweismittel heranzuziehen.