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Berliner Mietspiegel 2017, wohnwerterhöhendes Merkmal Dielenfußboden

LG Berlin65 S 214/1811.02.2019GE 2019, 535

BGB § 558 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 522 Abs. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein vorhandener Dielenfußboden in der Wohnung stellt kein wohnwerterhöhendes Merkmal im Sinne der Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung, Merkmalgruppe 3: Wohnung dar.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Amtsgericht hat die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend ermittelt. Die Einwände des Kl. gegen die Feststellungen des Amtsgerichts zur nicht wohnwerterhöhenden Bewertung des Dielenbodens unter Berücksichtigung der Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung zum Berliner Mietspiegel 2017 tragen keine andere Entscheidung.

Gemäß § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB beeinflusst die Ausstattung einer Wohnung die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete. Dem entsprechend kann den Wertungen der Arbeitsgruppe Mietspiegel zufolge die Qualität des Bodenbelages den Wohnwert erhöhen (vgl. Berliner Mietspiegel 2017, Grundlagendaten für den empirischen Mietspiegel, Methodenbericht, Hamburg, Juli 2017, S. 6, 39 f., 86 ff.) Nach dem Wortlaut der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2017 gilt das für die Ausstattung der Wohnung mit hochwertigem Parkett, Natur-/Kunststein, Fliesen oder einem gleichwertigem Boden/-belag in der überwiegenden Zahl der Wohnräume (vgl. Merkmalgruppe 3: Wohnung).

Der Kl. übersieht im Rahmen seiner Argumentation, dass sich Dielen - obwohl sie in Berlin in Altbau-Wohnungen weit verbreitet sind - in der Beschreibung der Qualitätsanforderungen des wohnwerterhöhenden Ausstattungsmerkmals nicht wiederfinden. Die nicht wohnwerterhöhende Berücksichtigung ist demnach die Regel.

Auch dem Interviewerhandbuch zum Berliner Mietspiegel 2017 lässt sich kein Hinweis entnehmen, dass die Arbeitsgruppe Mietspiegel Dielen generell als wohnwerterhöhendes Ausstattungsmerkmal angesehen hat. Als den ausdrücklich genannten hochwertigen Belägen gleichwertig genannt wird dort (lediglich) moderner PVC-Boden (Interviewerhandbuch, Hamburg Juli 2016, S. 33).

Danach entspricht der (hohe) Qualitätsmaßstab, den das Amtsgericht angelegt hat, den Wertungen der Arbeitsgruppe Mietspiegel.

Da Dielenboden weder nach der Orientierungshilfe noch unter Berücksichtigung des Interviewerhandbuchs als hochwertiger Bodenbelag gilt, müsste er - um den „Qualitätssprung“ zum hochwertigen Bodenbelag zu schaffen - den genannten, als hochwertig anerkannten Bodenbelägen gleichwertig sein, was unter - entsprechend - engen Voraussetzungen möglich sein kann, aber mitnichten die Regel ist (Kammer, Urt. v. 16.11.2016 - 65 S 187/16, GE 2017, 53, nach juris Rn. 23 ff.).

Das kann bei hochwertigen, hinsichtlich der Qualität der Verlegung und des Holzes mit Parkett vergleichbaren Dielen der Fall sein, nicht aber bei Dielen, die - wie der Kl. hier selbst einräumt und durch die zur Akten gelangten Fotos belegt ist - nicht frei von Gebrauchsspuren, Unebenheiten, Fehl- und Flickstellen sind.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Berufung ist zurückgenommen worden.

Ein vorhandener Dielenfußboden in der Wohnung stellt kein wohnwerterhöhendes Merkmal im Sinne der Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung, Merkmalgruppe 3: Wohnung dar.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter begehrte Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen. Der Mieter stimmte außergerichtlich einer teilweisen Erhöhung der Nettokaltmiete um (weitere) 91,86 € auf 952,93 € zu. Der Vermieter erhob Klage auf Zustimmung zu weiterer Erhöhung der Miete und trug vor, die Wohnung habe einen Dielenboden; deswegen sei die Rubrik in der Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung, Merkmalgruppe 3, wohnwerterhöhende Merkmale, hochwertiger Boden, erfüllt. Dem folgte das Amtsgericht nicht, was wiederum zur Berufung des Vermieters zum Landgericht führte.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Das LG Berlin, ZK 65, teilte mit, es sei beabsichtigt, die Berufung des Vermieters gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Die Einwände des Klägers gegen die Feststellung des Amtsgerichts zur Bewertung des Dielenbodens als nicht wohnwerterhöhend unter Berücksichtigung der Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung zum Berliner Mietspiegel 2017 führen zu keiner anderen Entscheidung. Der Kläger übersehe, dass sich Dielen – obwohl sie in Berlin in Altbau-Wohnungen weit verbreitet seien – in der Beschreibung der Qualitätsanforderungen des wohnwerterhöhenden Ausstattungsmerkmals „hochwertiger Boden“ nicht wiederfinden. Es lässt sich kein Hinweis entnehmen, dass die Arbeitsgruppe Mietspiegel Dielen generell als wohnwerterhöhendes Ausstattungsmerkmal angesehen hat. Als den ausdrücklich genannten hochwertigen Belägen (Parkett, Natur-/Kunststein, Fliesen) gleichwertig genannt werde dort (lediglich) moderner PVC-Boden aufgeführt. Da Dielenboden weder nach der Orientierungshilfe noch unter Berücksichtigung des Interviewerhandbuchs als hochwertiger Bodenbelag gelten, müsste er – um den Qualitätssprung zum hochwertigen Bodenbelag zu schaffen – den genannten als hochwertig anerkannten Bodenbelägen gleichwertig sein, was unter – entsprechend – engen Voraussetzungen möglich sein könne, aber mitnichten die Regel sei. Das kann bei hochwertigen, hinsichtlich der Qualität der Verlegung und des Holzes mit Parkett vergleichbaren Dielen der Fall sein, nicht aber bei Dielen, die – wie der Kläger hier selbst einräumt und durch die zur Akte gelangten Fotos belegt sei – nicht frei von Gebrauchsspuren, Unebenheiten, Fehl- und Flickstellen seien.

Die Berufung ist zurückgenommen worden.