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Berliner Gesetz über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus, Ausgleichsrente als Einkommen

BSGB 14 AS 13/17 R14.06.2018ZOV 2018, 239

PrVG §§ 1 ff., 13, 13a; SGB II §§ 9 Abs. 2, 11

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Ausgleichsrente nach § 13 Abs. 1 des Berliner Gesetzes über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (PrVG) ist - anders als die nach dem gleichen Gesetz gewährte Grundrente - gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Einkommen bei der Festsetzung von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld zu berücksichtigen.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Streitig ist die Höhe des den Kl. zu zahlenden Alg II bzw. Sozialgelds nur noch für den Mai 2009.

2 Die 1964 geborene Kl. zu 1 und ihr 1940 geborener Ehemann sind die Eltern der 1996 geborenen Kl. zu 2 und des 2004 geborenen Kl. zu 3. Die Kl. beziehen seit dem 1.1.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. […]

3 Der Ehemann ist als Verfolgter gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (PrVG) des Landes Berlin vom 13.4.1956 in der Fassung vom 21.1.1991 (GVBl. 1991 S. 38) anerkannt. Seit der Vollendung des 65. Lebensjahres erhält er eine Rente nach diesem Gesetz mit einem monatlichen Auszahlungsbetrag ab dem 1.4.2008 in Höhe von 1.131,06 € (305,24 € Grundrente und 825,82 € Ausgleichsrente …). Darüber hinaus bezog er rückwirkend ab dem 1.7.2008 Wohngeld in Höhe von 113 € monatlich (Bescheid vom 18.9.2009).

4 Der Bekl. bewilligte den Kl. Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1.12.2008 bis zum 31.5.2009 […]. Weiterhin wurde die dem Ehemann gewährte Ausgleichsrente […] bei den Kl. berücksichtigt […] (Bescheid vom 9.12.2008 …). […]

5 Für den Bewilligungszeitraum von Dezember 2008 bis Mai 2009 erließ der Bekl. am 15.1.2010 zum einen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid wegen des dem Ehemann rückwirkend bewilligten Wohngelds und zum anderen ebenfalls am 15.1.2010 einen Bewilligungsbescheid mit niedrigeren monatlichen Leistungen.

6 Die Klagen gegen den Bewilligungsbescheid vom 9.12.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.4.2009 hat das SG abgewiesen […] und das LSG die Berufungen zurückgewiesen […]. […]

7 Dagegen wenden sich die Kl. mit ihren vom Senat zugelassenen Revisionen. […]

8 Nach einem Teilvergleich, mit dem sich die Beteiligten für die Zeit vom 1.12.2008 bis zum 30.4.2009 dem Ausgang des Rechtsstreits für den Mai 2009 unterworfen haben, beantragen die Kl., die Urteile des LSG Berlin-Brandenburg […] und des SG Berlin […] aufzuheben sowie den Bescheid des Bekl. vom 9.12.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.4.2009 und den Bescheid vom 15.1.2010 zu ändern und den Bekl. zu verurteilen, ihnen höhere Leistungen nach dem SGB II für Mai 2009 zu zahlen. […]

II. 10 Die Revisionen der Kl. sind im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung des angefochtenen Urteils des LSG begründet (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG). Die Kl. haben zwar keinen Anspruch auf Alg II bzw. Sozialgeld ohne Berücksichtigung der von dem Ehemann bezogenen Ausgleichsrente nach PrVG als Einkommen nach dem SGB II. Eine abschließende Entscheidung über die Höhe der ihnen für Mai 2009 zu gewährenden Leistungen war jedoch mangels Feststellungen zu der Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nicht möglich. […]

12 2. Die Revisionen sind zulässig […]

15 4. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids vom 15.1.2010 ist § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 SGB II in der im Rücknahmezeitpunkt geltenden Fassung […] i.V.m. § 45 SGB X und § 330 Abs. 2 SGB III. Danach ist eine rechtswidrige begünstigende Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II auch nach Unanfechtbarkeit mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sie auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Maßstab hierfür in materieller Hinsicht ist § 7 i.V.m. §§ 11 ff., §§ 19 ff. SGB II […]. Ob den Kl. danach mit Bescheid vom 9.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.4.2009 rechtswidrig begünstigend zu hohe Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Mai 2009 zuerkannt worden sind, vermag der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des LSG nicht zu entscheiden.

16 5. Die Kl. zu 1 erfüllte nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen die Grundvoraussetzungen als leistungsberechtigte Person nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II, und es lag für sie kein Ausschlusstatbestand vor. Entsprechendes gilt für die im Streitzeitraum unter 15 Jahre alten Kl. zu 2 und zu 3, die die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 i.V.m. § 28 SGB II a.F. erfüllten.

17 Die Kl. bildeten eine Bedarfsgemeinschaft mit dem Ehemann der Kl. zu 1 (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a SGB II). Die Prüfung der Hilfebedürftigkeit der Kl. ist nach den Grundsätzen durchzuführen, die das BSG für sog. gemischte Bedarfsgemeinschaften entwickelt hat (vgl. grundlegend BSG, Urt. v. 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R). Danach sind zunächst die Bedarfe der Kl. zu bestimmen und anschließend ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang diesen Bedarfen eigenes Einkommen oder Einkommen des Ehemanns sowie verwertbares Vermögen entgegensteht.

18 6. Die Bedarfe der Kl. sowie des Ehemanns setzen sich zusammen aus den Regelbedarfen […] gemäß § 20 Abs. 2 und Abs. 3 SGB II für die beiden volljährigen Partner der Bedarfsgemeinschaft […] und für die minderjährigen Kinder Sozialgeld nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 […] SGB II […]. Hinzu kommen die Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II in Höhe des Kopfteils […] für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Die Gesamthöhe der Bedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts kann nicht abschließend ermittelt werden, weil Feststellungen des LSG […] fehlen. Diese Prüfung wird das LSG in dem wieder eröffneten Berufungsverfahren nachzuholen haben.

19 7. Zur Ermittlung der Ansprüche der Kl. auf Alg II bzw. Sozialgeld sind diesen Bedarfen zunächst ihre eigenen Einkommen gegenüberzustellen. Für den hier streitgegenständlichen Monat Mai 2009 ist als solches Einkommen lediglich das Kindergeld von je 154 € bei den Kl. zu 2 und zu 3 zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 Satz 3, 2 SGB II).

20 Des Weiteren ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang Einkommen des Ehemanns bei den Kl. zu berücksichtigen ist. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, u.a. auch das Einkommen des Partners zu berücksichtigen, nach Satz 3 dieser Vorschrift gilt jede Person einer Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist.

21 Da nur das den Bedarf des nicht leistungsberechtigten Mitglieds übersteigende Einkommen auf die hilfebedürftigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu verteilen ist (BSG, Urt. v. 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - Rn. 47 ff.), ist eine abschließende Entscheidung aufgrund der fehlenden Feststellungen […] nicht möglich.

22 8. Bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens des Ehemanns ist das LSG zutreffend davon ausgegangen, dass die Ausgleichsrente zu berücksichtigen ist (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II), wohingegen die Grundrente in Höhe von 305,24 € zu Recht von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen wurde (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II).

23 a) Dass der Gesetzgeber zwischen Grundrente und Ausgleichsrente unterscheidet, wird bereits in der historischen Entwicklung seit Erlass des BSHG im Jahre 1961 deutlich. In § 76 Abs. 1 BSHG (in der Neufassung vom 14.8.1969, BGBl. 1969 I 1153) waren bereits „Leistungen nach diesem Gesetz“ und die Grundrente nach dem BVG von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen. Eine weitere Änderung durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des BSHG vom 28.10.1986 (BGBl. 1986 I 1657) sollte sicherstellen, dass Leistungen, die Verfolgte und deren Hinterbliebene nach dem BEG erhalten, die wegen fehlender Zweckbestimmung i.S.v. § 77 Abs. 1 BSHG als Einkommen galten, ebenso wie die Grundrente nach dem BVG und Schmerzensgeld nach § 847 BGB zukünftig nicht als Einkommen berücksichtigt würden. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 10/4662, 4) ist ausgeführt, dass eine Gleichstellung der durch den Nationalsozialismus Verfolgten mit den Kriegsopfern in der Sozialhilfe geboten sei, weshalb § 76 Abs. 1 BSHG dahingehend neu gefasst werde, dass die gezahlte Entschädigung, soweit sie nach Art der Entschädigung und Personenkreis und nach ihrer Höhe mit der geltenden Ausnahmeregelung für die Grundrente nach dem BVG korrespondiere, nicht als Einkommen berücksichtigt werde. Dass eine Grundrente nach dem BVG oder vergleichbaren Gesetzen ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen sowie gesellschaftliche oder berufliche Stellung gezahlt wird (vgl. dazu Dau in: Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, § 31 BVG Rn. 1), betont den immateriellen Gehalt, auch in Form der Genugtuung, der dieser Grundrente innewohnt.

24 Zudem ergibt sich aus der zitierten Fassung des § 76 Abs. 1 BSHG, dass bereits zu dessen Geltungszeiten nur Grundrenten, nicht aber darüber hinausgehende Rentenzahlungen von der Einkommensberücksichtigung ausgenommen waren. Diese Regelung des BSHG wurde in § 11 Abs. 1 SGB II bzw. in § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ausdrücklich vom Gesetzgeber übernommen (BT-Drs. 15/1516, 53 zu § 11). Der Wortlaut des § 11 Abs. 1 SGB II stimmt mit dem Text des BSHG überein, hier wurde die Beschränkung der Einkommensprivilegierung auf Grundrenten übernommen. Dazu hat das BSG bereits ausgeführt, dass der Gesetzgeber des Sozialhilferechts ausdrücklich nur bestimmte Leistungen, nämlich die Grundrenten nach dem BVG sowie Renten und Beihilfen, die nach dem BEG gewährt werden, in Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG von der Einkommensanrechnung ausgenommen hat (BSGE 90, 172; BSGE 121, 283 Rn. 24, 27).

25 b) Da § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf das BVG Bezug nimmt, sind hinsichtlich der Berücksichtigung von Einkommen nicht nur die Vorschriften bzgl. der Grundrente, sondern daraus folgend auch bzgl. der Ausgleichsrente in den Blick zu nehmen. Nach § 32 BVG wird die Ausgleichsrente gezahlt, wenn eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränktem Umfang oder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand ausgeübt werden kann. Das zeigt, dass eine Ausgleichsrente rein materiell ausgerichtet ist, sodass sie sich von der Grundrente mit ihrem immateriellen Gehalt unterscheidet (vgl. BSGE 99, 47 Rn. 33; BSG, Urt. v. 6.12.2007 - B 14/7b AS 62/06 R - Rn. 30). Die Ausgleichsrente wird bei fehlender Erwerbstätigkeit gezahlt und soll den allgemeinen Lebensunterhalt unabhängig von der Sozialhilfe auf einem Mindestniveau sichern (BSGE 114, 249 Rn. 29).

26 c) Auch wenn sich das PrVG von seiner Zielrichtung her von dem BEG unterscheidet, weil es nur auf eine relativ kleine Gruppe Verfolgter gerichtet ist, die sich nach Art und Schwere der erlittenen Verfolgung aus dem Kreis der NS-Verfolgten heraushebt und im Land Berlin lebt, enthält es von seiner Anlage her ebenso wie das BVG und vergleichbare Gesetze einen immateriellen Teil, der der besonderen Anerkennung und Würdigung der Verfolgten dienen soll und der mit der Grundrente abgedeckt ist, sowie eine zusätzliche Betreuung und Versorgung, die rein materiell ausgerichtet ist und sich von der Grundrente mit ihrem immateriellen Gehalt unterscheidet (vgl. insofern BVerfGE 102, 41). Mit der für viele Gewaltopfer gleichermaßen geltenden Unterscheidung zwischen Grund- und Ausgleichsrente, die typisierend auf den immateriellen Gehalt der einen und den materiellen Gehalt der anderen abstellt, ist eine Bewertung der Schwere des einzelnen Verfolgungsschicksals ausdrücklich nicht verbunden.

27 d) Angesichts dieser Ausgangslage bleibt kein Raum dafür, die Ausgleichsrente nach dem PrVG durch erweiternde Auslegung des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in die Privilegierung der Grundrente miteinzubeziehen. Auch eine Analogie, die zu einer Privilegierung dieser Ausgleichsrente führen könnte, ist ausgeschlossen, weil - wie bereits ausgeführt - nach der historischen Entwicklung ausdrücklich nur die Grundrente von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen wurde und es ansonsten - abgesehen von den in § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II übernommenen Ausnahmen - bei dem allgemeinen Prinzip der Einbeziehung aller Einkünfte in die Einkommensberechnung bleibt. Es fehlt insofern an einer planwidrigen Lücke im PrVG, wie sich aus der Begründung zum 13. Änderungsgesetz des PrVG ergibt, mit dem ein neuer § 13a eingefügt wurde, nach dem (nur) die Grundrente als Einkommen bei der Gewährung von Sozialhilfe unberücksichtigt bleibt. Dadurch sollte die bisherige Verwaltungsregelung auf der Grundlage des § 77 BSHG, wonach bei der Gewährung von Sozialhilfe keine Anrechnung der Grundrente nach dem PrVG erfolgen sollte, zur Vermeidung von Streitigkeiten eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im Berliner Landesrecht erhalten (Abgeordnetenhaus von Berlin, Drs. 13/2648). […]

29 9. Als zweckbestimmte Einnahme i.S.d. § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II kann die Ausgleichsrente nach dem PrVG ebenfalls nicht von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen werden, weil sie nicht zu einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II gezahlt wird. Der Zweck der Ausgleichsrente besteht vielmehr ebenso wie die Leistungen nach dem SGB II in der Existenzsicherung des Leistungsempfängers. § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II fasste die Regelungen des § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG und des § 78 BSHG zusammen. Damit sollte gewährleistet werden, dass Einkommen nur insoweit berücksichtigt wird, als es dem selben Zweck wie die existenzsichernden Leistungen dient, und zugleich sollte vermieden werden, dass eine besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch die Berücksichtigung im Rahmen des SGB II verfehlt wird. Auf der anderen Seite war es Ziel der Vorschrift, zu verhindern, dass für einen identischen Zweck Doppelleistungen erbracht werden (vgl. BSGE 99, 240, 242; BSG, Urt. v. 18.1.2011 - B 4 AS 90/10 R). Auch insofern ist nach der zuvor zitierten Begründung des Abgeordnetenhauses von Berlin, die zu § 13a PrVG führte, deutlich gemacht, dass nur bezüglich der Grundrente nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 PrVG von einer anderen Zweckbestimmung i.S.d. § 77 Abs. 1 BSHG ausgegangen werden sollte. […]