Berichtigung eines Verwaltungsaktes
VwVfG § 42; VwGO § 88; VermG § 6
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Berichtigung eines Verwaltungsaktes; Berechtigtenfeststellungsbescheid; Firmenbezeichnungsänderung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zu den Voraussetzungen der Berichtigung eines Verwaltungsaktes gemäß § 42 VwVfG, wenn in einem Berechtigtenfeststellungsbescheid die Firmenbezeichnung geändert werden soll.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. wendet sich gegen Nr. 2 eines Bescheides vom 5. März 2001, mit dem der Tenor eines Bescheides vom 28. November 1997 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit der Firmenbezeichnung berichtigt wurde. Die Fa. D. & Co. OHG, L., wurde am 23. Juni 1947 von O. D. und seiner geschiedenen Ehefrau A. D. gegründet. O. D. verstarb im Jahre 1960. Mit Kaufvertrag vom 20. Dezember 1972 wurde die Fa. an den Staat verkauft. Hintergrund hierfür war der Beschluß des Ministerrates vom 26. April 1972. Der verstorbene O. D. wurde von seinen Söhnen Dr. O. D. und H. D. zu je 1/2 beerbt. H. D. verstarb im Jahr 1970 und wurde u. a. von der Kl. zu 1/2 beerbt.
Im Jahre 1990 meldete die Kl., zugleich in Vollmacht für weitere Erben, vermögensrechtliche Ansprüche hinsichtlich der Fa. D. & Co. L. an. Mit Bescheid vom 16. September 1996, der Kl. am 19. September 1996 zugestellt, stellte der Bekl. fest, daß die Kl., Herr Dr. O. D. und Frau H. D., Berechtigte hinsichtlich des ehemaligen Unternehmens D. & Co. L. i. S. d. Vermögensgesetzes sind. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die Überführung des Betriebes in Volkseigentum im Jahre 1972 ein schädigendes Ereignis gemäß § 1 Abs. 1 d VermG darstelle. Mit Schreiben vom 18. Januar 1997 wies das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Bekl. darauf hin, daß für den Fall, daß das Unternehmen bis zum Schädigungszeitpunkt tatsächlich als eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts weitergeführt worden sein sollte, die Gesellschaft in Liquidation als Berechtigte festzustellen wäre. Mit Bescheid vom 28. November 1997 hob der Bekl. seinen Bescheid vom 16. September 1996 auf und stellte fest, daß Herr Dr. O. D. und die Kl. Berechtigte hinsichtlich der ehemaligen Firma D. & Co. OHG, L., im Sinne des Vermögensgesetzes sind. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß Frau A. D. aufgrund der Bestimmungen des § 7 des Gesellschaftsvertrages von 1947 alleinige Gesellschafterin des Unternehmens geworden und das Unternehmen sich in ein Einzelhandelsunternehmen umgewandelt und so auch fortgeführt worden sei. Eine Klage von Frau H. D. gegen diesen Bescheid wurde mit Urteil vom 25. Juli 2000 abgewiesen (Az. 3 K 14/98). Mit Bescheid vom 5. März 2001, der Kl. am 7. März 2001 zugestellt, erließ der Bekl. folgenden Bescheid: Der Bescheid vom 28. November 1997 wird unter Punkt 2 des Tenors wegen offensichtlicher Unrichtigkeit der Firmenbezeichnung wie folgt berichtigt: Anstatt "der ehemaligen Fa. ... & Co. OHG, L." muß es heißen "das ehemalige Einzelhandelsunternehmen D. & Co., Inhaberin A. D., L."
Zur Begründung wurde ausgeführt, daß Punkt 2 des Tenors vom 28. November 1997 im Sinne einer offenbaren Unrichtigkeit formuliert worden sei. Bei der Formulierung des Verwaltungsaktes sei etwas anderes ausgesagt worden, als die Behörde gewollt habe. Die Behörde habe die Antragsteller Herrn Dr. O. D. und die Kl. als Rechtsnachfolgerin der Alleininhaberin Frau A. D. des 1972 geschädigten Einzelhandelsunternehmens D. & Co. berechtigen wollen. Dies ergebe sich aus dem geführten Schriftverkehr. Hiergegen hat die Kl. am 27. März 2001 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, daß es sich bei dem geschädigten Unternehmen um eine OHG gehandelt habe. Folglich sei die Berechtigung einer OHG in Liquidation festzustellen. Die Kl. beantragt sinngemäß, den Bescheid des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 5. Mai 2001, Geschäftszeichen 3.1 b-0499-01-24, bezüglich Nr. 2 aufzuheben. (...)