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Bergwerkseigentum der Treuhandanstalt

BVerwGBVerwG 7 C 36.92; BVerwG 7 C 37.9204.06.1993ZOV 1993, 421

GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2, 143 Abs. 3; EV Art. 4, Anlage III, Art. 8, Anlage I Kap. V Sachgeb. D Abschnitt III Nr. 1, Art. 19; BBergG § 3 Abs. 3, § 8, § 9, § 13, § 31, § 149, § 151

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bergwerkseigentum der Treuhandanstalt; Gewinnungsrechte an Bodenschätzen

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Der Einigungsvertrag durfte das der Treuhandanstalt vor der deutschen Einigung verliehene Bergwerkseigentum an bestimmten hochwertigen Kiesen und Kiessanden aufrechterhalten und damit die Gewinnung dieser - nur im Beitrittsgebiet bergfreien - Bodenschätze den Grundeigentümern der betroffenen Flächen vorenthalten.

Die Überleitung von Gewinnungsrechten an Bodenschätzen, die die zuständige Behörde in der Zeit vom 1. Januar bis 2. Oktober 1990 in der ehemaligen DDR an private Personen übertragen haben, in Gewinnungsrechte nach dem Bundesberggesetz scheitert nicht daran, daß das noch bestehende Gewinnungsrecht des Staates nach den bergrechtlichen Vorschriften der DDR nur an staatliche Stellen, volkseigene Betriebe sowie genossenschaftliche und andere sozialistische Einrichtungen übertragen werden durfte.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung, Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagstoffen in den Bergwerksfeldern Mixdorf/Schlaubehammer Süd und Berkenbrück/Fürstenwalde im Gebiet der ehemaligen DDR zu gewinnen. Kiese und Kiessande dieser Qualität und der dort lagernden Vorratsmenge gehören nach den Regelungen des Einigungsvertrages zu den sogenannten bergfreien Bodenschätzen, deren Gewinnung nicht dem Grundeigentümer zusteht. Der Beigeladenen, einer Baustoffgesellschaft mbH, wurde mit Urkunden vom 18. und 20. Juni 1990 vom Rat des Bezirks Frankfurt/Oder das befristete Gewinnungsrecht für die Kiese und Kiessande in den genannten Bergwerksfeldern verliehen. Am 30. Juni 1990 stimmte die ehemalige Staatliche Vorratskommission für nutzbare Ressourcen der Erdkruste der DDR (im folgenden: Vorratskommission) antragsgemäß der Einbringung der Gewinnungsrechte in ein Unternehmen mit ausländischer Beteiligung (Joint-Venture), einer Tochtergesellschaft der Beigeladenen, zu. Am 19. Dezember 1990 bescheinigte die Vorratskommission gemäß Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe d (im folgenden nur: lit. d) Abs. 2 Nr. 2.1 der Anlage 1 zu Art. 8 des Einigungsvertrages [EV] die ordnungsgemäße Übertragung des Gewinnungsrechts für die genannten Lagerstätten mit dem Hinweis, daß zwischenzeitlich der Treuhandanstalt Bergwerkseigentum für diese Lagerstätten verliehen worden sei. Mit Bescheiden vom 24. Oktober 1991 bestätigte das Oberbergamt des beklagten Landes Brandenburg die Gewinnungsrechte, befristet auf 30 Jahre.

Der klagenden Treuhandanstalt wurde von der Vorratskommission unter dem Datum vom 24. bzw. 22. September 1990 das Bergwerkseigentum an denselben Bergwerksfeldern zur Gewinnung der Kiese und Kiessande verliehen. Die Berechtsamsurkunden wurden der Kl. vor dem 3. Oktober 1990 übergeben. Die Anträge auf Bestätigung des ihr verliehenen Bergwerkseigentums lehnte das Oberbergamt des beklagten Landes mit Bescheiden vom 24. Oktober 1991 im Hinblick auf die der Beigeladenen bestätigten Gewinnungsrechte ab.

Nach erfolglosen Widersprüchen gegen die die Bestätigung ihres Bergwerkseigentums an den genannten Bergwerksfeldern versagenden Bescheide wie auch gegen die die Gewinnungsrechte der Beigeladenen bestätigenden Bescheide des Oberbergamtes hat die Kl. Klage erhoben, mit der sie die Erteilung der versagten Bestätigungen ihres Bergwerkseigentums weiterverfolgt und außerdem die Aufhebung der Bestätigungen der Gewinnungsrechte der Beigeladenen begehrt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Revisionen sind nicht begründet, soweit sie gegen die dem Bekl. auferlegte Verpflichtung gerichtet sind, das Bergwerkseigentum der Kl. zu bestätigen; das Kreisgericht hat einen dahingehenden Anspruch der Kl. zu Recht bejaht (1). Sie sind dagegen begründet, soweit sie sich dagegen wenden, daß das Kreisgericht die Bestätigungen der Gewinnungsrechte der Beigeladenen aufgehoben hat; insoweit verletzen die Urteile des Kreisgerichts Bundesrecht (2).

1. Das der Kl. nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 3. Oktober 1990 aufgrund der Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15. August 1990 (GBl. DDR I S. 1071) als Bergwerkseigentum verliehene Gewinnungsrecht ist gemäß Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe d (im folgenden nur: lit. d) der Anlage 1 zu Art. 8 des Einigungsvertrages (EV) zu bestätigen. Die Kl. hat es fristgemäß zur Bestätigung angemeldet und die für die Bestätigung erforderlichen Nachweise erbracht. Materiellrechtliche Hindernisse stehen der Bestätigung nicht entgegen.

a) Zu Unrecht wenden der Bekl. und die Beigeladenen gegen die Bestätigung des Bergwerkseigentums ein, die Verordnung vom 15. August 1990 sei nicht rechtsgültig zustande gekommen; deshalb habe auf ihrer Grundlage Bergwerkseigentum nicht verliehen werden können. Der Einigungsvertrag hat die Verordnung in sein Regelwerk zur Überführung des Bergrechts der ehemaligen DDR in das Bergrecht der Bundesrepublik Deutschland übernommen und in diesem Rahmen die Verordnung - unabhängig von ihrem rechtsgültigen Zustandekommen nach früherem DDR-Recht - als maßgebliche Rechtsgrundlage für die Übertragung von Gewinnungsrechten anerkannt. Das schließt es aus, Bergwerkseigentum die Bestätigung mit der Begründung zu versagen, für den Erlaß einer Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum habe es in dem noch auf eine sozialistische Wirtschaftsordnung abstellenden Berggesetz der DDR an einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage gefehlt. Den Vertragspartnern des Einigungsvertrages kann nicht unterstellt werden, daß sie eine Regelung haben erlassen wollen, die deshalb ins Leere gehen könnte, weil die in Bundesrecht zu überführende Verordnung möglicherweise nach dem zum Zeitpunkt ihres Erlasses geltenden DDR Recht nicht hätte erlassen werden dürfen.

b) Der Bestätigung des Bergwerkseigentums der Kl. und seiner sich daraus ergebenden Fortgeltung als Bergwerkseigentum im Sinne des § 151 des Bundesberggesetzes - BBergG - vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Februar 1990, BGBl. I S. 215) steht auch nicht entgegen, daß Kiese und Kiessande nach § 3 Abs. 3 BBergG - im Gebiet der alten Bundesrepublik Deutschland - nicht zu den bergfreien Bodenschätzen gehören, an denen Bergwerkseigentum begründet werden kann (vgl. §§ 6, 9 BBergG). Kiese und Kiessande der hier in Rede stehenden Qualität in Lagerstätten mit der hier gegebenen geologischen Vorratsmenge (kurz: hochwertige Kiese und Kiessande) gelten nach Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 EV Anlage 1 in Verbindung mit § 3 BergG DDR sowie § 1 Abs. 2 der Verordnung vom 15. August 1990 und Nr. 9.23 ihrer Anlage als bergfreie Bodenschätze im Sinne des § 3 Abs. 3 BBergG. An ihnen kann folglich auch unter der Geltung des Bundesberggesetzes im Beitrittsgebiet Bergwerkseigentum bestehen.

Daß Bergwerkseigentum an hochwertigen Kiesen und Kiessanden, das auf der Grundlage der Verordnung vom 15. August 1990 der Treuhandanstalt verliehen worden ist, als Bergwerkseigentum im Sinne des § 151 BBergG zu bestätigen ist, und daß diese Bodenschätze damit dem jeweiligen Grundeigentümer als Vermögensgegenstand vorenthalten werden, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die Abspaltung bestimmter Bodenschätze vom Grundeigentum und ihre Unterwerfung unter ein verselbständigtes System von staatlich zu verleihenden Bergbauberechtigungen durch den einfachen Gesetzgeber wird allgemein als zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums i. S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG angesehen (so schon BVerwG, Urteil vom 7. November 1959 - 1 C 1.58 - BB 1960, 746 = ZfB 1960, 89; vgl. z. B. auch Papier: in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Art. 14 Rn. 371 d). Sie ist in der deutschen Bodenrechtsordnung überkommen und seit jeher anerkannt. Der Umfang der "Bergfreiheit" von Bodenschätzen steht nicht ein für allemal unabänderlich fest, sondern unterliegt dem Wandel. In den einzelnen Ländern und Landschaften Deutschlands gab es mannigfaltige Unterschiede. Erst das Bundesberggesetz hat - unter Aufrechterhaltung alter Rechte im Rahmen eines Bestätigungsverfahrens, §§ 149 ff. BBergG - Rechtseinheit geschaffen. Der Gesetzgeber darf mineralische Rohstoffe (vgl. § 3 Abs. 1 BBergG) nicht unbegrenzt zu bergfreien Bodenschätzen machen. Er muß sachliche Gründe dafür haben, sie dem Grundeigentum zu entziehen und der staatlichen Bewirtschaftung, verbunden mit einem auf Verleihung beruhenden Berechtsamswesen, zu unterstellen. Die Abspaltung muß verhältnismäßig, insbesondere erforderlich zur Erreichung des verfolgten Zieles sein. Das insofern vom Bergrecht seit jeher verfolgte Ziel ist es, im volkswirtschaftlichen Interesse eine gesicherte Rohstoffversorgung und eine sinnvolle, auf Schonung der Ressourcen gerichtete Ordnung des Abbaus der Bodenschätze zu gewährleisten (Papier, a. a. O., vgl. auch § Nr. 1, § 11 Nr. 8 und 9, § 12 Abs. 1 und § 13 Nr. 1 i. V. m. § 11 Nr. 8 und 9, §§ 48 Abs. 1 Satz 2, 79 Abs. 1 BBergG).

Im Bereich der alten Bundesländer wird zwar für Kiese und Sande ein Erfordernis, sie der "Bergfreiheit" zu unterwerfen, ganz überwiegend nicht gesehen (Papier, a. a. O.; Wendt, Eigentum und Gesetzgebung, 1985, S. 231 ff.; Breuer, ZfW 1979, 78 [95] a. A., allerdings nur andeutungsweise, Sendler, ZfW 1979, 65 [73]; differenzierend und auf die volkswirtschaftliche und Umweltsituation abstellend Hüffer/Tettinger, Sand und Kies als Gegenstand des Bergwerkseigentums in den neuen Bundesländern, Bochum 1993, S. 29 ff. [41 ff.], 150 ff.), weil Kiese und Sande ein häufig vorkommender Bodenschatz seien, mit dem die Volkswirtschaft auch sicher versorgt werden könne, wenn die Grundeigentümer verfügungsbefugt seien; die Durchsetzung raumordnerischer, naturschutzrechtlicher, sonstiger umweltrechtlicher und städtebaulicher (öffentlicher) Interessen, die durch die Gewinnung von Kiesen und Sanden berührt werden, könnten durch das einschlägige öffentlich-rechtliche Instrumentarium, insbesondere im Rahmen von Genehmigungsverfahren, gewährleistet werden. Für den Bereich der neuen Bundesländer konnten die Partner des Einigungsvertrages indes nicht von einer solchen Situation ausgehen. Dies rechtfertigt im Rahmen der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG) an Grundstücken eine von § 3 Abs. 3 und 4 BBergG abweichende Zuordnung des Rechts zur Gewinnung von hochwertigen Kiesen und Sanden.

Zum einen stellte die Abspaltung des Rechts zur Gewinnung von hochwertigen Kiesen und Sanden vom Grundeigentum im Beitrittsgebiet keinen Eingriff in das private Eigentum an Grundstücken dar, in denen Bodenschätze lagern; den Grundstückseigentümern wurde nichts genommen, was im Zeitpunkt des Abschlusses des Einigungsvertrages Bestandteil ihres Eigentums war. In der seinerzeitigen DDR waren Bodenschätze Volkseigentum (vgl. Art. 25 der DDR-Verfassung von 1949, Art. 12 Abs. 1 der DDR-Verfassung 1968). Bodenschätze in diesem Sinne waren auch hochwertige Kiese und Sande als "mineralische Rohstoffe, deren Nutzung von volkswirtschaftlicher Bedeutung ist" (§ 3 BergG DDR).

Zum anderen galt es, nach der deutschen Einigung die Bauwirtschaft in den neuen Bundesländern nicht dadurch zu behindern, daß infolge von Streitigkeiten über das Eigentum an den Grundstücken und deren Rückgabe (Restitution) die weitere Ausbeutung von Kies- und Sandfeldern nicht fortgesetzt werden konnte (vgl. auch die Äußerungen der Abgeordneten Beckmann, Luther und des Parlamentarischen Staatssekretärs Kolp in der Aussprache des Deutschen Bundestages am 26. März 1993, Stenographischer Bericht, 150. Sitzung, 26. März 1993, S. 12912; ferner Hüffer/Tettinger, a. a. O. S. 153). Demgemäß mußte es geboten erscheinen, die Grundlagen dafür zu schaffen, daß die Gewinnung von Kiesen und Kiessanden zur Herstellung von Betonzuschlagstoffen nicht ins Stocken geriet und sogar noch erweitert werden konnte.

Wegen dieser besonderen Situation in den neuen Bundesländern ist die in lit. d EV Anlage 1 getroffene Regelung, auf die die Verleihung des Bergwerkseigentums an den hier streitigen Bergwerksfeldern und der Anspruch der Kl. auf Bestätigung gestützt sind, auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die in Rede stehende Regelung beschränkt sich auf einen begrenzten Kreis von Bergwerksfeldern, die bereits im Abbau oder als Reservelagerstätten für künftigen Abbau erkundet waren. Jedenfalls insoweit geht die Regelung nicht über das hinaus, was den Vertragsparteien des Einigungsvertrages zur Sicherung der Produktionsanlagen der ostdeutschen Bauwirtschaft und des "Aufschwungs Ost" sachlich geboten erscheinen konnte.

Offenbleiben kann, ob das vorstehend Gesagte eine dauerhafte Abspaltung des Gewinnungsrechtes für hochwertige Kiese und Kiessande vom Grundeigentum in den neuen Bundesländern rechtfertigt. Möglicherweise wird sich mit einer Anpassung der Verhältnisse in den neuen Bundesländern im Bereich der Gewinnung von Kiesen und Kiessanden an die Verhältnisse in den alten Bundesländern die in Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchst. m) Doppelbuchstabe aa) EV Anlage 1 enthaltene Ermächtigung, durch Rechtsverordnung "eine andere Zuordnung" des Gewinnungsrechts zu treffen, zu einer Pflicht verdichten. Für die hier zu entscheidenden Fälle hat dies jedoch keine Bedeutung.

Mit Art. 3 Abs. 1 GG ist auch vereinbar, daß der Einigungsvertrag die sich aus der Verordnung vom 15. August 1990 ergebende Beschränkung in bundesdeutsches Recht überleitet, wonach Bergwerkseigentum nur an die Treuhandanstalt übertragen werden und diese das Bergwerkseigentum weiterübertragen konnte. Die Treuhandanstalt war geschaffen worden, um die unternehmerische Tätigkeit des Staates und Volkseigentum, wozu auch - wie ausgeführt - Bodenschätze gehörten, zu privatisieren (vgl. Präambel und § 1 des Treuhandgesetzes). Bergfreie Bodenschätze standen nicht im Vermögen oder in der Rechtsträgerschaft der volkseigenen Betriebe, die die Bodenschätze gewannen, so daß daran am 1. Juli 1990 ein Vermögens- oder "Eigentums"-Übergang nach § 11 Abs. 2 TreuhG nicht stattfand. Vielmehr waren die volkseigenen Betriebe nur befugt, das staatliche Gewinnungsrecht entsprechend jährlich zugeteilten Plankennziffern auszuüben (§ 5 Abs. 2 BergG DDR). Solche Plankennziffern waren wegen Ausfalles der staatlichen Wirtschaftsplanung für 1990 nicht mehr zugeteilt worden. Die Verordnung vom 15. August 1990 und ihre Übernahme durch den Einigungsvertrag schlossen für erkundete Lagerstätten, für die Plankennziffern am 31. Dezember 1989 nicht zugeteilt waren und für die daher eine Bestätigung nach lit. d. Abs. 2 Nr. 1.1 EV Anlage 1 nicht in Betracht kam, eine Lücke, denn sie ermöglichten eine Privatisierung der Gewinnungsrechte an Bodenschätzen parallel zur Privatisierung der Gewinnungsbetriebe und damit einen reibungslosen Übergang der Staatswirtschaft in die Marktwirtschaft.

c) Schließlich steht der Bestätigung des Bergwerkseigentums der Kl. nicht der Umstand entgegen, daß der Beigeladene an denselben Bergwerksfeldern schon vorher ein - ebenfalls zu bestätigendes - befristetes Gewinnungsrecht übertragen worden war. Zutreffend hat das Kreisgericht ausgeführt, daß die Verordnung vom 15. August 1990 für die Verleihung von Bergwerkseigentum an die Treuhandanstalt keine dem § 13 Nr. 1 BBergG entsprechende Regelung getroffen hat, die es ausschließt, daß ein befristetes Gewinnungsrecht und Bergwerkseigentum verschiedener Personen nebeneinander bestehen können. Die Kl. hat deshalb an den streitigen Bergwerksfeldern nur Bergwerkseigentum erworben, das mit einem auf 30 Jahre befristeten Gewinnungsrecht belastet ist. Auch der Einigungsvertrag hat daran nichts geändert. Er schließt eine Bestätigung nebeneinander bestehender Gewinnungsrechte verschiedener Personen an denselben Bodenschätzen in denselben Bergwerksfeldern nicht aus. Auch das Bundesberggesetz hat bei seinem Inkrafttreten alte, nach Landesrecht entstandene Gewinnungsrechte, die mit einem anderen Gewinnungsrecht belastet waren, mitsamt der Belastung übergeleitet; allerdings mußte die Belastung im Grundbuch eingetragen sein (§ 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG). Darüber hinaus ist es auch unter der Geltung des Bundesberggesetzes möglich, Bergwerkseigentum mit einem auf die Gewinnung der Bodenschätze gerichteten Recht, z. B. einem Nießbrauchsrecht (§§ 1030 ff. BGB), zu belasten, denn das Bergwerkseigentum ist ein sogenanntes grundstücksgleiches Recht, auf das grundsätzlich die für Grundstücke geltenden Vorschriften des BGB entsprechend anzuwenden sind (§ 9 Abs. 1 Halbsatz 2 BBergG). Ob es allerdings sinnvoll war, unter der Geltung der Verordnung vom 15. August 1990 auch an solchen Bergwerksfeldern Bergwerkseigentum an die Treuhandanstalt zu verleihen, für die bereits zuvor ein Gewinnungsrecht für ein privatwirtschaftliches Unternehmen übertragen worden war, mag dahinstehen. Jedenfalls schloß die Verordnung vom 15. August 1990 solches Vorgehen ebensowenig aus, wie der Einigungsvertrag der Bestätigung von mit einem Gewinnungsrecht belasteten Bergwerkseigentum entgegensteht.

2. Zu Unrecht hat das Kreisgericht dagegen die Bestätigungen der Gewinnungsrechte der Beigeladenen aufgehoben. Die Bestätigungsbescheide des Oberbergamtes des Bekl. sind rechtmäßig ergangen. Der Beigeladenen sind die Gewinnungsrechte an den streitigen Bergwerksfeldern auf Grund der Vierten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung in der Deutschen Demokratischen Republik - Berechtigung zur Gewinnung mineralischer Rohstoffe - vom 14. März 1990 (GBl. DDR I S. 189) - 4. DB zur Joint Venture-VO - (lit. d Abs. 2 Nr. 1.2 erster Anstrich EV Anlage 1), jedenfalls aber "sonst von der zuständigen Behörde" (lit. d Abs. 2 Nr. 1.2 dritter Anstrich EV Anlage 1) übertragen worden. Die Beigeladene hat die Gewinnungsrechte fristgemäß angemeldet und die nach lit. d. Abs. 2 Nr. 2.1 EV Anlage 1 erforderlichen Bescheinigungen vorgelegt.

a) Richtig ist zwar die Annahme des Kreisgerichts, daß die 4. DB zur Joint Venture-VO nicht dazu ermächtigte, das nach § 5 Abs. 1 BergG DDR staatliche Gewinnungsrecht an Bodenschätzen bzw. dessen Ausübung an Dritte - hier die Beigeladene - zu übertragen. Sie setzte vielmehr voraus, daß bei Gründung eines Unternehmens mit ausländischer Beteiligung (Joint Venture), das mineralische Rohstoffe gewinnen will, der an dem Unternehmen Beteiligte der DDR über "ein entsprechend den bergrechtlichen Bestimmungen der DDR ausgeübtes oder erteiltes Gewinnungsrecht" verfügte.

Darauf kommt es hier jedoch nicht an. Entscheidend ist, daß der Einigungsvertrag Gewinnungsrechte überleiten will, die "auf Grund" der 4. DB zur Joint-Venture-VO übertragen worden sind. Er stellt nicht darauf ab, ob die Gewinnungsrechte nach dieser Vorschrift und nach den - in bezug auf mineralische Rohstoffe von volkswirtschaftlicher Bedeutung - nur sozialistische Einrichtungen begünstigenden Vorschriften des Berggesetzes der DDR an den - jetzigen - Antragsteller im Bestätigungsverfahren übertragen werden durften. Maßgebend ist nach lit. d Abs. 2 Nr. 1.2 EV Anlage 1, wie die Vorschriften in der Übergangszeit vom 1. Januar bis zum 3. Oktober 1990 von den für die Übertragung von Gewinnungsrechten zuständigen Behörden ohne Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze oder Grundsätze, die ihren Niederschlag in Regelungen des späteren Einigungsvertrages gefunden haben (vgl. Art. 19 Satz 2 EV), tatsächlich gehandhabt worden sind. Dafür spricht zunächst, daß nach lit. d Abs. 2 Nr. 1.1. EV Anlag 1 mit den am 31. Dezember 1989 zur Ausübung nach § 5 BergG DDR wirksam übertragenen Gewinnungsrechten auch den inzwischen gemäß § 11 TreuhG in Kapitalgesellschaften umgewandelten ehemaligen volkseigenen Betrieben Gewinnungsrechte zu bestätigen sind, die sie aufgrund zugeteilter staatlicher Plankennziffern bis zum 31. Dezember 1989 ausüben durften und danach ohne ausreichende Rechtsgrundlage im bis zum 3. Oktober noch geltenden Bergrecht der DDR tatsächlich weiter ausgeübt haben. In dieselbe Richtung weist die in lit. d. Abs. 2 Nr. 1.2 dritter Anstrich EV Anlage 1 getroffene Regelung, wonach ein Gewinnungsrecht auch dann zu bestätigen ist, wenn es "sonst", nämlich auf Grund einer anderen als einer der zuvor genannten Rechtsvorschriften, "von der zuständigen Behörde übertragen wurde".

Ebensowenig, wie es den Vertragspartnern des Einigungsvertrages darauf ankam, ob die in lit. d Abs. 2 Nr. 1.2 zweiter Anstrich EV Anlage 1 in Bezug genommene Verordnung vom 15. August 1990 nach seinerzeitigem Verfassungs- und Bergrecht der DDR erlassen werden durfte (vgl. oben unter Nr. 1 Buchstabe a), ging es ihnen in lit. d. Abs. 2 Nr. 1.2 erster und dritter Anstrich EV Anlage 1 darum, ein Bestätigungsverfahren zu schaffen, in dem diese Gewinnungsrechte im nachhinein dahin überprüft werden sollten, ob die bei ihrer Übertragung noch geltenden Anforderungen des § 5 Abs. 1 bis 3 BergG DDR, und damit die gerade durch den Einigungsvertrag zu überwindenden Reste einer sozialistischen Wirtschafts- und Eigentumsordnung im Bergrecht, in vollem Umfang gewahrt worden sind. Der Einigungsvertrag setzt für die Bestätigung - neben einem fristgemäßen Antrag und der Vorlage bestimmter Nachweise - lediglich voraus, daß das Gewinnungsrecht von der zuständigen Behörde und auf Grund einer der genannten oder sonst in Betracht kommenden Rechtsvorschriften übertragen worden ist. Dabei hat er der Situation Rechnung getragen, daß in der Zeit des Übergangs von einer sozialistischen zu einer auf Privateigentum und Marktwirtschaft gründenden Rechtsordnung bei den für die Übertragung von Gewinnungsrechten zuständigen Behörden Unsicherheiten bei der Anwendung des noch geltenden DDR-Bergrechts in einer radikal geänderten Verfassungswirklichkeit bestanden.

Diese Unsicherheiten betrafen zum einen die Frage, ob Gewinnungsrechte an privatwirtschaftliche Unternehmen übertragen werden konnten, nachdem die für eine Übertragung gemäß § 5 Abs. 2 und 3 BergG DDR an sich nur in Betracht kommenden volkseigenen Betriebe sowie genossenschaftlichen und anderen sozialistischen Einrichtungen privatisiert werden sollten oder schon privatisiert waren. Zum anderen war - jedenfalls bis zum Erlaß der Verordnung vom 15. August 1990, in deren Anlage erstmals die unter § 3 BergG DDR fallenden Bodenschätze katalogmäßig aufgeführt wurden - unsicher, ob und unter welchen Voraussetzungen Gewinnungsrechte an Kiesen und Kiessanden nach § 5 Abs. 4 BergG DDR an private Betriebe übertragen werden durften. Bezeichnend ist deshalb, daß für die Übertragung der Gewinnungsrechte an die Beigeladene außer der 4. DB zur Joint Venture-VO auch § 5 Abs. 3 und 4 BergG DDR als Rechtsgrundlage genannt wird.

b) Der Rat des Bezirks Frankfurt (Oder) war nach § 5 der Ersten Durchführungsverordnung zum BergG DDR vom 12. Mai 1969 (GBl. DDR I S. 257) zuständig für die Übertragung von Gewinnungsrechten an mineralischen Rohstoffen. In dem Bescheid über die Übertragung der Gewinnungsrechte sind als Rechtsgrundlagen § 5 Abs. 3 und 4 BergG DDR und die genannte Erste Durchführungsverordnung sowie die 4. DB zur Joint-Venture-VO angegeben. Die Bestätigung der Gewinnungsrechte scheitert nicht daran, daß sie nicht von dem Unternehmen mit ausländischer Beteiligung beantragt worden ist, das die Beigeladene ursprünglich mit Personen aus der Bundesrepublik gegründet und in das sie die Gewinnungsrechte mit Zustimmung der Vorratskommission eingebracht hatte. Denn der Einigungsvertrag stellt darauf ab, daß das Gewinnungsrecht - wie, wenn auch fälschlich, hier geschehen - auf Grund der 4. DB zur Joint-Venture-VO übertragen wurde, und nicht darauf, daß es tatsächlich auch einem Unternehmen mit ausländischer Beteiligung übertragen worden ist und von diesem noch gehalten wird. Dabei hat der Einigungsvertrag offenbar auch berücksichtigt, daß nach dem Inkrafttreten des Vertrages über die Schaffung einer Wirtschafts- und Währungsunion vom 18. Mai 1990 (BGBl. II S. 537) am 1. Juli 1990 und der dadurch gewährleisteten Freiheit der Unternehmensgründung kein zwingender Grund mehr bestand, für die Gewinnung von mineralischen Rohstoffen ein Joint Venture zu gründen oder aufrechtzuerhalten.

c) Die Gewinnungsrechte der Beigeladenen sind, was lit. d. Abs. 2 Nr. 1.3. EV Anlage 1 für die Bestätigung weiter voraussetzt, bis zum Tage des Wirksamwerdens des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 nicht aufgehoben worden. Sie sind insbesondere - entgegen der Meinung der Kl. und des Oberbundesanwalts - nicht gemäß § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 15. August 1990 mit der Verleihung des Bergwerkseigentums an die Kl. erloschen. Die zur Einbringung in ein Joint Venture übertragenen Gewinnungsrechte waren - jedenfalls nach dem für die Bestätigung maßgebenden Willen der Vertragspartner des Einigungsvertrages - nicht mehr ein Gewinnungsrecht des Staates im Sinne dieser Vorschrift. Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe b EV Anlage 1 handelt ebenfalls von dem Gewinnungsrecht des Staates und läßt es mit dem Beitritt erlöschen, es sei denn, Gewinnungsrechte des Staates sind Dritten zur Ausübung übertragen worden; diese "alten Rechte" bleiben nach Maßgabe u. a. von lit. d aufrechterhalten. Der Einigungsvertrag hat die zur Ausübung übertragenen Gewinnungsrechte, indem er sie zur Überleitung in entsprechende Rechte nach dem Bundesberggesetz aufrechterhält und dafür das Bestätigungsverfahren vorsieht, als bereits gegenüber dem Gewinnungsrecht des Staates verselbständigte Rechte angesehen. Aus dem Einigungsvertrag, insbesondere aus lit. d. EV Anlage 1, ergibt sich nichts dafür, daß § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 15. August 1990 über das Erlöschen des Gewinnungsrechts des Staates, nämlich des noch nicht zur Ausübung durch einen Dritten übertragenen Gewinnungsrechts, anders verstanden werden und die Bestätigung für solche alten Rechte ausgeschlossen sein sollte, wenn - zeitlich nachfolgend - aufgrund der Verordnung vom 15. August 1990 Bergwerkseigentum der Kl. begründet worden ist.

d) Der Bestätigung der seinerzeit vom Rat des Bezirks Frankfurt (Oder) übertragenen Gewinnungsrechte steht auch nicht entgegen, daß damit der Beigeladenen ein hoher Vermögenswert ohne Gegenleistung zugestanden würde, was der Einigungsvertrag habe vermeiden wollen. Diese Erwägung trifft nicht zu. Ebenso, wie für die Ausübung der Gewinnungsrechte - unterstellt, das von der Beigeladenen mit westdeutschen Partnern gegründete Joint Venture hätte unter der Geltung des seinerzeitigen DDR-Rechts die Gewinnung aufgenommen - eine Förderabgabe zu entrichten gewesen wäre (4. DB zur Joint-Venture-VO Anlage 2), hat die Beigeladene nunmehr für das ihr bestätigte und damit als Bewilligung im Sinne des § 8 BBergG geltende Gewinnungsrecht (lit. d. Abs. 4 Nr. 1 EV Anlage 1) jährlich eine Förderabgabe für die von ihr gewonnenen Bodenschätze zu entrichten (§ 31 BBergG), sobald sie und in dem Umfang, in dem sie Kiese und Kiessande abbaut.