Bereicherungsansprüche bei Nutzung der Mietsache durch Insolvenzverwalter
BGB §§ 97, 559, 560 a. F. (= §§ 562, 562 a n. F.); InsO § 55 I Nr. 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bereicherungsansprüche bei Nutzung der Mietsache durch Insolvenzverwalter; Verzicht auf Vermieterpfandrecht gilt nicht für Zubehör
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Verzicht auf das Vermieterpfandrecht an den in Geschäftsräumen lagernden Gegenständen erstreckt sich nicht ohne weiteres auf deren Zubehör.
Der Insolvenzverwalter schuldet dem Vermieter eine Nutzungsentschädigung, wenn er bei Mietvertragsende das Mietobjekt nicht räumt, sondern es als Lager für an Gegenständen des Schuldners interessierte Dritte benutzt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Der Kl. nimmt den Bekl. als Insolvenzverwalter der G. Metallveredelung GmbH in Anspruch.
(...)
II. (...)
I. Zeitraum 1. August 2000 bis 25. Oktober 2000:
Der Kl. kann von dem Bekl. als Insolvenzverwalter Bereicherungsausgleich nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt., 818 Abs. 2 BGB, 55 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO in Höhe von 3.871,07 Euro verlangen. Denn die Insolvenzmasse ist in dieser Höhe auf Kosten des Kl. bereichert, weil ein diesen Betrag übersteigender Gegenwert aus der Verwertung von Gegenständen, die dem Vermieterpfandrecht des Kl. unterlagen, ununterscheidbar in die Insolvenzmasse gelangt ist und der Kl. mit gesicherten Forderungen aus dem Mietverhältnis in der genannten Höhe ausgefallen ist.
1. Dem Vermieterpfandrecht des Kl. aus § 559 BGB a. F. unterlagen sämtliche eingebrachten Sachen der Insolvenzschuldnerin, soweit sie der Pfändung unterworfen waren, mit Ausnahme derjenigen Gegenstände, für die der Kl. gegenüber der Sparkasse S. mit Erklärung vom 17. Februar 1998 auf sein Vermieterpfandrecht verzichtet hatte.
a) Danach umfaßte das Vermieterpfandrecht zunächst das gelöste Gold in der Galvanikanlage. Denn das Gold und die chemischen Lösungsmittel waren nicht von der im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Freigabeerklärung des Kl. vom 17. Februar 1988 erfaßt. In jener Erklärung sind die Gegenstände, auf die sich die Freigabe beziehen soll, in einem gesonderten Verzeichnis exakt und ins einzelne gehend bezeichnet. Es werden nicht nur die Maschinen (Handgalvanik, Tampondruckmaschinen und Direktvergoldungsautomaten) genannt, sondern auch deren Einzelteile - wie etwa zugehörige Stahluntergestelle, Filterpumpen, Anoden, Gleichrichter und dgl. - aufgelistet. Diese Genauigkeit läßt erkennen, daß auch nur die dort aufgeführten Elemente der Maschinen gemeint waren. Das chemisch gelöste Gold ist nicht genannt und entsprechend von der Freigabe auch nicht erfaßt.
aa) Die Auffassung des Landgerichts, bereits aus der Zubehöreigenschaft des Goldbades ergebe sich, daß dieses von dem Verzicht auf das Vermieterpfandrecht mitumfaßt sei, ist verfehlt. Die Zubehöreigenschaft einmal unterstellt, ist der in der angefochtenen Entscheidung aufgestellte Grundsatz, Zubehör teile das rechtliche Schicksal der Hauptsache, in dieser Allgemeinheit dem deutschen Recht fremd (Staudinger/Dilcher 1995, § 97 BGB Rn. 28). Er rechtfertigt sich nicht aus § 97 BGB, da diese Norm lediglich den Begriff des Zubehörs definiert, aber Rechtsfolgen an die Zubehöreigenschaft nicht knüpft. Er rechtfertigt sich auch nicht aus § 926 BGB: Diese Norm regelt den Eigentumsübergang von Grundstückszubehör im Falle der Veräußerung eines Grundstücks, ohne jenseits der Veräußerung von Grundstücken Regelungen zu treffen. Auch aus der Erstreckung der Hypothek auf Grundstückszubehör (§ 1120 BGB) lassen sich Rechtsfolgen außerhalb des Rechts der Grundpfandrechte nicht ableiten; überdies zeigt bereits die Ausnahme in § 1120 BGB a. E. für Zubehör, das nicht in das Eigentum des Grundstückeigentümers gelangt ist, daß das Gesetz eine schicksalhafte Verknüpfung zwischen Zubehör und Hauptsache nicht kennt.
bb) (...)
b) Ferner waren die in der Aufstellung des Sachverständigen K. vom 8. November 2000 aufgelisteten Gegenstände mit Ausnahme der dort als Sicherungseigentum der Sparkasse S. bezeichneten Sachen vom Vermieterpfandrecht belastet.
2. Das Vermieterpfandrecht des Kl. ist auch hinsichtlich des Goldbades nicht gem. § 560 BGB erloschen. Das Goldbad ist ohne Wissen des Kl. durch eine Fa. W. vom Grundstück zum Zwecke der Rückgewinnung des Goldes entfernt worden. Ob das Vermieterpfandrecht an den in der Liste des Sachverständigen K. aufgeführten Gegenständen (vorstehend b) durch Entfernen vom Grundstück mit Zustimmung des Kl. erloschen ist, kann hier dahingestellt bleiben. Denn bereits die durch Verwertung des Goldes eingetretene Bereicherung der Masse reicht aus, die Klageforderung zu rechtfertigen: Dem von dem Bekl. für das Insolvenzverfahren eingerichteten Anderkonto ist nach Verwertung des Goldes eine Überweisung der Fa. W. in Höhe von 54.111,76 DM = 27.666,90 € gutgeschrieben worden.
3. Dem Kl. stand gemäß § 50 Abs. 1 und 2 S. 1 InsO hinsichtlich des Goldbades das Recht zur abgesonderten Befriedigung zu. Nach Verwertung gem. § 166 InsO war der Bekl. aus § 170 Abs. 1 InsO verpflichtet, den Kl. unter Vorwegabzug der Verwertungskosten unverzüglich zu befriedigen. Welche Absprachen vor oder nach der vorgenannten Überweisung der Fa. W. von 54.111,76 DM getroffen worden sind, ist nicht mitgeteilt. Dem Vortrag des Bekl. ist aber jedenfalls zu entnehmen, daß er - sei es auch nur konkludent - die Rückgewinnung und Verwertung des Goldes durch die Fa. W. genehmigt und auf diese Weise eine Verwertungsmaßnahme i. S. d. § 166 InsO - zugleich Handlung i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO - getroffen hat. Der Gegenwert ist auf das Anderkonto des Bekl. geflossen und damit ununterscheidbar in die Masse gelangt. Verwertungskosten (§ 170 Abs. 1 S. 1 InsO) sind nicht geltend gemacht.
Bereichert ist die Masse in Höhe der durch das Vermieterpfandrecht gesicherten Forderungen des Kl. Bis zur fristlosen - und wegen Zahlungsrückstands in Höhe von 2 Monatsmieten auch wirksamen - Kündigung vom 26. Oktober 2000 stand dem Kl. Anspruch auf Mietzins und Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von unstreitig 9.191,17 DM mtl. zu. Vorauszahlungen können, da Abrechnungsreife für das Jahr 2000 längst eingetreten ist, zwar nicht mehr verlangt werden. Die Nebenkostenabrechnung ist aber bereits erfolgt und schließt mit einer Nachzahlung ab.
Anspruchshöhe:
(2 + 25/31 Monate) x 9.191,17 DM = 25.795,02 DM - 18.223,86 DM Kaution = 7.571,16 DM = 3.871,07 €.
4. Die Forderung ist nicht verjährt:
Der Klageanspruch unterliegt nicht der kurzen Verjährung des § 558 BGB a. F., da der Kl. nicht Ersatzansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache geltend macht. Der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verjährte nach altem Recht grds. in 30 Jahren. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob - wie gegenüber dem Mieter - die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. auch auf den Anspruch gegen die Insolvenzmasse aus § 812 BGB anzuwenden ist: Durch Zustellung der Klage am 22. September 2003 ist diese Frist jedenfalls rechtzeitig gehemmt.
II. Zeitraum vom 26. Oktober 2000 bis zum 7. November 2000:
Für diesen Zeitraum hat der Kl. mangels einer durch Vermieterpfandrecht gesicherten Forderung keinen Bereicherungsanspruch gegen die Insolvenzmasse. Ein Anspruch gegen die Schuldnerin, die G. GmbH, auf Nutzungsentschädigung nach § 557 Abs. 1 BGB a.F. oder aus ungerechtfertigter Bereicherung steht dem Kl. insoweit nicht zu. Unstreitig verfügte allein er in dieser Zeit über die Schlüssel zum Mietobjekt, wobei hier offen bleiben kann, ob er die Schlüssel der Geschäftsführerin der Schuldnerin gegen deren Willen weggenommen oder sie ihm die Schlüssel freiwillig übergeben hat. Zwar war die Rückgabe der Mietsache mangels Räumung noch nicht erfolgt. Durch die Inbesitznahme der Mieträume unterband der Kl. aber die von der Insolvenzschuldnerin geschuldete Rückgabe der Mietsache nach § 556 BGB. Das Unterlassen der Räumung in jenen Tagen widersprach mithin nicht dem Willen des Kl. mit der Folge, daß ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht besteht (vgl. BGH NJW 1983, 112 und NJW-RR 1996, 1480). Der Vortrag des Kl. im Schriftsatz vom 3. Mai 2006 rechtfertigt keine andere Entscheidung.
III. Zeitraum vom 08. bis zum 30. November 2000:
Aus den oben Ziff. I. genannten Gründen kann der Kl. von dem Bekl. für diesen Zeitraum wiederum aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt., 818 Abs. 2 BGB, 55 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO einen Bereicherungsausgleich in Höhe von 3.602,85 € verlangen.
Ab Rückgabe der Schlüssel durch den Kl. an die Geschäftsführerin der Schuldnerin am 8. November 2000 hat der Bekl. als vorläufiger Insolvenzverwalter das Gewerbeobjekt genutzt und die Produktion jedenfalls bis Ende November 2000 fortgeführt. Der Schuldnerin erwuchsen hierdurch ohne Rechtsgrund Gebrauchsvorteile, deren Wert sie dem Kl. nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt., 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen hatte. Da das Mietverhältnis zwischen dem Kl. und der Schuldnerin zwar durch fristlose Kündigung beendet, aber mangels Räumung noch nicht abgewickelt war, ist auch dieser Anspruch - nicht anders als ein Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentschädigung wegen verspäteter Rückgabe der Mietsache - vom Sicherungszweck des Vermieterpfandrechts umfaßt.
Anspruchshöhe: Den Wert dieser Gebrauchsvorteile bemißt der Senat entsprechend der für die Mietzeit vereinbarten Zahlung einschließlich Nebenentgelt mit monatlich 9.191,17 DM. Bei 23/30 Monate sind dies 7.046,56 DM = 3.602,85 €.
IV. Zeitraum vom 1. Dezember 2000 bis zum 6. Februar 2001:
Der Bekl. hatte in der Zeit von der Verfahrenseröffnung (und seiner Bestellung zum Insolvenzverwalter) am 1. Dezember 2000 bis zur Rückgabe der gemieteten Räume am 6. Februar 2001 die alleinige Möglichkeit zu ihrer Nutzung, und zwar unter Ausschluß des Kl. Er ist deswegen - als Insolvenzverwalter - aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt., 818 Abs. 2 BGB, 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO zum Bereicherungsausgleich in Höhe des vom Kl. für diesen Zeitraum errechneten Betrags von 10.405,75 € verpflichtet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hängt dies nicht davon ab, ob der Bekl. in dieser Zeit die Produktion der Insolvenzschuldnerin in den Mieträumen fortgeführt hat oder nicht.
Im einzelnen: Infolge der Kündigung des Mietverhältnisses vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung keine mietvertraglichen Beziehungen mehr, die vom Insolvenzverwalter hätten fortgesetzt werden können. Die Masse hatte kein Recht zum Besitz der Räume; die vorenthaltene Mietsache unterlag nicht der Verfügungsbefugnis des Bekl. als Insolvenzverwalter. Entsprechend ist der Anspruch auf Nutzungsentschädigung im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses vor Insolvenzeröffnung grundsätzlich auch nur einfache Konkursforderung (vgl. BGH NJW 1994, 516; BGH NJW 1995, 2783, 2785; OLG Hamm ZIP 1992, 1563; OLG Köln ZIP 1995, 1608 f.; OLG Dresden ZIP 1998, 1725; Eckert EWiR 1993, 65; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl., Rn. 1564; Bub/Treier-Belz, Mietrecht, 3. Aufl., S. 1569; Kübler/Prütting, InsO, § 55 Rn. 50; Münchner-Kommentar/Hefermehl, § 55 InsO Rn. 147; Jaeger, InsO, § 55 Rn. 48; Hess, InsO, § 55 Rn. 110).
Etwas anderes gilt nach in Rechtsprechung und Literatur übereinstimmender Auffassung allerdings dann, wenn der Insolvenzverwalter - sei es auch noch vor Verfahrenseröffnung als vorläufiger Insolvenzverwalter - die Mietsache aktiv in Besitz nimmt und für die Masse nutzt. Der Bundesgerichtshof (NJW 1995, 2783, 2785; vgl. auch BGH NJW 1994, 516 f.; OLG Köln ZIP 1995, 1608 f.; OLG Dresden ZIP 1998, 1725; OLG Köln EWiR 2002, 583) hat hierzu die Voraussetzungen des Masseanspruchs wie folgt umrissen:
"Anders verhält es sich jedoch, wenn der Konkursverwalter die Mietsache nach der Verfahrenseröffnung für die Konkursmasse in Anspruch nimmt (....). Insoweit kommt es nicht einmal entscheidend darauf an, ob der Verwalter die Mietsache tatsächlich umfassend - oder gar bestimmungsgemäß - nutzt. Eine Masseschuld nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO wird bereits dadurch ausgelöst, daß er die Sache - über § 117 Abs. 1 KO hinaus - für die Masse auch gerade gegenüber dem Vermieter aktiv in Besitz nimmt und den Vermieter gezielt vom Besitz ausschließt. Dann entscheidet nach der Verkehrsauffassung die alleinige Nutzungsmöglichkeit.
Eine derartige Besitzentziehung behaupten die Bekl. hier. Nach ihrem Vorbringen hätten sie die Räume - zwecks anderweitiger Vermietung - wieder in Besitz genommen, wenn der Kl. sie nicht in Kenntnis des Fremdeigentums durch Auswechseln der Schlösser ausgesperrt hätte. Diesen von ihm als Sequester geschaffenen Zustand hat er nach Eröffnung des Konkursverfahrens aufrechterhalten. Diese Handlung wirkt dann für und gegen die Masse. Die genaue Art der Nutzung durch den Kl. - etwa nur als sicherer Lagerraum für Massegüter - ist für die Rechtsstellung der Bekl. unerheblich."
Vorliegend ist die Rechtslage im Ergebnis nicht anders zu beurteilen:
Der Kl. hatte auf die beiden Schreiben des Bekl. vom 8. und 16. November 2000 die Schlüssel für die beiden Türen des Objekts dem Bekl. überlassen, der dies noch als Sequester - unstreitig - zur Inbesitznahme der Mieträume und zur Wiederaufnahme der Produktion nutzte. Die Wiederaufnahme der Produktion unter Einsatz von Personal zeigt, daß der Vermieter ab Überlassung der Schlüssel von der Nutzung des Objekts de facto ausgeschlossen war, und zwar, wie sich gezeigt hat, bis zur Rückgabe am 6. Februar 2001.
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob bei der gegebenen Sachlage die bloße Nutzungsmöglichkeit bereits ausreichte, einen Bereicherungsanspruch gegen die Masse zu begründen. Denn der Bekl. hat - unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage einer Fortführung der Produktion nach der Verfahrenseröffnung - für die Masse tatsächlich Gebrauchsvorteile erlangt, indem er die Räume zur Lagerung und Verkaufspräsentation der zur Konkursmasse gehörenden Maschinen und Einrichtungen genutzt hat. Er hat auf diese Weise die Kosten einer ansonsten sofort nach Verfahrenseröffnung notwendig gewordenen Einlagerung der Gegenstände in hierzu anzumietenden Lagerräumen einschließlich der dann erforderlich gewesenen Transportkosten erspart. Dies entspricht auch der Einschätzung des Bekl. selbst im Zeitpunkt seiner Bestellung zum Insolvenzverwalter. In einem Schreiben vom 1. Dezember 2000 an das Amtsgericht Wuppertal hat der Bekl. drohende Masseunzulänglichkeit geltend gemacht und dies unter anderem wie folgt begründet:
"Des weiteren wird auf jeden Fall im Hinblick auf die weitere Nutzung der Betriebsräume eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 9.800 DM anfallen."
Dem ist zu entnehmen, daß der Bekl. selbst - unabhängig von der Fortführung der Produktion, die nach seinem Vortrag im Zeitpunkt jenes Schreibens bereits eingestellt war - die weitere Innehaltung der Betriebsräume als eine aus der Masse zu entschädigende Nutzung angesehen hat.
Gegen die Schätzung der Nutzungsvorteile nach § 287 ZPO auf den früher vereinbarten Mietzins samt Nebenkostenvorauszahlung sind Einwendungen nicht vorgebracht. Es errechnet sich ein Anspruch von (2 + 6/28 Monate) x 9.191,17 DM = 20.351,88 DM = 10.405,75 €.
V. Summe der Forderungsbeträge:
3.871,07 € (oben I.) + 3.602,85 € (oben III.) + 10.405,75 € (oben IV.) = 17.879,67 €.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Grundsätzlich ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters eine Mietforderung nur als einfache Insolvenzforderung zu behandeln. Anders ist es, wenn der Insolvenzverwalter den Mietvertrag fortsetzt oder er die Mietsache ganz oder teilweise nutzt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Über das Vermögen der Mieterin war das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Vermieter hatte vorher teilweise auf sein Vermieterpfandrecht verzichtet. Der Insolvenzverwalter nutzte die Mietsache als Lager für Maschinen und Einrichtungen. Der Vermieter machte sein Vermieterpfandrecht geltend (es ging um gelöstes Gold des Metallverbeitungsbetriebes) und verlangt Nutzungsentschädigung für den fortdauernden Gebrauch.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 9. Mai 2006 gab das OLG Düsseldorf der Klage statt und meinte, das gelöste Gold sei Zubehör gewesen und nicht vom Verzicht auf das Vermieterpfandrecht erfaßt. Die detaillierte Freigabeerklärung habe das Goldbad nicht erwähnt; entgegen der Auffassung des Landgerichts gäbe es auch keinen Grundsatz, daß das Zubehör das rechtliche Schicksal der Hauptsache teile.
Es bestehe auch ein Bereicherungsanspruch gegen die Insolvenzmasse, da der Insolvenzverwalter die Mietsache genutzt habe für die Lagerung von Gegenständen. Die Höhe der Nutzungsvorteile sei nach § 287 ZPO zu schätzen, wobei die früher vereinbarte Miete zugrunde zu legen sei.
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