Bereicherungsanspruch des Grundstückseigentümers bei Ablösung der eine fremde Schuld sichernden Zwangssicherungshypothek
BGB §§ 214 Abs. 2 Satz 1, 812 Abs. 1 Satz 1, 813 Abs. 1 Satz 1, 1147; ZPO §§ 867 Abs. 1, 767 Abs. 2 und 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bereicherungsanspruch des Grundstückseigentümers bei Ablösung der eine fremde Schuld sichernden Zwangssicherungshypothek; Wirkung der Verjährung; Abwendung der Zwangsvollstreckung; Vollstreckungsgegenklage
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Grundstückseigentümer, der zum Zwecke der Abwendung der Zwangsvollstreckung eine auf seinem Grundstück lastende, eine fremde Schuld sichernde Zwangssicherungshypothek ablöst, kann seine Leistung von dem Gläubiger im Wege einer Bereicherungsklage nur insoweit zurückverlangen, als der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Ablösung mit der Vollstreckungsgegenklage selbst Einwendungen gegen den gesicherten Anspruch hätte vorbringen können (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. November 1987 - IX ZR 251/86, NJW 1988, 828).
2. Der Rückforderungsanspruch gemäß § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht durch § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen.
3. Eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB liegt nur dann vor, wenn die Forderung auf die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung gerichtet ist, die in der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht
(Leitsätze zu 2 und 3 der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die beklagte Bank gewährte dem früheren Geschäftsführer der Kl. (fortan: Vollstreckungsschuldner) Darlehen in erheblichem Umfang. Zur Darlehenssicherung bestellte dieser in mehreren notariellen Urkunden an verschiedenen Grundstücken zugunsten der Bekl. Grundschulden, übernahm die persönliche Haftung für die Grundschuldbeträge und unterwarf sich wegen dieser Zahlungsverpflichtungen der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Seit dem Jahr 2000 betreibt die Bekl. aus fünf dieser notariellen Urkunden die Zwangsvollstreckung. Die Vollstreckungsgegenklage des Vollstreckungsschuldners wies das Landgericht Köln mit Urteil vom 6. November 2001 ab. Zwischen März und Juni 2002 wurden zugunsten der Bekl. an dem von dem Vollstreckungsschuldner bewohnten Villengrundstück in Abt. III Nr. 1 - 5 fünf Zwangssicherungshypotheken eingetragen.
2 Mit Vertrag vom 30. April 2002 verkaufte der Vollstreckungsschuldner das Villengrundstück an die Kl., die am 12. September 2002 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde. Sie wurde mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Dezember 2004 verurteilt, wegen einer der Bekl. gegen den Vollstreckungsschuldner zustehenden Forderung in Höhe von 15 Mio. € die Zwangsvollstreckung in das Villengrundstück zu dulden. Auf dieser Grundlage erwirkte die Bekl. im Februar 2005 die Eintragung einer weiteren Sicherungshypothek an dem Grundstück (Abt. III Nr. 6).
3 Wegen der in Abt. III Nr. 5 eingetragenen Zwangssicherungshypothek betrieb die Bekl. seit Juli 2002 die Zwangsversteigerung des Villengrundstücks. Der Termin zur Zwangsversteigerung wurde auf den 18. Januar 2005 anberaumt. Am 13. Januar 2005 zahlte die Kl. an die Bekl. einen Betrag von 499.361,70 € (entsprechend der Valuta der Hypothek in Abt. III Nr. 5 nebst Zinsen) und am 31. Januar 2005 weitere 2.289.593,04 € (entsprechend der Valuta der Hypothek in Abt. III Nr. 1 - 4 nebst Zinsen). Die Bekl. verrechnete die Zahlungen mit der persönlichen Schuld des Vollstreckungsschuldners. Das Grundstück wurde später in Vollstreckung der Sicherungshypothek in Abt. III Nr. 6 zwangsversteigert; der Zuschlag wurde einem Dritten erteilt.
4 Die Kl. verlangt von der Bekl. Rückzahlung von 1.520.451,25 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz mit der Begründung, bei den von ihr geleisteten Zahlungen habe es sich teilweise um Zahlungen auf verjährte Zinsansprüche und teilweise auf durch Erfüllung erloschene Ansprüche der Bekl. gehandelt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Bekl. hat das Oberlandesgericht das Urteil im Zinssatz dahingehend abgeändert, dass der Kl. nur Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zustehen; im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision möchte die Bekl. die Abweisung der Klage erreichen. Mit der Anschlussrevision verfolgt die Kl. ihren Zinsantrag weiter. Beide Seiten beantragen die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
7 A. Die Revision der Bekl. hat Erfolg. Die Begründung des Berufungsgerichts trägt einen Rückzahlungsanspruch der Kl. gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bzw. § 813 Abs. 1 BGB nicht.
8 1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die von der Kl. gegenüber der Bekl. erbrachten Zahlungen vom Januar 2005 eine Leistung der Kl. auf die Sicherungshypotheken und nicht des Vollstreckungsschuldners auf die persönliche Darlehensverbindlichkeit darstellen. Sie hat gegenüber der Bekl. einen eigenen, auf die dingliche Haftung des Grundstücks bezogenen Leistungszweck verfolgt, nämlich die Abwendung des Verlusts ihres Grundstücks durch die von der Bekl. betriebene Zwangsversteigerung (§§ 1147, 1142 BGB). Ebenso nimmt das Berufungsgericht mit Rücksicht auf die strenge Akzessorietät einer Sicherungshypothek (§ 1184 BGB) zu Recht an, dass die Zahlungen dann ohne rechtlichen Grund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB erfolgt wären, wenn bei ihrer Vornahme die den Zwangshypotheken zugrunde liegenden Forderungen aus der persönlichen Haftungsübernahme für den Grundschuldbetrag aufgrund von Leistungen auf die Grundschuld bereits erfüllt waren.
9 2. Zutreffend ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass der geltend gemachte Bereicherungsanspruch hinsichtlich verjährter Zinsansprüche nicht gemäß § 813 Abs. 1 Satz 2, § 214 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 216 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist.
10 Nach § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB kann das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete nicht zurückgefordert werden, auch wenn die Leistung in Unkenntnis der Verjährung bewirkt worden ist. Diese Ausnahme von der Regel des § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt aber nur, wenn der Schuldner die Leistung freiwillig erbracht hat. Ist wegen einer verjährten Forderung vollstreckt worden, steht dem Schuldner ein Rückforderungsanspruch zu. Als unfreiwillig ist es ferner anzusehen, wenn der Schuldner zahlt, um einer drohenden Zwangsvollstreckung zuvorzukommen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1993 - XI ZR 180/92, NJW 1993, 3318, 3320; MünchKomm-BGB/Grothe, 6. Aufl., § 214 Rn. 9; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB [2009], § 214 Rn. 37; Erman/J. Schmidt-Räntsch, BGB, 13. Aufl., § 214 Rn. 7a; Soergel/Niedenführ, BGB, 13. Aufl., § 222 a.F. Rn. 12). So liegt es hier. Zwar hat die Bekl. im Zeitpunkt der Zahlung die Zwangsvollstreckung nur aus der Zwangssicherungshypothek in Abt. III Nr. 5 betrieben, nicht dagegen aus den Zwangssicherungshypotheken in Abt. III Nr. 1 - 4. Rechtsfehlerfrei stellt das Berufungsgericht aber darauf ab, dass die Kl. - schon im Hinblick darauf, dass die Bekl. bereits gegenüber dem Vollstreckungsschuldner spätestens seit dem Jahr 2002 die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betrieben hatte - jederzeit mit einer Zwangsvollstreckung auch aus den Zwangssicherungshypotheken in Abt. III Nr. 1 - 4 habe rechnen müssen. Dies habe die Bekl. in der Berufungsbegründung selbst bestätigt. Damit dienten auch die auf diese Hypotheken geleisteten Zahlungen der Kl. dem Zweck, die drohende Zwangsvollstreckung durch die Bekl. zu vermeiden.
11 3. Nicht zu beanstanden ist ferner die Ansicht des Berufungsgerichts, dem geltend gemachten Bereicherungsanspruch stehe § 817 Satz 2 BGB nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist eine Rückforderung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden ein Gesetz- oder Sittenverstoß zur Last fällt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Kl. hat mit der Zahlung an die Bekl. ihr Befriedigungsrecht gem. § 1142 BGB wahrgenommen. Damit hat sie weder gegen ein gesetzliches Verbot noch gegen die guten Sitten verstoßen.
12 4. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Kl. den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch aber nicht auf solche Einwände stützen, mit denen der Vollstreckungsschuldner gem. § 767 Abs. 2 und 3 ZPO ausgeschlossen wäre.
13 a) Durch den Erwerb des mit den Zwangssicherungshypotheken belasteten Grundstücks von dem Vollstreckungsschuldner ist die Kl. dessen dingliche Rechtsnachfolgerin geworden. Begehrt der Gläubiger der Sicherungshypothek gegenüber dem neuen Eigentümer aus dem dinglichen Recht die Duldung der Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück (§ 1147 BGB), stehen diesem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegen den titulierten Anspruch, der der Zwangshypothek zugrunde liegt, nur die Einwendungen zu, die sein Rechtsvorgänger, der Vollstreckungsschuldner, gehabt hätte; denn er soll als dessen Rechtsnachfolger nicht besser stehen als jener. Daher kann der neue Eigentümer, der den Vollstreckungsgläubiger vom Zugriff auf den vollstreckungsbefangenen Gegenstand deshalb ausschließen will, weil der im vollstreckbaren Titel - bzw. hier in den vollstreckbaren Urkunden - festgestellte Anspruch nicht (mehr) bestehe, gegen den Anspruch selbst nur die Einwendungen erheben, die der Vollstreckungsschuldner je nach Art des vollstreckbaren Titels gemäß § 767 Abs. 2 ZPO oder § 794 Abs. 1 Nr. 4, §§ 795, 796 Abs. 2 ZPO oder § 794 Abs. 1 Nr. 5, §§ 795, 797 Abs. 4, 767 Abs. 1 und 3 ZPO im Wege der Vollstreckungsgegenklage vorbringen könnte (BGH, Urteil vom 19. November 1987 - IX ZR 251/86, NJW 1988, 828, 829).
14 Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich aus § 1137 Abs. 2 BGB kein anderes Ergebnis. Nach dieser Norm verliert der Eigentümer, der nicht der persönliche Schuldner ist, eine Einrede nicht dadurch, dass der Schuldner auf sie verzichtet. Die Vorschrift betrifft das materielle Recht. Ob und welche materiell-rechtlichen Einwendungen der Grundstückseigentümer noch geltend machen kann, wenn der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel verfügt, der ihm die Vollstreckung aus der Hypothek gestattet, richtet sich demgegenüber nach prozessualen Vorschriften, insbesondere nach § 767 ZPO.
15 b) Der Grundsatz, dass dem dinglichen Rechtsnachfolger gegen den der Zwangshypothek zugrunde liegenden titulierten Anspruch nur die Abwehrrechte zustehen, die sein Rechtsvorgänger gehabt hätte, gilt auch dann, wenn der neue Eigentümer nach Beendigung der gegen ihn durchgeführten Zwangsvollstreckung gegen den Gläubiger mit einer „verlängerten Vollstreckungsgegenklage" (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2001 - II ZR 331/99, NJW-RR 2001, 1450, 1451) einen Bereicherungsanspruch wegen angeblich zu Unrecht vollstreckter Beträge geltend macht. Denn nach Beendigung der Zwangsvollstreckung setzt die materiell-rechtliche Bereicherungsklage lediglich die rechtlichen Möglichkeiten der Vollstreckungsabwehrklage fort (BGH, Urteil vom 17. Februar 1982 - IVb ZR 657/80, BGHZ 83, 278, 280; Urteil vom 7. Juli 2005 - VII ZR 351/03, BGHZ 163, 339, 341 f.). Daher unterliegt eine solche Bereicherungsklage denselben Einschränkungen, denen eine Vollstreckungsabwehrklage unterlegen wäre. Daraus folgt, dass der neue Eigentümer als dinglicher Rechtsnachfolger des Vollstreckungsschuldners einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch hinsichtlich der vollstreckten oder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleisteten Beträge nicht auf solche Einwände stützen kann, die im Verhältnis zwischen dem Vollstreckungsschuldner und dem Vollstreckungsgläubiger ausgeschlossen sind.
16 c) Daher kommt es hier darauf an, ob der Vollstreckungsschuldner in einer Vollstreckungsabwehrklage den Verjährungs- bzw. Erfüllungseinwand im Zeitpunkt der Zahlung der Kl. noch hätte erheben können. Nur dann dürfte sich auch die Kl. hierauf berufen.
17 Da der Vollstreckungsschuldner gegen die Vollstreckung der Bekl. aus den fünf notariellen Urkunden bereits eine Vollstreckungsabwehrklage erhoben hatte, die rechtskräftig abgewiesen worden war, ist in einem späteren Vollstreckungsabwehrklageverfahren § 767 Abs. 2 ZPO anzuwenden mit der Folge, dass der Vollstreckungsschuldner mit solchen Einwendungen ausgeschlossen ist, die er in dem früheren Verfahren (rein zeitlich-objektiv) hätte geltend machen können (BGH, Urteil vom 21. Mai 1973 - II ZR 22/72, BGHZ 61, 25, 26 ff.; Urteil vom 17. April 1986 - III ZR 246/84, NJW-RR 1987, 59). Eine neue Vollstreckungsabwehrklage kann er also nicht mit solchen Einwendungen begründen, die er in der früheren Vollstreckungsabwehrklage spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Tatsachenrechtszuges geltend zu machen imstande war (BGH, Urteil vom 6. Februar 1967 - VIII ZR 24/66, MDR 1967, 586; Urteil vom 28. Mai 1991 - IX ZR 181/90, NJW 1991, 2280, 2281).
18 Für die Frage, ob der hier im Raum stehende Verjährungs- und Erfüllungseinwand durch das frühere Vollstreckungsgegenklageverfahren ausgeschlossen ist, kommt es daher darauf an, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang die Forderungen der Bekl. aus der persönlichen Haftungsübernahme des Vollstreckungsschuldners aufgrund anderweitiger Vollstreckungsmaßnahmen erfüllt worden waren bzw. welche konkreten Zinsbeträge zu welchem Zeitpunkt verjährt waren. Hierzu hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Der Rechtsstreit ist daher nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO) und an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
19 B. Die Anschlussrevision der Kl. ist unbegründet. Sofern ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch der Kl. besteht, schuldet die Bekl. gem. § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB nur Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, dass die Forderung der Kl. keine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB ist. Eine solche liegt dann vor, wenn die Forderung auf die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung gerichtet ist, die in der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht (BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 259/09, NJW 2010, 3226 Rn. 12). Daran fehlt es hier. Der von der Kl. geltend gemachte Rückzahlungsanspruch stellt nicht ein Entgelt für von ihr gelieferte Güter oder erbrachte Dienstleistungen dar.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Grundstückseigentümer, der zum Zwecke der Abwendung der Zwangsvollstreckung eine auf seinem Grundstück lastende, eine fremde Schuld sichernde Zwangssicherungshypothek ablöst, kann seine Leistung von dem Gläubiger im Wege einer Bereicherungsklage nur insoweit zurückverlangen, als der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Ablösung mit der Vollstreckungsgegenklage selbst Einwendungen gegen den gesicherten Anspruch hätte vorbringen können.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Zur Sicherung der von der beklagten Bank dem früheren Geschäftsführer der Klägerin (fortan: Vollstreckungsschuldner) gewährten Darlehen bestellte dieser in mehreren notariellen Urkunden an verschiedenen Grundstücken zugunsten der Beklagten Grundschulden, übernahm die persönliche Haftung für die Grundschuldbeträge und unterwarf sich wegen dieser Zahlungsverpflichtungen der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Seit dem Jahr 2000 betrieb die Beklagte aus fünf dieser notariellen Urkunden die Zwangsvollstreckung. Die Vollstreckungsgegenklage des Vollstreckungsschuldners wurde mit Urteil vom 6. November 2001 abgewiesen.
Zwischen März und Juni 2002 wurden zugunsten der Beklagten an dem von dem Vollstreckungsschuldner bewohnten Villengrundstück in Abt. III Nr. 1 - 5 fünf Zwangssicherungshypotheken eingetragen. Am 12. September 2002 wurde die Klägerin, an die der Vollstreckungsschuldner das Villengrundstück zuvor verkauft hatte, als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Sie wurde am 21. Dezember 2004 verurteilt, wegen einer der Beklagten gegen den Vollstreckungsschuldner zustehenden Forderung in Höhe von 15 Mio. Euro die Zwangsvollstreckung in das Villengrundstück zu dulden. Auf dieser Grundlage erwirkte die Beklagte im Februar 2005 die Eintragung einer weiteren Sicherungshypothek an dem Grundstück (Abt. III Nr. 6).
Wegen der in Abt. III Nr. 5 eingetragenen Zwangssicherungshypothek betrieb die Beklagte seit Juli 2002 die Zwangsversteigerung des Villengrundstücks. Kurz vor auf den 18. Januar 2005 anberaumten Termin zur Zwangsversteigerung zahlte die Klägerin am 13. Januar 2005 an die Beklagte einen Betrag von 499.361,70 € (entsprechend der Valuta der Hypothek in Abt. III Nr. 5 nebst Zinsen) und am 31. Januar 2005 weitere 2.289.593,04 € (entsprechend der Valuta der Hypothek in Abt. III Nr. 1 - 4 nebst Zinsen). Die Beklagte verrechnete die Zahlungen mit der persönlichen Schuld des Vollstreckungsschuldners. Die Klägerin verlangte von der Beklagten Rückzahlung von 1.520.451,25 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz mit der Begründung, bei den von ihr geleisteten Zahlungen habe es sich teilweise um Zahlungen auf verjährte Zinsansprüche und teilweise auf durch Erfüllung erloschene Ansprüche der Beklagten gehandelt.
Das OLG hat die Berufung der Beklagten gegen das stattgebende Urteil der I. Instanz – bis auf die Verurteilung zu 8 % Verzugszinsen – zurückgewiesen, wogegen beide Parteien Revision eingelegt haben.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Nach Ansicht des BGH trug die Begründung des Berufungsgerichts einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bzw. § 813 Abs. 1 BGB (noch) nicht.
Zwar seien die von der Klägerin gegenüber der Beklagten erbrachten Zahlungen vom Januar 2005 zutreffend als ihre Leistung auf die Sicherungshypotheken und nicht als solche des Vollstreckungsschuldners auf die persönliche Darlehensverbindlichkeit anzusehen. Der geltend gemachte Bereicherungsanspruch hinsichtlich verjährter Zinsansprüche sei auch nicht gemäß § 813 Abs. 1 Satz 2, § 214 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 216 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, denn die Klägerin habe gezahlt, um einer drohenden Zwangsvollstreckung zuvorzukommen. Zwar habe die Beklagte im Zeitpunkt der Zahlung die Zwangsvollstreckung nur aus der Zwangssicherungshypothek in Abt. III Nr. 5 betrieben, nicht dagegen aus den Zwangssicherungshypotheken in Abt. III Nr. 1 - 4. Die Klägerin habe aber – schon im Hinblick darauf, dass die Beklagte bereits gegenüber dem Vollstreckungsschuldner spätestens seit dem Jahr 2002 die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betrieben hatte – jederzeit mit einer Zwangsvollstreckung auch aus den Zwangssicherungshypotheken in Abt. III Nr. 1 - 4 rechnen müssen.
Die Klägerin könne jedoch den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch nicht auf solche Einwände stützen, mit denen der Vollstreckungsschuldner gem. § 767 Abs. 2 und 3 ZPO ausgeschlossen wäre. Denn sie habe als dessen Rechtsnachfolger nicht besserstehen dürfen als jener.
Das gelte auch dann, wenn sie als neue Eigentümerin nach Beendigung der gegen sie durchgeführten Zwangsvollstreckung gegen den Gläubiger mit einer „verlängerten Vollstreckungsgegenklage" einen Bereicherungsanspruch wegen angeblich zu Unrecht vollstreckter Beträge geltend mache. Daher komme es hier darauf an, ob der Vollstreckungsschuldner in einer Vollstreckungsabwehrklage den Verjährungs- bzw. Erfüllungseinwand im Zeitpunkt der Zahlung der Klägerin noch hätte erheben können. Dieser sei jedoch mit solchen Einwendungen ausgeschlossen, die er in dem früheren Verfahren (rein zeitlich-objektiv) hätte geltend machen können. Daher komme es darauf an, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang die Forderungen der Beklagten aus der persönlichen Haftungsübernahme des Vollstreckungsschuldners aufgrund anderweitiger Vollstreckungsmaßnahmen erfüllt worden waren bzw. welche konkreten Zinsbeträge zu welchem Zeitpunkt verjährt waren, was das Berufungsgericht noch festzustellen habe.
Die Anschlussrevision der Klägerin hielt der BGH für unbegründet, weil die Forderung der Klägerin keine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB sei.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH stellt klar, das auch der das belastete Grundstück vom Vollstreckungsschuldner erwerbende Eigentümer mit seinem Anspruch auf Rückzahlung des zur Ablösung der Zwangshypothek gezahlten Betrages nicht bessergestellt werden darf als der Vollstreckungsschuldner. Ist dessen Vollstreckungsgegenklage bereits abgewiesen worden, kann der Eigentümer nur diejenigen Einwendungen (z. B. Verjährung) gegen den Anspruch geltend machen, die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der die Einwendungen hätten geltend gemacht werden können, entstanden sind; er ist also mit solchen Einwendungen ausgeschlossen, die er in dem früheren Verfahren (rein zeitlich-objektiv) hätte geltend machen können.