Bereicherung, ungerechtfertigte - bei Wertsteigerungen
BGB § 812 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines Grundstücks kaufvertrages ein Ausgleich für die vom Käufer durch Zahlungen an Dritte und entsprechende Aufwendungen veranlaßte Wertsteigerung der Kaufsache ver langt, steht einem derartigen Bereicherungsanspruch der Grundsatz der Subsi diarität der Eingriffskondiktion nicht entgegen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Mit notariellem Vertrag vom 2. August 1984 verkaufte die Bekl. dem Kl. für 83.479,93 DM eine Eigentumswohnung in einer zu sanierenden Wohnanlage. Im Grund buch wurde zu seinen Gunsten eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Am 12. September 1984 ging vereinbarungsgemäß die erste Kaufpreisrate von 36.312,50 DM auf dem Anderkonto ein. Im Einvernehmen mit der Bekl. leitete der Notar das Geld zur Ablösung einer Grundschuld an eine Bank weiter. Zur Sicherung eines von dem Kl. aufgenommen Darlehens wurde das an ihn verkaufte Wohnungseigentum mit einer Grundschuld belastet. Der Kl. wandte für die Sanierung durch einen Treuhänder 55.865,75 DM auf.
Die auf Zahlung des Restkaufpreises gerichtete Klage hat der Senat mit der Begründung abgewiesen, der Kaufvertrag sei formnichtig (Urt. v. 9. Juli 1993, V ZR 144/91, NJW-RR 1993, 1421). Als Bereicherungsausgleich verlangt der Kl. nunmehr Zahlung von 55.313,41 DM nebst Zinsen zusätzlich zu den vom Landgericht zugesprochenen 16.654,84 DM sowie Zinsvorteile aus 36.312,50 DM Zug um Zug gegen Löschung der Auflassungsvormerkung und der Grundschuld. Das Oberlandesgericht hat die Bekl. zur Zahlung von 82.735,30 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung und Bewirkung der Löschung der Grundschuld verurteilt. Auf die Widerklage ist der Kl. zur Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung und zur Bewirkung der Löschung der Grundschuld Zug um Zug gegen Zahlung des zuge sprochenen Betrages verurteilt worden. Hiergegen richtet sich die Revision der Bekl., soweit über einen Betrag von 2.402,74 DM hinaus zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Der Kl. beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Das Berufungsgericht geht von der Nichtigkeit des Kaufvertrages aus und billigt dem Kl. einen Anspruch auf Rückzahlung der ersten Kaufpreisrate von 36.312,50 DM zu. Daneben sei im Rahmen des Bereicherungsausgleichs zu berücksichtigen, daß die Bekl. durch die Zahlung dieses Betrages einen Zinsvorteil von 35.486,38 DM erlangt habe und daß der Wert der Eigentumswohnung durch Aufwendungen des Kl. um etwa 40.000 DM gestiegen sei. Die sich danach errechnende Summe von 111.798,88 DM müsse im Rahmen der Saldierung um 22.910 DM, nämlich die vom Kl. eingezogenen Mieten (20.210 DM) und Mietnebenkosten (2.700 DM) gekürzt werden. Der mithin auf Zahlung von 88.888,88 DM gerichtete Bereicherungsanspruch des Kl. sei durch Aufrech nung der Bekl. in Höhe von 6.153,58 DM erloschen. Für die verbleibenden 82.735,30 DM habe die Bekl. die ausgeurteilten Verzugszinsen zu entrichten.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. II. Das angefochtene Urteil kann schon insoweit keinen Bestand haben, als das Beru fungsgericht dem Kl. hinsichtlich des von ihm geltend gemachten Zinsvorteils Verzugs zinsen zugesprochen hat, die nicht beantragt waren. Hinzu kommt, daß über den Klage antrag hinaus auch (weitere) Zinsen hinsichtlich des schon vom Landgericht zugespro chenen Betrages zuerkannt worden sind. Als rechtsfehlerhaft erweist sich auch die Be rechnung des Zinsschadens. Da das Berufungsgericht die - seiner Auffassung nach - der Bekl. erwachsenen Zinsvorteile bis 23. Oktober 1997 als Hauptforderung ausgeur teilt hat, durfte es dem Kl. insoweit Verzugszinsen nicht (nochmals) für die Zeit davor (ab 23. April 1996) zusprechen. Nicht frei von Rechtsfehlern ist auch die "Berichtigung" des Zinsantrages von 35.103,41 DM auf 82.735,30 DM, denn der vom Berufungsgericht angenommene Rechenfehler des Kl. beträgt allenfalls 20.210 DM.
III. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kaufvertrag über die Ei gentumswohnung nichtig ist und dies eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung er forderlich macht. Dabei sind die beiderseitigen Vor- und Nachteile gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 BGB zu verrechnen. Der - von vornherein einheitliche - Bereicherungsan spruch ist nach den Grundsätzen der Saldotheorie auf den Überschuß des erlangten Vermögensvorteils über die Aufwendungen gerichtet (BGHZ 1, 75, 81; 53, 144, 145; 55, 128, 131; Urt. v. 24. Juni 1963, VII ZR 229/62, LM Nr. 11 zu § 818 Abs. 3 BGB; v. 11. November 1994, V ZR 116/93, WM 1995, 159, 160; v. 14. Juli 1995, V ZR 45/94, ZIP 1995, 1356, 1358).
1. Ohne Erfolg rügt die Revision, daß das Berufungsgericht im Rahmen des Bereiche rungsausgleichs von einem Anspruch des Kl. auf Rückzahlung der ersten Kaufpreisrate in Höhe von 36.312,50 DM ausgegangen ist. In der Überweisung des Kaufpreises liegt auch dann eine Leistung des Käufers an den Verkäufer des Grundstücks, wenn die Zahlung auf Veranlassung des Käufers durch seine Bank erfolgt und vereinbarungsge mäß auf ein zu diesem Zweck eingerichtetes Notaranderkonto erbracht wird. In einem solchen Fall ist eine Leistung kraft Anweisung des Käufers gegeben, denn dieser verfolgt damit allein gegenüber dem Verkäufer einen eigenen Leistungszweck. Bei einer Leistung kraft Anweisung sind bereicherungsrechtliche Leistungsbeziehungen grundsätzlich in zwei Richtungen gegeben: Im Deckungsverhältnis erbringt die Bank durch die Überwei sung des Geldbetrages eine Leistung an den Kontoinhaber, der seinerseits den zu La sten seines Kontos gezahlten Betrag im Valutaverhältnis an den Empfänger leistet. Aus dessen maßgeblicher Sicht ist die Zahlung der Bank eine Leistung des Kontoinhabers und nicht eine solche der beauftragten Bank. Der Bereicherungsausgleich hat in solchen Fällen grundsätzlich innerhalb der jeweiligen Leistungsbeziehung zu erfolgen (BGHZ 61, 289, 291; 102, 152, 157; Urt. v. 9. Oktober 1975, III ZR 31/73, NJW 1977, 38, 40; v. 25. März 1983, V ZR 93/81, WM 1983, 792, 793 f.; v. 25. September 1986, VII ZR 349/85, NJW 1987, 185, 186; Urt. v. 31. Mai 1994, VI ZR 12/94, WM 1994, 1420, 1421; v. 15. Dezember 1994, IX ZR 252/93, WM 1995, 352, 355; v. 26. September 1995, XI ZR 159/94, NJW 1995, 3315), hier also im Valutaverhältnis zwischen den Par teien.
Unerheblich ist, daß die Bekl. selbst das Geld nicht erhalten hat. Richtig ist, daß die Zahlung auf ein Notaranderkonto grundsätzlich keine Erfüllung gemäß § 362 Abs. 2 BGB bewirkt und die zugrunde liegende Schuld im Zweifel erst mit der Auszahlung an den Gläubiger getilgt wird (BGHZ 87, 157, 162; 105, 60, 64). Gleichwohl ist hier eine Lei stung an die Bekl. erfolgt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Notar das Geld nämlich in ihrem Einvernehmen an eine Bank weitergeleitet. Weist der Gläubi ger den Notar an, den Geldbetrag nicht an ihn auszuzahlen, sondern an einen Dritten weiterzuleiten, ist Leistungsempfänger nicht der Dritte, sondern der Gläubiger, hier also die Bekl. Für den Bereicherungsausgleich zwischen den Parteien ist unerheblich, ob die Bekl. mit der Weiterleitung des Geldes an die Bank einen eigenen Leistungszweck ver folgt hat.
2. Die Revision ist dagegen begründet, soweit sie sich gegen den bereicherungsrechtli chen Ansatz der Zinsvorteile in Höhe von 35.486,38 DM wendet. Richtig ist, daß die Bekl. als Bereicherungsschuldnerin nicht nur den rechtsgrundlos er langten Teilbetrag des Kaufpreises zurückzugewähren hat, sondern nach § 818 Abs. 1 BGB i. V. m. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auch die gezogenen Nutzungen, also die Sach- und Rechtsfrüchte und die sonstigen Gebrauchsvorteile (§ 100 BGB) herausgeben muß. Zu den Nutzungen zählen Zinserträge und sonstige Erträge aus einer kapitalver mehrenden Anlage des erlangten Geldbetrages. Hat der Bereicherungsschuldner das erlangte Geld zur Tilgung von Schulden verwandt, hat er die dadurch ersparten Zinszahlungen entsprechend § 818 Abs. 1 und 2 BGB als Vorteile aus dem Gebrauch des Geldes an den Bereicherungsgläubiger herauszugeben (BGHZ 138, 160, 164 ff.).
Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen dazu, ob die Bekl. mit der ersten Kauf preisrate (Zins-) Erträge erwirtschaftet oder durch die Verwendung des Geldes Zinszah lungen erspart hat. Das Berufungsgericht hat lediglich festgestellt, der auf dem Notaran derkonto eingegangene Geldbetrag sei an die Bank zur Ablösung einer ihr zustehenden Grundschuld weitergeleitet worden. Dadurch wäre eine herausgabepflichtige Bereiche rung der Bekl. nur eingetreten, wenn sie ohne diese Zahlung Zinsen hätte aufwenden müssen. Das wäre zu bejahen, wenn die Bekl. selbst Darlehensnehmerin eines mit der abgelösten Grundschuld gesicherten Darlehens gewesen wäre oder wenn sie aus an deren Gründen persönlich für die Erfüllung der Darlehensschuld gehaftet hätte. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Durch die Ablösung der Grund schuld hätte die Bekl. aber nur dann Zinsen erspart, wenn sie ohne die Zahlung auf grund ihrer dinglichen Haftung als Grundstückseigentümerin auf Zinsen in Anspruch ge nommen worden wäre. Auch dazu enthält das Berufungsurteil keine Feststellungen.
Hinsichtlich der Höhe der angenommenen Zinsvorteile geht das Berufungsgericht ent sprechend dem Vortrag des Kl. von den Zinssätzen aus, die dieser für ein von ihm auf genommenes Darlehen aufgewendet habe. Zu Recht rügt die Revision (§ 286 ZPO), das Berufungsgericht habe dabei die unter Beweisantritt vorgetragene Behauptung der Bekl. unberücksichtigt gelassen, mit der ersten Kaufpreisrate sei ein Darlehen der (anderen) Kreditnehmer abgelöst worden. Da sich der Zinssatz dieses Darlehens aus der von der Bekl. vorgelegten Kreditzusage der Bank ergibt, durfte das Berufungsgericht den Vortrag des Kl. zur Zinshöhe nicht mit der Begründung als unstreitig behandeln, die Bekl. sei ihm nicht ausreichend entgegengetreten.
3. Zu Recht billigt das Berufungsgericht dem Kl. im Rahmen des Bereicherungsaus gleichs einen Anspruch auf Ersatz der Werterhöhung der Eigentumswohnung zu. Entge gen der Auffassung der Revision steht dem Bereicherungsanspruch der Grundsatz der Subsidiarität der Eingriffskondiktion (BGHZ 56, 228, 240) hier nicht entgegen. Gegenstand der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung sind im Streitfall weder die Zahlungen an den Treuhänder noch die Leistungen des Generalunternehmers. Der Kl. begehrt Ausgleich für die von ihm veranlaßte Wertsteigerung der Eigentumswohnung. Die dadurch eingetretene Vermögensvermehrung auf seiten der Bekl. ist ohne deren Zu tun allein durch den Kl. herbeigeführt worden. Es handelt sich hierbei um eine Bereiche rung in sonstiger Weise, die durch Aufwendungen des Kl. entstanden ist (MünchKomm BGB/Lieb, 3. Aufl., § 812 Rdn. 186). Diese Eingriffskondiktion wird durch die Leistungs kondiktion hier nicht verdrängt, weil sie einen anderen Gegenstand, nämlich nicht die Geldleistung des Kl. oder die Werkleistung des Generalunternehmers, sondern die Wert steigerung der Eigentumswohnung betrifft, die sich jedenfalls der Bekl. gegenüber nicht als Leistung darstellt.
4. Im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Saldierung hat das Berufungsgericht zu La sten des Kl. 22.910 DM (eingezogene Mieten und Mietnebenkosten) in Ansatz gebracht.
5. Ohne Erfolg verlangt die Revision darüber hinaus die Berücksichtigung eines Finan zierungsvorteils. Der Kl. hat keine Zinsen erspart. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er für das Darlehen ohne die Bestellung der Grundschuld höhere Zinsen hätte aufwenden müssen. Um einen etwaigen Zinsvorteil ist der Kl. nicht bereichert. Eine Bereicherung setzt eine Verbesserung der Vermögenslage voraus. Daran fehlt es hier. Der Kl. hat das Darlehen nicht zur Schuldentilgung verwandt, sondern zur Finanzierung des Kaufpreises aufgenommen. Die von ihm gezahlten Darlehenszinsen gehören zu den Aufwendungen, die er im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Kaufvertrages gemacht hat. Durch die Ver einbarung eines niedrigen Zinssatzes hat der Kl. keinen bereicherungsrechtlich relevan ten Vermögensvorteil erlangt.
6. Zu Recht hat das Berufungsgericht entschieden, daß der Bereicherungsanspruch des Kl. in Höhe von 6.153,58 DM durch Aufrechnung erloschen ist. Den nach Grund und Hö he unstreitigen Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlten Architektenhonorars von 13.509,11 DM hat die Bekl. nur in Höhe von 3.159,09 DM zur Aufrechnung gestellt. Die Berücksichtigung weiterer Teilbeträge dieser Gegenforderung war dem Berufungsgericht deshalb verwehrt. Entgegen der Auffassung der Revision mußte das Berufungsgericht die Bekl. nicht gemäß § 139 ZPO auf die Möglichkeit einer weitergehenden Aufrechnung hinweisen. Zwar ist im Rechtsstreit grundsätzlich über alles aufzuklären, was im Sinn einer umfassenden Entscheidung des Streitstoffes und Verwirklichung der materiellen Gerechtigkeit der Klärung bedarf (Zöller/Greger, ZPO, 21. Aufl., § 139 Rdn. 9), doch legt § 139 ZPO dem Gericht keine allgemeine Beratungs- oder gar Fürsorgepflicht auf (Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 139 Rdn. 23). Zurückhaltung ist insbesondere dort geboten, wo das materielle Recht Gestaltungsrechte (wie z.B. Anfechtung, Rücktritt oder Aufrechnung) bietet. Ebenso, wie es nicht Aufgabe des Gerichts sein kann, den Kl. auf die Möglichkeit einer Klageerweiterung hinzuweisen, ist das Gericht im allgemeinen nicht verpflichtet, dem Bekl. die Möglichkeit einer (weitergehenden) Aufrechnung vor Au gen zu führen.
IV. Das Berufungsgericht wird nach Maßgabe vorstehender Erwägungen - bezüglich der Hauptforderung und des Zinsanspruchs - eine neue Saldierung der beiderseitigen Ver mögensvorteile vorzunehmen haben. Dabei wird eine etwaige Minderung der Zahlungs verpflichtung der Bekl. eine entsprechende Änderung der auf die Widerklage erfolgten Zug-um-Zug-Verurteilung zur Folge haben.
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