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Berechtigung

BVerwGBVerwG 8 B 64.0313.08.2003ZOV 2003, 412

VermG § 2 Abs. 1 Satz 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Berechtigung; Bodenreformgrundstück; Buchposition; materielle Rechtslage

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anders als bei der zivilrechtlichen Abwicklung der Bodenreform nach Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB kommt es für die Frage, ob es sich bei einem Grundstück, dessen Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz beantragt ist, um ein Bodenreformgrundstück handelt, nicht allein auf die Kennzeichnung im Grundbuch, sondern ausschließlich auf die materielle Rechtslage an.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Darlegungen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.

Der Sache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zu. Die von der Beschwerde zunächst aufgeworfene Frage, ob bei der Beurteilung, ob es sich bei einem Grundstück, dessen Rückübertragung nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes beantragt wird, um ein Bodenreformgrundstück handelt, ausschließlich auf die formelle Grundbuchlage abzustellen ist, läßt sich auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens ohne weiteres verneinen. Für die Frage, ob es sich bei einem zur Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz beantragten Grundstück um ein Bodenreformgrundstück handelt, ist ausschließlich die materielle Rechtslage entscheidend.

Dem stehen die Vorschriften über die Abwicklung der Bodenreform in Art. 233 § 11 ff. EGBGB nicht entgegen. Danach entscheidet die Kennzeichnung im Grundbuch, ob diese Vorschriften Anwendung finden (vgl. BGH ZOV 2003, 165 m. w. N.). Das entspricht dem Ziel des Gesetzgebers, für die zivilrechtliche Abwicklung der Bodenreform eindeutige formale Kriterien zu verwenden, die keiner Wertung oder Auslegung zugänglich sind, auch wenn sie nicht stets der wirklichen Rechtslage entsprechen (vgl. die Amtl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften [2. VermRÄndG] - BR-Drs. 227/92, S. 264 f., 267). Für die Frage der Berechtigung gemäß § 2 VermG kommt es hingegen nicht auf die Buchposition, sondern auf die wirkliche Rechtslage an.