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Berechtigung

VG Meiningen2 E 232/95. Me20.06.1995ZOV 1995, 405

§ 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO; § 5 Abs. 2 Satz 3 InVorG; §§ 2 Abs. 1, 1 VermG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Berechtigung; Investitionsvorrang; Glaubhaftmachung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Berechtigung im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG ist im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 4 InVorG glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Restitutionsanspruches spricht. Hierzu bedarf es neben einem substantiierten und schlüssigen Vortrag der Vorlage aussagekräftiger Unterlagen.

2. Die Vorlage aussagekräftiger Unterlagen ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn die Berechtigung nach Aktenlage offenkundig ist. Ausschlaggebend ist die Aktenlage bei der Behörde, die zur Entscheidung über den Investitionsantrag berufen ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1. Die Beigeladene zu 2) beantragt bei dem Antragsgegner den Erlaß eines Investitionsvorrangbescheides zur Veräußerung des Grundstückes in Eisenach an den Beigeladenen zu 1). Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, daß das Grundstück zur Errichtung bzw. zur Erweiterung einer vorhandenen Werkstatt diene und 4 neue Arbeitsplätze schaffe. Das Investitionsvolumen solle 500.000,00 DM betragen.

2. Bezüglich des streitgegenständlichen Grundstückes hat unter anderem die Antragstellerin einen Antrag auf Rückübertragung bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen der Stadt Eisenach gestellt. Eine Entscheidung über die Rückübertragungsansprüche ist bisher, soweit ersichtlich, noch nicht erfolgt. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen hat dem Antragsgegner mitgeteilt, daß Anmelder hinsichtlich des Grundstückes B., B. B. und M. seien. Weiterhin ist in dem Schreiben folgendes ausgeführt: "Der Antrag ging am 17.12.1991 hier ein und ist im Sinne des Vermögensgesetzes ordnungsgemäß präzisiert. Der/die Vorgänge befinden sich noch nicht in der Bearbeitung, daher liegen noch keine weiteren erarbeiteten Erkenntnisse hinsichtlich der Berechtigung des/der Antragsteller vor."

3. Mit Schreiben vom 12.9.1994 verständigte der Antragsgegner die Antragstellerin von dem Antrag des Beigeladenen zu 1). Er teilte weiterhin mit, daß das streitgegenständliche Grundstück von der Beigeladenen zu 2) an den Beigeladenen zu 1) zu investiven Zwecken veräußert werden solle. Zur Begründung wurde dem Schreiben ein Vorhabenplan sowie eine Verkehrswertermittlung beigefügt. Gleichzeitig setzte der Antragsgegner der Antragstellerin eine Frist von 2 Wochen, binnen derer sie zum einen ihre Berechtigung glaubhaft zu machen habe und zum anderen ein eigenes Vorhaben ankündigen könne. Für den Fall, daß sie ein eigenes Vorhaben ankündige, habe die Antragstellerin innerhalb von 6 Wochen ab Zugang dieser Mitteilung einen Vorhabenplan vorzulegen. Dieses Schreiben wurde der Antragstellerin ausweislich der bei den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde am 15.9.1994 zugestellt. Mit Schreiben vom 24.9.1994 teilt die Antragstellerin mit, daß sie bereits im Jahre 1984 die Grundstücke in Eisenach von Herrn Hans B. in Eisenach durch notariellen Kaufvertrag erworben habe. Zugleich teilte sie mit, daß ihr Mann auf Teilen dieser Grundstücke mehrere Wohn- und Geschäftshäuser errichten werde. Da für dieses Vorhaben mindestens 120 PKW Stellplätze erforderlich seien, beabsichtige sie unter anderem auch auf dem streitgegenständlichen Grundstück eine investive Maßnahme in Form der Errichtung eines Parkhauses.

4. Mit Investitionsvorrangbescheid vom 3.3.1995 stellte der Antragsgegner fest, daß die Veräußerung des streitgegenständlichen Grundstückes zu investiven Zwecken erfolge. In dem Bescheid heißt es: "Die Berechtigung wurde glaubhaft gemacht."

5. Mit Schreiben vom 7.4.1995 erhob die Antragstellerin gegen diesen Bescheid Widerspruch und ließ am gleichen Tag bei Gericht beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 7.4.1994 gegen den Investitionsvorrangbescheid des Antragsgegners vom 3.3.1995 anzuordnen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Antrag hat keinen Erfolg, da er unbegründet ist.

1. Nach § 80 Abs. 1 VwGO besitzen Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung.

Gemäß § 80 Abs. 3 VwGO entfällt diese Wirkung jedoch dann, wenn unter anderem ein Bundesgesetz vorschreibt, daß der angefochtene Verwaltungsakt sofort vollziehbar ist. Für das vorliegende Investitionsvorrangverfahren ist eine solche Anordnung nach § 12 Abs. 1 InVorG getroffen worden. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann in solchen Fällen das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfes ganz oder teilweise anordnen. Maßgeblich für die zu treffende Entscheidung ist, daß nach dem Investitionsvorranggesetz grundsätzlich ein überwiegendes öffentliches Interesse dahingehend besteht, daß solche Grundstücke, deren Rückgabe durch die Berechtigten begehrt wird, für den Fall der Zusage investiver Maßnahmen von derzeit Verfügungsberechtigten an den jeweiligen Investor veräußert werden kann. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß der Antrag, die aufschiebende Wirkung anzuordnen, nur dann Erfolg haben kann, wenn im Sofortverfahren festgestellt wird, daß der Berechtigte mit einer Anfechtung des Investitionsvorrangbescheides überwiegend Aussicht auf Erfolg hat. Soweit der Ausgang des Rechtsstreites offen sein sollte, ist entscheidend, ob der Vollzug der angefochtenen Entscheidung den Berechtigten härter treffen würde, als umgekehrt eine Aussetzung das öffentliche oder sonstige private Interesse beeinträchtigen würde. 2. Unter Berücksichtigung der zuvor genannten Umstände ergibt sich im vorliegend zu entscheidenden Fall, daß der Antrag keinen Erfolg haben kann. Das Gericht kommt nach umfassender, wenngleich nur mit für das Sofortverfahren bindender Überprüfung, zu der Überzeugung, daß der angefochtene Bescheid die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt. Die Antragstellerin hat es versäumt, innerhalb der in § 5 Abs. 2 Satz 4 InVorG angegebenen 2-Wochen-Frist, ab Zugang von Mitteilung und Vorhabenplan zu dem beabsichtigten Vorhaben, ihre Berechtigung im Sinne des Vermögensgesetzes gegenüber dem Antragsgegner glaubhaft zu machen. (wird ausgeführt)

Der Begriff der Glaubhaftmachung, wie er in § 5 Abs. 2 Satz 4 InVorG gebraucht wird, ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der einer Auslegung bedarf. Eine der zuletzt genannten Vorschrift begrifflich vergleichbare Regelung findet sich etwa in § 294 ZPO. Der dort verwandte Begriff der Glaubhaftmachung erfordert - im Verhältnis zum "Vollbeweis" - eine geringere Beweisführung (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 52. Auflage 1994, § 294 Rdnr. 1). Während der sogenannte Vollbeweis nur dann erbracht ist, wenn eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für den Beweis einer Tatsache besteht, so genügt demgegenüber für die bloße Glaubhaftmachung schon eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (vgl. Baumbach u.a., a.a.O., § 294 Rdnr. 1 m.w.N.). Es wird daher überwiegend auch in der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung dieser Maßstab für die Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 4 InVorG als maßgeblich herangezogen (so z.B. VG Chemnitz, ZOV 1993, 443 ff.; VG Leipzig, VIZ 1994, 84). Eine andere, ebenfalls auf der Grundlage des § 294 ZPO basierende Auffassung, läßt schon einen lediglich substantiierten und schlüssigen Vortrag ausreichen (vgl. Uechtritz in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Band II, Stand: Februar 1995, § 5 InVorG, Rdnr. 37). Sowohl nach der strengeren als auch nach der weiteren Auffassung ist jedoch mindestens Voraussetzung, daß der vermeintliche Anmelder seinen vermögensrechtlichen Anspruch durch einen schlüssigen Vortrag dargestellt hat. Ein solcher Vortrag erfordert die Darlegung eines Sachverhaltes, nachdem ein vermögensrechtlicher Anspruch zumindest möglich ist. Dies setzt, entsprechend der Definitionen des Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG voraus, daß der begehrte Vermögenswert von einer Maßnahme im Sinne des § 1 VermG betroffen war und der Anmelder - gegebenenfalls - Rechtsnachfolger der Person ist, um deren Vermögenswert es geht. Darüber hinaus ist, wie bereits zu Beginn ausgeführt, eine schlüssige Darlegung allein jedoch nicht ausreichend. Erforderlich ist vielmehr darüber hinaus etwa die Vorlage aussagekräftiger Unterlagen, die dazu geeignet sind, den Sachvortrag des vermeintlichen Anmelders zu stützen. Die Antragstellerin hätte daher im einzelnen einen Sachverhalt vortragen müssen, aus dem sich ihre Berechtigung nachvollziehbar ergibt und diesbezüglich entsprechende Unterlagen wie z. B. das Anmelderschreiben, alte und gegebenenfalls aktuelle Grundbuchauszüge, Enteignungsbescheide, Erbscheine usw. vorlegen müssen. Dies ist augenscheinlich nicht geschehen. Die Vorlage solcher aussagekräftigen Unterlagen war vorliegend auch nicht ausnahmsweise entbehrlich gewesen. In Fällen, wo etwa aus der vorhandenen Aktenlage offenkundig ist, daß der Anmelder Berechtigter ist, kann ausnahmsweise auf die Vorlage solcher Unterlagen verzichtet werden. Voraussetzung hierzu ist jedoch, daß sich diese Offenkundigkeit bereits aus den Akten ergibt, die der Stelle vorliegen, die über den Investitionsvorrangbescheid zu entscheiden hat. Insoweit ist es nicht ausreichend, wenn die Akten etwa dem zuständigen Vermögensamt vorliegen, sei dieses auch im gleichen Haus wie die Entscheidungsbehörde angesiedelt. Ausreichend ist auch nicht, wenn der Anmelder lediglich auf entsprechenden Vortrag bzw. Unterlagen verweist, die bei dem zuständigen Vermögensamt eingereicht wurden (vgl. VG Berlin, ZOV 1994, 72; Uechtritz, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Band II, Stand: Februar 1995, §

wie die Entscheidungsbehörde angesiedelt. Ausreichend ist auch nicht, wenn der Anmelder lediglich auf entsprechenden Vortrag bzw. Unterlagen verweist, die bei dem zuständigen Vermögensamt eingereicht wurden (vgl. VG Berlin, ZOV 1994, 72; Uechtritz, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Band II, Stand: Februar 1995, § 5 InVorG, Rdnr. 39). Allein die Vorlage des Kaufvertrages von 1984 genügt diesen Anforderungen offensichtlich nicht. Mittels der Vorlage eines - rein schuldrechtlichen - Veräußerungs-/bzw. Erwerbsvertrages vermochte die Antragstellerin nicht einmal glaubhaft zu machen, daß sie einen nach dem Vermögensgesetz restituierbaren Vermögenswert zurückbegehrt. Die von dem Gericht eingeholten Auskünfte bei dem Vermögensamt so-wie bei dem Antragsgegner haben eindeutig ergeben, daß der von der An-tragstellerin vorgelegte Kaufvertrag wegen der Ausübung des Vorkaufsrechtes durch den vormaligen Rat der Stadt Eisenach tatsächlich nie voll-zogen wurde. Zu einer Eintragung im Grundbuch ist es nicht gekommen. Die Antragstellerin ist damit niemals Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstückes geworden. Lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch auf Eigentumsverschaffung - nur ein solcher kann in dem geschlossenen Kaufvertrag von 1984 gesehen werden, sofern dieser noch Gültigkeit hat - rechtfertigt keine Rückübertragung von Grundstücken, da dies kein Vermögenswert ist. Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG ist nur diejenige, dessen Vermögenswerte von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen sind, sowie deren Rechtsnachfolger. Die Antragstellerin war aber zum Zeitpunkt der vorliegend allein in Betracht kom-menden schädigenden Maßnahme - nämlich der Ausübung des Vorerwerbsrechtes durch den vormaligen Rat der Stadt Eisenach - nicht Ei-gentümerin des streitgegenständlichen Grundstückes. Zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorerwerbsrechtes war als Eigentümer im Grundbuch eingetragen - wie sich aus dem notariellen Kaufvertrag ergibt - H. B. Soweit die Antragstellerin ihre Berechtigung auf etwaige kaufvertragliche Eigentumsverschaffungsansprüche stützt, ist der Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes daher nicht gegeben. Der Gesetzgeber wollte nämlich mit dem Vermögensgesetz den rechtsstaatwidrigen Entzug bestehender Vermögenswerte korrigieren und nicht auch einen Ausgleich dafür schaffen, daß bereits der Erwerb einer entsprechenden Rechtsposition unmöglich gemacht worden ist; dies aber ist hier ganz offensichlich der Fall (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22.6.1993 - Az.: 7 B 76/93 -; Buchholz 112 zu § 2 VermG Nr. 1; VG Meiningen, Beschluß vom 13.2.1995 - Az.: 2 K 436/93 Me. -).

Ist damit ein Rückübertragungsanspruch der Antragstellerin von vornherein ausgeschlossen, so hat sie nicht nur ihre Berechtigung im Sinne des Investitionsvorranggesetzes nicht glaubhaft gemacht, sondern konnte dies - angesichts der bestehenden Sach- und Rechtslage - auch gar nicht. Da es sich bei der 2-Wochen-Frist um eine sogenannte Ausschlußfrist handelt, ist die Antragstellerin mit ihrem weiteren Vorbringen gegen das beabsichtigte Vorhaben nicht mehr zu berücksichtigen. An diesem Ausschluß ändert sich auch nichts dadurch, daß der Antragsgegner in seinem Investitionsvorrangbescheid festgestellt hat, daß die Antragstellerin berechtigte Anmelderin sei. Wie der Antragsgegner zu dieser Auffassung gelangt, ist für das Gericht - auf der Grundlage der vorliegenden Akten des Antragsgegners sowie der Auskünfte des Vermögensamtes - nicht nachvollziehbar.

(Mitgeteilt von VERÖFFENTLICHUNGS KOMMISSION MEININGEN)

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