Berechtigung
§ 6 VermG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Berechtigung; Verlagsgenossenschaft; Genossenschaftsgrundstück; Treuhandverhältnis
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Das Vermögensgesetz stellt bei der Frage der Berechtigung darauf ab, ob der Anspruchsteller bzw. sein Rechtsvorgänger tatsächlich Eigentum an den streitgegenständlichen Vermögenswerten gehabt hat.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Am 10.10.1990 ließ die Kl. beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen S. die Rückübertragung der ehemaligen Verlagsgenossenschaft "Volksstimme" S. beantragen. Es handele sich um Werte, für die entweder die Partei als Inhaberin ausgewiesen gewesen sei oder die von rechtlich nicht selbständigen Gliederungen, Ausschüssen, Gruppen, Vereinigungen der Partei geführt wurden. Soweit der Grundbesitz als Betriebsvermögen geführt wurde, beziehe sich die Anmeldung auch auf die dem Anspruchsteller zustehenden Sachwerte, Rechte und Forderungen aus dem Betriebsvermögen. Die Kl. habe in der Zeit zwischen 1946 und dem Oktober 1989 auf dem Gebiet der DDR eine politische Organisation nicht unterhalten können. Sie sei deshalb von Besitz und Eigentum an den ihr vor 1946 bzw. vor 1933 zu Eigentum gehörenden Vermögenswerten ausgeschlossen gewesen. Sie legte eine Reihe von Unterlagen vor, unter anderem ein Verzeichnis des "gemäß § 1 der Notverordnung vom 28.2.1933 beschlagnahmten Vermögens der SPD, der sozialdemokratischen Zeitungen und des Reichsbanners" der Polizei Sch. vom 24. 6. 1933. In diesem Verzeichnis findet sich unter I. das Eigentum der sozialdemokratischen Zeitung "Volksstimme" in S.
Verfügungsberechtigter über den ehemals der Genossenschaft gehörenden Grundbesitz ist Rechtsanwalt Sch. als Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der Stanz- und Ziehteile GmbH S.
Am 7.7.1993 erließ das Landratsamt Sch. einen Investitionsvorrangbescheid hinsichtlich dieses Grundbesitzes, mit dem der Verkauf an einen Investor zugelassen wurde. Dieser Bescheid ist unanfechtbar. Der Verkauf wurde durchgeführt. Nach Aufforderung durch die Behörde legte die Kl. eine Reihe von Unterlagen vor. Der Genossenschaft habe ein Grundstück von 796 qm gehört, bebaut mit einem Vorder- und Hinterhaus. Das Anwesen sei im Grundbuch von S. im Jahre 1947 eingetragen. Vor 1933 sei Eigentümerin die Verlagsgenossenschaft "Volksstimme" Sch. gewesen, 1931 sei das Anwesen zugunsten des Staates Preußen enteignet worden. Die Verlagsgenossenschaft sei ein SPD-eigener Betrieb gewesen, was sich aus alten Unterlagen und Aufzeichnungen ergebe. Die Geschäftsführer seien Treuhänder für den Parteivorstand der SPD gewesen, sie hätten regelmäßig an den obligatorischen Geschäftsführerkonferenzen teilgenommen. Der Geschäftsführer Emil G. sei Vorsitzender des SPD-Ortsvereins gewesen. Nur Mitglieder der SPD hätten Genossenschafter der Verlagsgenossenschaft sein können. Der Betrieb sei Anfang 1933, wie alle anderen SPD-Betriebe, enteignet worden. Er sei in der Liste "beschlagnahmte SPD-Betriebe" enthalten. Im Jahr 1946 habe die SED Restitutionsansprüche gestellt. Bei allen derartigen Betrieben sei die SPD wirtschaftlicher Eigentümer gewesen, bei den Grundstücken handele es sich um Betriebsvermögen von SPD-eigenen Betrieben. Gesellschafter bzw. Genossenschafter seien in der Regel langgediente Parteifunktionäre oder Kommunalpolitiker gewesen. Dieses System der Treuhandschaften habe die innere Struktur der SPD mit der eigenständigen innerparteilichen Bedeutung der Gliederungen der SPD abgebildet. Eine Treuhänderregelung sei gewählt worden, weil eine Partei als nicht rechtsfähiger Verein weder ins Handelsregister noch ins Grundbuch eingetragen werden konnte. Dies habe sich bis heute nicht geändert. Im Jahre 1925 sei die Dachgesellschaft "Konzentration AG Sozialdemokratische Druckerei und Verlagsbetriebe" gegründet worden, die die Aufgabe gehabt habe, die Aufsicht, Kontrolle und Revision für die parteieigenen Betriebe durchzuführen, was zuvor der Parteivorstand unternommen habe. Die Konzentration AG habe mindestens einmal jährlich eine Geschäftsführerkonferenz einberufen, die für alle Geschäftsführer der SPD-Betriebe obligatorisch gewesen sei. Zwischen den Gesellschaftern und Genossen der SPD Betriebe und der SPD sei im Innenverhältnis klar gewesen, daß nur ein treuhänderisches Eigentum bestanden habe und die Partei bzw. der jeweilige Parteivorstand de facto Eigentümer gewesen sei. So habe sich auch die Verlagsgenossenschaft "Volksstimme" selber für ein SPD-Unternehmen gehalten. Mit Bescheid vom 2.8.1995 lehnte das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Antrag auf Rückübertragung ab. Die Antragstellerin sei nicht Berechtigte. Am 31.8.1995 ließ die Kl. zunächst beim Verwaltungsgericht Gera Klage erheben. Dieses Verfahren wurde mit Beschluß vom 15.11.1995 an das VG Meiningen verwiesen und wird unter dem Az.: 5 K 797l95. Me geführt. Mit Schreiben vom 27.3.1991 beantragten Kurt P., Ruth Pä. und Gunter P. ebenfalls die Rückübertragung der Verlagsgenossenschaft "Volksstimme". Sie seien Rechtsnachfolger des im Konzentrationslager verstorbenen Ludwig P., der Gründungsmitglied, Genosse und Verantwortlicher Redakteur der Genossenschaft gewesen sei. Mit Bescheid des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 5.2.1996 wurde
d Gunter P. ebenfalls die Rückübertragung der Verlagsgenossenschaft "Volksstimme". Sie seien Rechtsnachfolger des im Konzentrationslager verstorbenen Ludwig P., der Gründungsmitglied, Genosse und Verantwortlicher Redakteur der Genossenschaft gewesen sei. Mit Bescheid des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 5.2.1996 wurde festgestellt, daß die genannten Personen Berechtigte hinsichtlich des Genossenschaftsanteils des Herrn Ludwig P. seien. Der Antrag auf Rückübertragung wurde abgelehnt. Es wurde festgestellt, daß den Berechtigten ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz zustehe. Am 8.3.1996 ließ die Kl. beim Verwaltungsgerichts Meiningen Klage gegen diesen Bescheid erheben (Az.: 5 K 207/96. Me).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Im Hauptantrag ist die zulässige Klage nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Zu Recht geht der Bekl. davon aus, daß die Kl. nicht "Berechtigte" hinsichtlich der verbliebenen Vermögensgegenstände der früheren Verlagsgenossenschaft "Volksstimme" S. ist (§ 6 Abs. 6 a VermG). Berechtigter bei der Rückgabe eines Unternehmens nach § 6 VermG ist derjenige, dessen Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen sind (§ 6 Abs. 1 a VermG). Bei den streitgegenständlichen Vermögenswerten hat es sich jedoch immer um Vermögenswerte der Verlagsgenossenschaft, einer eingetragenen Genossenschaft mit beschränkter Haftung, mithin einer juristischen Person, gehandelt, nie jedoch um Eigentum der Kl. Wie die Kl. selbst einräumt, war sie zum Zeitpunkt der Enteignung nicht rechtsfähig und konnte kein Eigentum begründen. Die Kl. macht geltend, bei der Verlagsgenossenschaft habe es sich um ein sozialdemokratisches Unternehmen gehandelt. Sie hat dargelegt, daß Geschäftsführer und Redakteure regelmäßig an von der Kl. durchgeführten Versammlungen teilgenommen haben, daß in die Genossenschaft nur Mitglieder der Kl. aufgenommen wurden und sich die Genossenschaft selbst als sozialdemokratisch verstanden habe. Dies führt jedoch nicht zur Rückübertragungsberechtigung der Kl. Es ist nach ihrem Sachvortrag für die Kammer offensichtlich, daß es sich tatsächlich um ein "sozialdemokratisches Unternehmen" gehandelt hat, dies gibt jedoch nur eine politische und keine rechtliche Zuordnung wieder. Die Vorschriften des Vermögensgesetzes stellen bei der Frage der Berechtigung darauf ab, ob der Anspruchsteller bzw. sein Rechtsvorgänger jeweils tatsächlich Eigentum an den streitgegenständlichen Vermögenswerten bzw. dem Unternehmen gehabt hat. Warum der jeweilige Eigentümer seine Eigentumsrechte erworben hat und welche Zielsetzung er mit der Verwendung dieses Eigentums verbunden hat, ist ohne Belang. Wurde auf der anderen Seite Eigentum nicht erworben, aus welchem Grund auch immer, können Rückübertragungsansprüche nicht geltend gemacht werden, da kein Vermögensverlust eingetreten ist. Soweit die Kl. geltend macht, sie sei in Wirklichkeit wirtschaftlicher Eigentümer der Vermögensgegenstände oder des Unternehmens gewesen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Unabhängig davon, daß es nach Auffassung der Kammer ausschließlich auf das Eigentumsrecht im Sinne der zivilrechtlichen Vorschriften ankommen kann, hat die Kl. hierfür auch keine Belege vorgebracht. Die Beigeladenen im zugleich verhandelten und entschiedenen Rechtsstreit 5 K 207/96.Me haben unwidersprochen vorgetragen, daß die jeweiligen Genossen der Verlagsgenossenschaft ihre Genossenschaftsanteile aus eigenen Mitteln bezahlt haben und der Geschäftsbetrieb zusätzlich durch ein Darlehen des im Konzentrationslager verstorbenen Ludwig P. ermöglicht worden sei. Auch auf Befragen durch das Gericht hat die Kl. nicht vorgetragen, sie habe die Verlagsgenossenschaft überhaupt wirtschaftlich unterstützt. Auch für das von der Kl. geltend gemachte Treuhandverhältnis zwischen der Kl. und den Genossen der Verlagsgenossenschaft gibt es keinerlei Nachweise. Darüber hinaus hätte dies auch keine Bedeutung, da ein Treuhandverhältnis keine Außenwirkung, sondern lediglich Innenwirkung entfaltet hätte (vgl. Palandt, BGB, Kommentar, 52. Auflage, Rdnr. 7 vor § 164, Rdnrn. 33 ff. zu § 903). Das Statut, das 1922 anläßlich der Vereinigung von SPD und
nossen der Verlagsgenossenschaft gibt es keinerlei Nachweise. Darüber hinaus hätte dies auch keine Bedeutung, da ein Treuhandverhältnis keine Außenwirkung, sondern lediglich Innenwirkung entfaltet hätte (vgl. Palandt, BGB, Kommentar, 52. Auflage, Rdnr. 7 vor § 164, Rdnrn. 33 ff. zu § 903). Das Statut, das 1922 anläßlich der Vereinigung von SPD und USPD erlassen wurde, konnte nur innerparteiliches Recht setzen und bindet keine formal außerhalb stehenden juristischen oder natürlichen Personen. Schließlich macht die Kl. geltend, bei der Beurteilung sei nicht auf den Buchstaben des Gesetzes, sondern auf eine historische Betrachtungsweise abzustellen. Dem folgt die Kammer nicht. Abzustellen ist ausschließlich darauf, ob eine Rechtsgrundlage für das Klagebegehren besteht oder nicht. Darüber hinaus sind auch die hierzu angestellten Erwägungen der Kl. inhaltlich nicht nachvollziehbar. Sie trägt im wesentlichen vor, aus der Zielrichtung der seinerzeitigen Enteignung auf die Kl. sei zu entnehmen, daß es den Machthabern darum gegangen sei, die Kl. als politische Partei auszuschalten. Dabei darf aber nicht außer acht gelassen werden, daß es bei den Enteignungen aufgrund § 1 der Notverordnung vom 28.2.1933 ausdrücklich um Beschlagnahmung des Vermögens der SPD, der sozialdemokratischen Zeitungen und des Reichsbanners ging. Schon hieraus ergibt sich, daß nicht nur die SPD als Partei getroffen werden sollte, sondern ebenso die gesondert erwähnte sozialdemokratische Presse als das Medium, durch das politisch und durch Informationen auf die Bevölkerung eingewirkt werden konnte. Eine historische Betrachtungsweise, wie von der Kl. gewünscht, ergibt zudem, daß es unter der Herrschaft des Nationalsozialismus genauso wie in allen Diktaturen der Neuzeit Ziel der Machthaber ist, nicht nur gegnerische Parteien, sondern auch alle Möglichkeiten, sich anders als durch die von den Machthabern gesteuerte Presse zu informieren, zu beseitigen. Jedenfalls kann aus diesen geschichtlichen Umständen nichts herausgelesen werden, was zu einer solchen Gleichstellung der Kl. als Partei und einem zwar ihrem politischen Einflußbereich zugehörigen, rechtlich und wirtschaftlich aber selbständigen Presseunternehmen führen könnte. Nach alledem ist der Bekl. zu Recht davon ausgegangen, daß die Kl. nicht Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes ist. Auch der Feststellungsantrag hat demgemäß keinen Erfolg.