Berechtigung
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Berechtigung; Besitzeinweisung; Gaststätte; Unternehmen; Rechtsträger; Umwandlung; GmbH; Gründungsgesellschaft; volkseigene Betriebe; Handelsregister
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Voraussetzung für den Nachweis der Berechtigung im Rahmen der vorläufigen Besitzeinweisung nach § 6 a Abs. 1 Satz 1 VermG ist nicht die frühere registerliche Eintragung des Unternehmens.
2. Eine Gaststätte ist ein Unternehmen im Sinne des Vermögensgesetzes.
3. Berechtigter im Sinne der §§ 6, 6 a VermG ist auch der Rechtsträger (hier der Pächter).
4. Eine aufgrund der Umwandlungsverordnung vom 1. März 1990 in die Wege geleitete Gründung einer GmbH kann fehlschlagen, wenn sie zum 1. Juli 1990, an dem noch nicht die in Kapitalgesellschaften umgewandelten volkseigenen Betriebe durch Gesetz in Kapitalgesellschaften umgewandelt wurden, noch nicht in das Handelsregister eingetragen ist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Beigeladene zu 1) wurde aufgrund notarieller Kaufverträge 1954 Eigentümer eines knapp 25.000 m2 großen Grundstücks, auf dem er eine Gaststätte betrieb. Am 2. Juni 1958 wurde der Beigeladene zu 1) verhaftet, seine Gewerbeerlaubnis am 3. September 1958 widerrufen, und die Gaststätte wurde kurzzeitig geschlossen und am 4. Juni einem HO-Betrieb übergeben. In der Folgezeit kam es zwischen dem Beigeladenen zu 1) und dem Ministerium für Handel und Versorgung zu Verhandlungen über den Abschluß eines Pachtvertrages, ohne daß eine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Im Februar 1959 verließ der Beigeladene zu 1) ohne staatliche Genehmigung die DDR. Am 13. Mai 1959 setzte der Rat des Kreises den HO Kreisbetrieb als Treuhänder der Gaststätte und den Rat der Gemeinde als Treuhänder der zugehörigen Flurstücke ein. Am 4. Juni 1954 wurde der Rat der Gemeinde staatlicher Verwalter auch des gesamten Gasthofes. Am gleichen Tag schlossen der Rat der Gemeinde und der HO-Kreisbetrieb über den Gasthof eine Nutzungsvereinbarung. Der staatliche Verwalter verkaufte am 27. Januar 1971 den Gasthof mit allen auf den Beigeladenen zu 1) eingetragenen Grundstücken an den Rat des Kreises. Das Betriebsgrundstück wurde Volkseigentum, Rechtsträger wurde der HO Betrieb.
Der Antragsteller im vorliegenden einstweiligen Verfahren war seit 1985 als Betriebsleiter im Gasthof eingesetzt. Durch notarielle Erklärung vom 20. Juni 1990 wurde der HO-Kreisbetrieb auf der Grundlage der Umwandlungsverordnung vom 1. März 1990 (GBl. DDR I S. 107) mit Wirkung vom 1. Juni 1990 zusammen mit anderen volkseigenen Betrieben in eine Handels GmbH übergeführt, wobei die Gaststätte jedoch ausgegliedert wurde und die Rechtsform einer eigenständigen GmbH erhielt (= Beigeladene zu 2). In der notariellen Erklärung hieß es u. a., daß die Treuhandanstalt alleiniger Gesellschafter beider Gesellschaften sei und gleichermaßen die Rechtsträgerschaft an dem Grund und Boden übernehme.
Zum Geschäftsführer der Gaststätten-GmbH (Beigeladene zu 2) wurde der Antragsteller bestellt. In das Handelsregister eingetragen wurde die GmbH am 8. August 1990.
Am 8. November 1990 schlossen die Beigeladenen zu 2), vertreten durch den Antragsteller, und der Antragsteller einen notariellen Kaufvertrag über das Grundstück mit Gebäuden, Inventar und Warenvorräten zu einem Kaufpreis von 435.000 DM; der erforderliche Gesellschafterbeschluß zur Befreiung des Antragstellers von den Beschränkungen des § 181 BGB sollte nachgereicht werden.
Das VG Berlin hat mit Beschluß vom 13. März 1991 (VG 1 a 693/90) der Treuhandanstalt untersagt, den geschlossenen Kaufvertrag bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu genehmigen.
Am 31. Januar 1991 erging zugunsten des Antragstellers eine für sofort vollziehbar erklärte Investitionsbescheinigung des zuständigen Land-ratsamtes. Hiergegen hat der Beigeladene zu 1) Widerspruch eingelegt und beim Kreisgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt. Das Regierungspräsidium Leipzig hat mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 1991 die Investitionsbescheinigung aufgehoben; hiergegen haben Antragsteller und Beigeladene zu 2) Anfechtungsklage erhoben.
Der Beigeladene zu 1) hat mit mehreren Schreiben seine vermögensrechtlichen Ansprüche angemeldet. Mit Schreiben vom 19. November 1990 hat er u. a. auch erklärt, daß er die Rückübertragung des Unternehmens einschließlich der Rückübereignung des Grundstücks begehre. Er hat weiterhin dargetan, daß er in das Objekt 600.000 bis 700.000 DM investieren und außerdem einen Hoteltrakt nebst Freizeiteinrichtungen (Investitionsvolumen 3 Mio. DM) errichten wolle.
Auf Antrag des Beigeladenen zu 1) vom 26. März 1991 hat das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Bescheid vom 28. Mai 1991 den Beigeladenen zu 1) zum 1. Juni 1991 - 0.00 Uhr - vorläufig in den Besitz der Gaststätten-GmbH eingewiesen.
Am 30. Mai 1991 hat der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gleichzeitig gegen den vorläufigen Einweisungsbescheid erhobenen Anfechtungsklage beantragt. Das Gericht hielt den Antrag für zulässig, aber unbegründet.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 1. Der Antrag nach §§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 3 VwGO ist statthaft. Gem. § 6 a Abs. 2 Satz 3 VermG entfaltet die vom Antragsteller am 30. Mai 1991 gegen den vorläufigen Einweisungsbescheid vom 28. Mai 1991 erhobene Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung. Das Vorliegen der Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO bedarf keiner abschließenden Beurteilung, da der Antrag jedenfalls unbegründet ist.
2. Der Antrag ist unbegründet.
Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den vorläufigen Einweisungsbescheid ist nicht anzuordnen, da das persönliche Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung nicht das bestehende öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt. Der Gesetzgeber hat durch die Regelung des § 6 a Abs. 2 Satz 3 VermG zum Ausdruck gebracht, daß die zügige Rückgabe von Unternehmen Vorrang genießen soll.
Dieser Grundsatz würde nur dann nicht durchgreifen, wenn sich im Rahmen der im vorläufigen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung herausstellen würde, daß die vorläufige Einweisung rechtswid-rig wäre. Das ist indes nicht der Fall. Die vorläufige Einweisung gem. § 6 a VermG genügt den an sie zu stellenden rechtlichen Anforderungen.
Gem. § 6 a Abs. 1 Satz 1 VermG hatte die Behörde den Berechtigten nach § 6 VermG auf Antrag vorläufig in den Besitz des zurückzugebenden Unternehmens einzuweisen, wenn die Berechtigung nachgewiesen war. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Nicht erforderlich für die Rückgabe des Unternehmens ist, wie der Antragsteller meint, die frühere registerliche Eintragung. Dies läßt sich weder § 6 Abs. 1 noch § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG entnehmen.
Bei der "R.-GmbH" handelt es sich um ein Unternehmen im Sinne des Vermögensgesetzes. Ein gewerbliches Unternehmen stellt sich als eine Rechts- und Sachgesamtheit dar, zu der auch unkörperliche Güter wie der Goodwill gehören können (vgl. Heymann, HGB Bd. 1, Einleitung V, Rdnr. 1-3; Schmidt, Handelsrecht, 3. Aufl. 87 § 6 II). Eine Gaststätten-GmbH genügt diesen Mindestanforderungen (so auch BGHZ, Lindenmeier/Möhring VIII, § 1 Abzahlungsgesetz Nr. 20, 23).
Der Beigeladene zu 1) ist auch Berechtigter im Sinne von § 6 Abs. 1 a VermG. Dem steht nicht, wie der Antragsteller meint, ein Miet- oder Pachtvertrag des Beigeladenen zu 1) mit dem HO-Betrieb E. aus dem Jahre 1958 entgegen. Dabei bedarf die Frage, ob tatsächlich ein Pachtvertrag abgeschlossen wurde, keiner abschließenden Beurteilung. Denn Berechtigter im Sinne von §§ 6, 6 a VermG ist der Rechtsträger (Unternehmensinhaber). Als solcher ist auch der Verpächter anzusehen. Denn dieser löst sich nicht in einem solchen Umfang vom Unternehmen, daß er nicht mehr als Berechtigter anzusehen wäre. Vielmehr bleibt er mit dem Unternehmen als Inhaber verbunden. Zwar umfaßt die Unternehmenspacht das Unternehmen als Ganzes, der Pächter erhält auf Zeit Besitz am Anlagevermögen, Eigentum am Umlaufvermögen und ist in das Unternehmen tatsächlich einzuweisen (vgl. Schmidt, a. a. O., § 6 III 2). Die Unternehmerinitiative des Verpächters bleibt jedoch bestehen, sie reduziert sich auf die Geltendmachung der Rechte aus dem Pachtvertrag und auf das Tragen der mit der Verpachtung verbundenen Lasten und Gefahren. Zu seinem Nachteil gehen darüber hinaus die Wertminderung und der Untergang des Objektes. Bei Beendigung der Pachtzeit entsteht der Anspruch des Verpächters auf Rückgabe des Unternehmens als funktionale Einheit (vgl. Schmidt, a. a. O., § 6 III 2 b). Das Unternehmen ist auch mit dem früheren Unternehmen, dem Gasthof R. vergleichbar, vgl. § 6 Abs. 1 VermG. Gem. § 6 Abs. 1 Satz 3 VermG liegt Vergleichbarkeit vor, wenn das Produkt- oder Leistungsangebot des Unternehmens unter Berücksichtigung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts im Grundsatz unverändert geblieben ist. Ein Gaststättenbetrieb bietet in aller Regel Speisen und Getränke zum sofortigen Verzehr an. Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, daß sich dies von 1971, dem Zeitpunkt der Enteignung, bis 1991 grundsätzlich verändert hätte, sind nicht ersichtlich.
Der Aus- und Umbau der Gaststätte seit 1985 durch den Antragsteller steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Insoweit kann es sich allenfalls um eine wesentliche Verbesserung der Vermögenslage im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 VermG handeln, die möglicherweise im Rahmen der endgültigen Rückübertragung zu berücksichtigen wäre.
Der Beigeladene zu 1) hat seine Berechtigung durch Urkunden und Ablichtungen von Urkunden nachgewiesen. Dies gilt gleichermaßen für den Erwerb der gesamten Anlage im Jahre 1954 sowie für den Umfang der betroffenen Vermögenswerte, namentlich der Liegenschaften. Ebenso ergibt sich, daß das vom vorläufigen Einweisungsbescheid erfaßte Vermögen nach der Flucht des Beigeladenen zu 1) anfänglich unter Treuhandverwaltung gestellt wurde und später vom Verwalter verkauft wurde.
Die vorläufige Einweisung zum 1. Juni 1991, 0.00 Uhr, ist rechtlich nicht zu beanstanden. § 6 a VermG sieht eine Frist zur vorläufigen Einweisung nicht vor, so daß grundsätzlich die Anordnung einer Frist nicht erforderlich ist. Der Frage, ob bei vorläufiger Einweisung ohne Fristsetzung ein wirksamer Rechtsschutz für Dritte ausgeschlossen ist, da eine Anfechtungsklage gem. § 6 a Abs. 2 Satz 3 VermG keine aufschiebende Wirkung entfaltet und mit der vorläufigen Einweisung vollendete Tatsachen geschaffen werden, braucht vorliegend nicht nachgegangen zu werden. Denn es ist zu berücksichtigen, daß der Antragsteller schon frühzeitig über den Antrag des Beigeladenen zu 1) nach § 6 a VermG informiert war und am Verwaltungsverfahren beteiligt wurde. Angesichts der Fiktion des § 6 a Abs. 2 Satz 2 VermG, demgemäß die vorläufige Einweisung drei Monate nach Antragstellung als "bewilligt" gilt, mußte er auch damit rechnen, daß eine kurzfristige Einweisung erfolgt bzw. jederzeit erfolgen kann. Im übrigen wurde durch den Beschluß des Gerichts vom 30. Mai 1991 verhindert, daß vor Überprüfung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vollendete Tatsachen geschaffen wurden.
Die vorläufige Einweisung scheitert auch nicht an § 4 VermG. Die Veräußerung des Betriebsgrundstücks durch notariellen Kaufvertrag zwischen der Beigeladenen zu 2) und dem Antragsteller ist unwirksam, da die Beigeladene zu 2) nicht Eigentümerin des Betriebsgrundstücks geworden war. Sie konnte somit nicht wirksam über das Grundstück verfügen.
Die auf der Grundlage der Umwandlungsverordnung vom 1. März 1990 in die Wege geleitete Gründung der Beigeladenen zu 2), die einen Eigentumsübergang gem. §§ 23 Satz 1, 11 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 - GBl. DDR I, S. 300) zur Folge hatte, konnte nach § 7 der Umwandlungsverordnung erst mit Eintragung der GmbH in das Handelsregister wirksam werden. Die Eintragung erfolgte jedoch erst am 8. August 1990. An diesem Tag war schon das Treuhandgesetz in Kraft getreten, mit der Folge, daß volkseigene Betriebe, die bis zum 1. Juli 1990 noch nicht in Kapitalgesellschaften umgewandelt worden waren, kraft Gesetzes und mit unmittelbarer Wirkung (vgl. § 11 Abs. 2 Treuhandgesetz) in Kapitalgesellschaften umgewandelt wurden.
Dies legt den Schluß nahe, daß die Ausgliederung der Beigeladenen zu 2) aus der HO E. und ihre Gründung als Gesellschaft mit beschränkter Haftung fehlgeschlagen ist, weil sie durch die kraft Gesetzes erfolgte Gründung einer "HO E.-GmbH i. A." (vgl. § 14 Treuhandgesetz) überholt wurde. Gem. § 11 Abs. 2 Treuhandgesetz wäre dann das Eigentum auf die HO E.-GmbH i. A. übergegangen.
Gem. § 22 Treuhandgesetz wurde jedoch diese Gesellschaft mit Ablauf des 30. Juni 1991 aufgelöst, so daß jedenfalls auch auf diesem Weg die R.-GmbH nicht Eigentümerin werden konnte. Aber auch dann, wenn die Beigeladene zu 2) trotz zwischenzeitlichen Inkrafttretens des Treuhandgesetzes noch den Anforderungen der Umwandlungsverordnung entsprechend gegründet werden konnte, konnte sie nicht Eigentümerin des Betriebsgrundstücks werden.
Denn gegen einen solchen Eigentumsübergang spricht die Ziff. 3 der no tariellen Erklärung vom 20. Juni 1990, wonach die Rechtsträgerschaft an dem Grund und Boden, der zur früheren HO E. gehört, von der Treuhandanstalt übernommen werden sollte. Die Treuhandanstalt wäre danach nicht nur Inhaberin der Geschäftsanteile der Beigeladenen zu 2), sondern auch Eigentümerin des Betriebsgrundstücks geworden. Wie die eigentumsrechtliche Zuordnung des Betriebsgrundstücks letztendlich zu be-urteilen ist, bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Verfügungsmacht über das Grundstück lag in jedem Fall nicht bei der Beigeladenen zu 2). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen vom 5. April 1991 (SpTrUG, BGBl. I, S. 854). Denn § 12 Abs. 1 SpTrUG setzt u. a. voraus, daß das Vermögen oder ein Teil des Vermögens eines Rechtsträgers, der ehemals eine Wirtschaftseinheit im Sinne des § 1 Abs. 1 der Umwandlungsverordnung oder des § 1 Abs. 4 des Treuhandgesetzes war oder das einem solchen Rechtsträger nach § 11 Abs. 2 Satz 2 oder § 23 des Treuhandgesetzes zufallende Vermögen oder ein Teil dieses Vermögens vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Ge-setzes im Wege der realen Teilung jeweils als Gesamtheit auf eine oder mehrere neue Gesellschaften übergehen sollte. Dies war jedoch in dem notariellen Vertrag vom 20. Juni 1990 gerade nicht vorgesehen, da die Treuhandanstalt Eigentümerin des Betriebsgrundstücks bleiben sollte.
(Mitget. von Referatsleiter CHRISTOPH F. MEIER, LARoV Sachsen)
Anmerkungen: Zum vorliegenden Beschluß des KG Leipzig, gegen den seitens der unterliegenden Partei Beschwerde eingelegt wurde, ist folgendes anzumerken:
1. In Ziffer II 1 läßt das Gericht die Antragsbefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO analog mit dem Hinweis auf die Unbegründetheit dieses Antrages dahinstehen. Aus folgenden Gründen wäre es interessant und hilfreich für die weitere Rechtsentwicklung gewesen, gerade zu diesem Punkt die Rechtsauffassung des Gerichts zu erfahren:
In einer Vielzahl von Fällen klagen Dritte gegen Entscheidungen des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen auf der Grundlage der §§ 6, 6 a VermG, nachdem sie am vorhergehenden Verwaltungsverfahren gem. §§ 33 Abs. 3, 31 Abs. 2 VermG beteiligt waren.
Der Kreis dieser Drittkläger ist daher äußerst umfangreich, aber nicht ganz einheitlich. Es handelt sich dabei einmal um Dritte gem. § 4 Abs. 2 und 3 VermG - redliche Erwerber und dingliche Nutzungsberechtigte - zum anderen um Rechtsträger und staatliche Verwalter (vgl. §§ 2 Abs. 3, 3 Abs. 3 und 4, 11 Abs. 2, 15 Abs. 1 bis 3; Rädler u. a., VermG, § 31 RZ 3 ff.). Weiter zählen zu den Dritten diejenigen gem. § 16 ff. VermG, d. h. Mieter und sonstige Nutzer.
Gem. § 31 Abs. 2 hat die Behörde diese Dritten als notwendige Beteiligte beizuziehen, womit § 31 Abs. 2 über § 1 BVwVfG hinausgeht.
Mit dem Verweis auf ihre Verfahrensbeteiligung gem. § 31 Abs. 2 VermG, aber auch unter Bezug auf ihre o. g. Rechtsstellung und daraus vorgeblich resultierenden Rechte, versuchen die zuvor genannten Dritten ihre Antrags- bzw. Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO (analog) zu begründen, um die Zulässigkeit einer Drittklage bzw. des Antrags zu erreichen.
Diese Ansicht ist nicht frei von gewichtigen Bedenken.
Voraussetzung für eine Antrags- und Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Möglichkeit der Rechtsverletzung subjektiv öffentlicher Rechte bzw. ein darauf beruhendes schutzwürdiges Interesse (vgl. Kopp, VwGO, § 42 Rz. 43 ff.). Danach scheiden andere in diesem Zusammenhang oft geltend gemachte Rechte bereits an dieser Stelle aus.
Bei der Untersuchung dieser Frage ist zwischen dem Verfahrensrecht, das die Beteiligung regelt, und dem materiellen Recht, auf dessen Schutznormcharakter es für Dritte ankommt, zu unterscheiden.
So ist in Schrifttum und Rechtsprechung einhellig anerkannt, daß der Umstand, daß jemand in dem dem Erlaß des Verwaltungsaktes vorausgehenden Verwaltungsverfahren zu beteiligen ist, für sich allein noch keine Klagebefugnis begründet. Denn der Kreis der im Verwaltungsverfahren Einwendungsberechtigten ist nicht identisch mit dem Kreis der Antrags- und Klagebefugten (vgl. statt vieler: BVerwG, DÖV 1982, 639; BVerwG, NVwZ 1985, 745; BVerwG, NVwZ 1983, 92; BVerfGE 53, 30; Bosch/Schmidt, § 25 III 2).
Nach der o. a. Rechtsprechung und dem Schrifttum kann eine verwaltungsverfahrensrechtliche Regelung den durch sie Begünstigten zwar ein subjektives öffentliches Recht einräumen. Von solcher Qualität ist eine Verfahrensvorschrift aber nur dann, wenn sie nicht nur der Ordnung des Verfahrensablaufs, insbesondere einer umfassenden Information der Verwaltungsbehörde dient, sondern den betroffenen Dritten in spezifischer Weise und unabhängig vom materiellen Recht eine eigene, nämlich selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition gewähren will, sei es im Sinne eines Anspruchs auf die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens überhaupt, sei es im Sinne eines Anspruchs auf die ordnungsgemäße Beteiligung an einem (anderweitig) eingeleiteten Verwaltungsverfahren. Die Frage, ob eine solche verfahrensrechtliche Rechtsposition im Rahmen einer konkreten gesetzlichen Regelung anzunehmen ist, beantwortet sich dabei nicht nach der Art und Beschaffenheit desjenigen materiellen Rechts, auf das sich das vorgeschriebene Verwaltungsverfahren bezieht, sondern allein nach der Zielrichtung und dem Schutzzweck der Verfahrensvorschrift selbst. Aus ihrem Regelungsgehalt muß sich ergeben, daß die Regelung des Verwaltungsverfahrens mit einer eigenen Schutzfunktion zugunsten Einzelner ausgestattet ist, und zwar in der Weise, daß der Begünstigte unter Berufung allein auf einen ihn betreffenden Verfahrensmangel, das heißt ohne Rücksicht auf das Entscheidungsergebnis in der Sache, die Aufschiebung bzw. den Erlaß einer verfahrensrechtlich gebotenen behördlichen Entscheidung durchsetzen können soll.
Eine solche Qualität eines subjektiv öffentlichen Rechts haben die Verfahrensvorschriften des VermG - insbesondere §§ 33 Abs. 3, 31 Abs. 2 VermG - nicht.
Zwar besagt § 31 Abs. 2 VermG, daß Dritte, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, hinzuzuziehen sind. Dabei sagt § 31 Abs. 2 ausdrücklich, daß sie nur zu informieren sind. Es handelt sich dabei also lediglich um eine Benachrichtigungs- und Informationspflicht als drittbezogene Amtspflicht innerhalb des Verwaltungsverfahrens (Rädler u. a., VermG, § 31 Rz. 3 ff.; BT-Drucksache 11/7831 vom 31.8.1990 zu § 31; BT-Drucksache 12/103 zu § 31).
Dieses Informationsrecht Dritter findet aber seine verfahrensrechtliche systematische Parallele in § 31 Abs. 3 und 4 VermG.
Danach kann der Antragsteller gem. § 31 Abs. 3 VermG von der Behörde Auskunft über alle Informationen verlangen, die zur Durchsetzung seines Anspruches erforderlich sind.
Gem. § 31 Abs. 4 VermG ist die Behörde berechtigt, vom Rechtsträger, derzeitigen Eigentümer, staatlichen Verwalter etc., umfassende Auskunft zu fordern.
Dieses Zusammenspiel gegenseitiger Informationsrechte und Pflichten dient zur umfassenden Sachverhaltsermittlung von Amts wegen durch die Behörde, was sich aus § 31 Abs. 1 VermG ergibt.
Dieses dient letztlich dem Regelungszweck, nämlich Eskalationen zu verhindern, die dadurch entstehen können, daß Berechtigte und diejenigen, die derzeit zumindest die Sachherrschaft über die Vermögenswerte besitzen, unmittelbar im Verfahren aufeinander treffen (BT-Drucksache a. a. O.). Damit dienen diese Vorschriften letztendlich dem Ablauf eines geordneten Verwaltungsverfahrens. Aus diesem Regelungsgehalt ist also nicht zu entnehmen, daß die zuvor genannten Dritten ohne Rücksicht auf das Entscheidungsergebnis in der Sache die Aufhebung bzw. den Erlaß einer verfahrensrechtlich gebotenen behördlichen Entscheidung gerichtlich durchsetzen können sollen.
Die gem. § 33 Abs. 3 VermG erforderliche Zustellung an die Beteiligten ist lediglich Ausfluß dieser Informationspflicht. Durch die Form dieser Bekanntgabe werden die Dritten nicht automatisch zu Adressaten dieses Verwaltungsaktes, was sich zum einen aus § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ergibt (Kopp, VwVfG, § 41 Rz. 4 ff.), zum anderen ergeht die Bekanntgabe der Entscheidung lediglich als die Antragsteller betreffend, was sich auch an den Formalien zeigt (vgl. Kopp, VwGO, § 42, Rz. 79).
Danach kann also allein aus der Beteiligungsstellung keine Antrags- bzw. Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO (analog) hergeleitet werden.
Nichts anderes ergibt sich aus dem materiellen Teil des VermG.
Dies gilt sowohl hinsichtlich der Rückübertragung von bebauten Grundstücken und Gebäuden als auch hinsichtlich der Rückübertragung von Unternehmen bzw. ihrer Entflechtung und vorläufigen Besitzeinweisung des Berechtigten.
Da es sich im vorliegenden Fall um eine Entscheidung gem. § 6 a VermG handelt, steht vordringlich diese Norm hier zur Diskussion, wobei vom Grundsatz her die Überlegungen für die anderen Normen (§§ 3, 6 b VermG) in gleicher Weise gelten.
Da § 6 a VermG auf § 6 VermG verweist, sind die beiden Normen im Zusammenhang zu sehen.
Formal richtet sich der Anspruch grundsätzlich gegen die Behörde, die die Rückübertragung durch Verwaltungsakt anordnen muß (Rädler u. a., VermG § 6 Rz. 26/1), also das Landesamt gemäß § 25 Satz 2 VermG.
Der materielle Anspruch kann sich nur gegen denjenigen Dritten richten, der derzeit bis zur Bestandskraft der Verwaltungsentscheidung berechtigt ist, über das Unternehmen zu verfügen (§ 2 Abs. 3 VermG; vgl. Rädler a. a. O.).
Selbst wenn dadurch die theoretische Möglichkeit bestünde, daß der Verfügungsberechtigte als Dritter in seiner Verfügungsberechtigung gem. § 2 Abs. 3 VermG tangiert würde, führt dies nicht notwendigerweise zu seiner Antrags- bzw. Klagebefugnis.
Die Klarstellung in § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG bezogen auf den verfügungsberechtigten Dritten erfolgte durch die Enthemmungsnovelle vom 22. März 1991. Der Gesetzgeber hat damit dieses Problem einer möglichen Drittbelastung gesehen, aber die in Rede stehenden Vorschriften dennoch nicht mit drittschützendem Charakter ausgestaltet (vgl. Körner, Offene Vermögensfragen in den neuen Bundesländern, § 6, C II 4).
Damit spricht sowohl der Wille des Gesetzgebers als auch der Schutzzweck der Norm - Schutz des Berechtigten beim Ausgleich des Teilungsrechts - gegen die Annahme des drittschützenden Charakters unter Berücksichtigung der dazu in Schrifttum und Rechtsprechung erarbeiteten Kriterien (vgl. dazu statt vieler: Pietzner/Ronellenfitsch, § 7 III 1 Rz. 41 ff. m. w. N. d. Rspr.).
Die gleiche Betrachtungsweise gilt auch für Dritte im Sinne des § 4 Abs. 2 und 3 VermG sowie Dritte im Sinne der § 16 ff. BVermG, wobei § 19 Abs. 3 Satz 1 VermG für letztere ausdrücklich auf den Zivilrechtsweg hinweist. Damit wird klargestellt, daß Dritte nicht schutzlos sind und auf welche Weise sie Rechtsschutz erlangen können.
Diese Ansicht deckt sich auch mit Sinn und Zweck sowie Ziel des Enthemmungsgesetzes vom 22. März 1991, aufgrund dessen sowohl der Widerspruch gegen Entscheidungen des Landesamtes gem. § 36 Abs. 4 VermG als auch der Suspensiveffekt von Widerspruch und Anfechtungsklage gem. § 6 a Abs. 2 Satz 3 VermG entfallen. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß im Interesse des wirtschaftlichen Aufschwungs in den fünf neuen Bundesländern als zwingendem öffentlichen Interesse entsprechende Rechtsbehelfe eingeschränkt werden sollen. Dieses Ziel würde geradezu konterkariert, wollte man Drittklagen bejahen (vgl. dazu Begründung des Entwurfs der Novelle, BR-Drs. 70/91). Daher wäre dringend geboten, diese gesetzgeberische Absicht nunmehr gerichtlich abgesichert zu sehen, wodurch der wirtschaftliche Aufschwung im Ergebnis mit beschleunigt werden würde.
Auch der neu eingefügte § 80 a VwGO bringt in diesen Fällen keine Änderung, da er nur die Fälle des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ergänzt und § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO für diese Fälle § 80 Abs. 5 bis 8 VwGO entsprechend gelten läßt. Bei § 6 a VermG handelt es sich jedoch um einen Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, der in § 80 a VwGO ausdrücklich nicht geregelt ist.
2. Bedeutsam ist weiter die Ausführung des Gerichtes, daß § 6 a VermG eine Frist zur vorläufigen Einweisung nicht vorsieht (Ziff. II 2 des Beschlusses).
Die Frage, ob bei einer vorläufigen Einweisung ohne Fristsetzung ein wirksamer Rechtsschutz für Dritte (!) unter Hinweis auf § 6 a Abs. 2 Satz 3 VermG ausgeschlossen sei, läßt das Gericht leider unentschieden. Maßgeblich stellt es vielmehr darauf ab, daß der Antragsteller im Sinne des § 80 Abs. 5 VwGO schon frühzeitig über den Antrag des Beigeladenen zu 1 (dem Berechtigten gem. § 2 Abs. 1 VermG) gem. § 6 a VermG informiert war und dementsprechend beteiligt wurde. Angesichts der Dreimonatsfiktion des § 6 a Abs. 2 Satz 1 VermG mußte - so das Gericht - damit gerechnet werden, daß eine kurzfristige Einweisung erfolgt bzw. jederzeit erfolgen kann.
Die hier aufgestellten Grundsätze dürften zumindest mittelbar wohl auch Folgen haben für das Verhältnis zwischen § 3 a VermG und § 6 a VermG in der Gestalt, daß ohne Berücksichtigung des Verfahrensstandes im Rahmen von § 3 a VermG jederzeit gem. § 6 a VermG die vorläufige Ein-weisung erfolgen kann, sobald die Berechtigung des Antragstellers nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht worden ist. Dies ergibt sich auch aus den Grundsätzen des § 75 VwGO, wonach eine Entscheidung nicht hin-ausgezögert werden darf, wenn die Sache entscheidungsreif ist (Redeker/von Oertzen, VwGO, § 75 Rdnr. 4). Insoweit schafft diese Entscheidung wohl zu diesem Punkt erste Klarheit. Christoph F. Meier