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Berechtigtes Interesse des Vermieters

AG Tiergarten5 C 601/8805.12.1988GE 1989, 103

§ 564 b BGB, § 276 BGB, § 536 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Berechtigtes Interesse des Vermieters; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigung; berechtigtes Interesse; Interesse; berechtigtes; Schönheitsreparaturen; Nichtausführung durch d. Mieter; Positive Vertragsverletzung; Verschulden; Geldmangel; Persönl

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Unterlassene Schönheitsreparaturen als Kündigungsgrund.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Bekl. (Mieter) ist durch rechtskräftiges Versäumnisurteil zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet worden. Er führte Schönheitsreparaturen dennoch nicht durch. Nach erfolgloser Mahnung kündigten die Kl. das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist zum Teil aus §§ 556, 985 BGB begründet, da das Mietverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Kl. beendet wird. Allerdings liegt kein Grund für eine fristlose Kündigung vor, da weder ein vertragswidriger Gebrauch im Sinne des § 553 BGB noch eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses im Sinne des § 554 a BGB anzunehmen sind.

Der Bekl. hat jedoch eine schuldhafte Vertragsverletzung nach § 564 b BGB began-gen, so daß ein Grund für eine fristgerechte Kündigung vorliegt. Die Durchführung von Schönheitsreparaturen ist eine Hauptpflicht im Sinne des Gesetzes und wenn - wie hier - der Mieter die gesamte Wohnung nicht malermäßig instand hält und auch die erheblich beschädigte Wohnungseingangstür nicht repariert, verletzt er seine ver-traglichen Verpflichtungen nicht unerheblich (vgl. LG Hamburg ZMR 1984, 90; so: Kinne GE 1987, 1188).

Das Unterlassen des Bekl. ist auch schuldhaft, da er zurechnungsfähig im Sinne der §§ 276, 827 BGB ist. Auch eine Pflegschaft, wenn sie angeordnet werden sollte, än-dert daran nichts. Dazu kommt, daß der Bekl. auch schon im Vorprozeß anwaltlich vertreten war. Auf Geldmangel kann sich der Bekl. ebenfalls nicht berufen. Zwar gilt die Vorschrift des § 279 BGB hier nicht, da nicht auf Vertretenmüssen, sondern auf Verschulden abzustellen ist (Palandt Putzo, 47. Aufl., Anm. 6 a bb zu § 564 b BGB). Unabhängig von der Zahlungspflicht des Sozialamts sind jedoch Schönheitsreparaturen im Wege der Eigenarbeit mit minimalen Materialkosten auszuführen, so daß es hier allein auf die Leistungsbereitschaft des Bekl. angekommen wäre.

Es geht jedoch nicht zu Lasten der Kl., wenn der Bekl. wegen einer schweren Persön-lichkeitsfehlentwicklung, wie er selbst vorträgt, seine Angelegenheit nicht regelt.

Der Bekl. ist nach § 569 a BGB in ein bestehendes Mietverhältnis eingetreten, so daß die Kündigungsfristen nach § 565 BGB seit Abschluß des Mietvertrages zu berechnen sind. Das Mietverhältnis endet daher erst am 31. Dezember 1989.

Die Klage ist nach § 259 ZPO zulässig, da die Besorgnis besteht, daß der Bekl. seine Räumungsverpflichtungen nicht erfüllen würde. Er ist der Kündigung entgegengetreten und hat auch vorprozessual sich auf die Sozialklausel berufen (vgl. Baumbach- Lauterbach, 46. Aufl. Anm. 1 B zu § 259 ZPO m. w. N.). Ob eine Verlängerung des Mietverhältnisses nach § 556 a BGB in Betracht kam, obwohl der Bekl. sich im Rechtsstreit darauf nicht berufen hat, war nicht zu prüfen, da jedenfalls angesichts der Länge der Kündigungsfrist die Interessen des Bekl. ausreichend geschützt sind. Bei der Kostenentscheidung war nach § 92 ZPO zu berücksichtigen, daß der Kl. mit sei-nem Verlangen auf sofortige Räumung nicht durchgedrungen ist.

Berechtigtes Interesse des Vermieters — AG Tiergarten 5 C 601/88 — vera