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Berechtigtes Interesse des Vermieters

AG Tiergarten5 C 601/8805.12.1988GE 1989, 103

§ 564 b BGB, § 276 BGB, § 536 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Berechtigtes Interesse des Vermieters; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigung, berechtigtes Interesse; Interesse, berechtigtes; Schönheitsreparaturen, Nichtausführung durch d. Mieter; Positive Vertragsverletzung; Verschulden, Geldmangel; Persönlichkeitsfehlentwicklung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Unterlassene Schönheitsreparaturen als Kündigungsgrund.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist begründet, da das Mietverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Kl. beendet wird. Allerdings liegt kein Grund für eine fristlose Kündigung vor, da weder ein vertragswidriger Gebrauch im Sinne des § 553 BGB noch eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses im Sinne des § 554 a BGB anzunehmen sind.

Der Bekl. hat jedoch eine schuldhafte Vertragsverletzung nach § 564 b BGB begangen, so daß ein Grund für eine fristgerechte Kündigung vorliegt. Die Durchführung von Schönheitsreparaturen ist eine Hauptpflicht im Sinne des Gesetzes und wenn - wie hier - der Mieter die gesamte Wohnung nicht malermäßig instand hält und auch die erheblich beschädigte Wohnungseingangstür nicht repariert, verletzt er seine vertraglichen Verpflichtungen nicht unerheblich (vgl. LG Hamburg ZMR 1984, 90; so: Kinne GE 1987, 1188).

Das Unterlassen des Bekl. ist auch schuldhaft, da er zurechnungsfähig im Sinne der §§ 276, 827 BGB ist. Auch eine Pflegschaft, wenn sie angeordnet werden sollte, ändert daran nichts. Dazu kommt, daß der Bekl. auch schon im Vorprozeß anwaltlich vertreten war. Auf Geldmangel kann sich der Bekl. ebenfalls nicht berufen. Zwar gilt die Vorschrift des § 279 BGB hier nicht, da nicht auf Vertretenmüssen, sondern auf Verschulden abzustellen ist (Palandt-Putzo, 47. Aufl., Anm. 6 a bb zu § 564 b BGB). Unabhängig von der Zahlungspflicht des Sozialamts sind jedoch Schönheitsreparaturen im Wege der Eigenarbeit mit minimalen Materialkosten auszuführen, so daß es hier allein auf die Leistungsbereitschaft des Bekl. angekommen wäre.

Es geht jedoch nicht zu Lasten der Kl. wenn der Bekl. wegen einer schweren Persönlichkeitsfehlentwicklung, wie er selbst vorträgt, seine Angelegenheit nicht regelt.