Berechtigtes Interesse an der Untervermietung
§ 549 Abs. 2 Satz 1 BGB
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Berechtigtes Interesse an der Untervermietung; Gebrauchsüberlassung an einen Dritten; Erlaubnis zur Untervermietung; Berechtigtes Interesse; Lebensmittelpunkt; Bezug einer weiteren Wohnung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Frage, wann ein berechtigtes Interesse des Mieters an einer Untervermietung vorliegen kann.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Interesse des Mieters im Sinne des § 549 Abs. 2 Satz 1 BGB als berechtigt anzusehen, wenn sich der Mieter auf vernünftige Gründe stützen kann, die seinen Wunsch nach Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte nachvollziehbar erscheinen lassen (BGH, RiM Bd. 2, S. 146). Berechtigt ist jedes, auch höchstpersönliche Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht (BGH, a.a.O., S. 1473). An diesen Grundsätzen gemessen, kann das Interesse der Kl. nicht als berechtigt angesehen werden. Das Interesse der Kl. besteht darin, daß sie nach der Geburt ihres Kindes nunmehr nicht in einer Wohnung, sondern in zwei Wohnungen zu gemeinsamer Betreuung des mit dem Kindesvater in dessen Wohnung zu gemeinsamer Betreuung des Kindes, wie sie dargelegt hat, zusammen leben. Andererseits will sie in ihrer bisherigen Mietwohnung mit Frau S. zusammen arbeiten und dort gelegentlich auch übernachten. Angesichts dieser Sachlage ist die Ansicht der Kl. sie wolle die bisherige Mietwohnung als ihren "Lebensmittelpunkt" erhalten, nicht nachvollziehbar. Der eigene Vortrag der Kl. spricht vielmehr dafür, daß sie nunmehr zumindest zeitweilig den Mittelpunkt ihres Lebens in der Wohnung des Kindesvaters sieht, in der sie gemeinsam mit diesem ihr Kind erzieht. Denn nur aus diesem Grunde ist die Kl. in die Wohnung des Kindesvaters eingezogen. Da das berechtigte Interesse an der Erteilung der Untermieterlaubnis voraussetzt, daß der Mieter bei Versagung der Erlaubnis gezwungen wäre, die Wohnung als Mittelpunkt seines Lebens aufzugeben (LG Berlin, GE 1981, S. 909), kann das geltend gemachte Interesse der Kl. nicht berechtigt sein, da sie die Wohnung bereits als Mittelpunkt ihres Lebens aufgegeben hat.
Es kann jedoch dahinstehen, ob die Wertung der Kl., in welcher Wohnung sie nunmehr ihren Lebensmittelpunkt sieht, richtig ist. Grundsätzlich ist nämlich der Bezug einer weiteren Wohnung angesichts des knappen Wohnraums auf dem Wohnungsmarkt Berlin nicht als berechtigtes Interesse im Sinne des § 549 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen.
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