Berechtigter
VermG § 2 Abs. 1 Satz 1; VwGO § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 2
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Berechtigter; Erbe; Testamentserbe; Erbrechtsanwendung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Der testamentarische Erbe des Geschädigten ist als dessen Rechtsnachfolger Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG, weil er in vollem Umfang in dessen Rechtsposition eingetreten und deshalb die hypothetische Annahme gerechtfertigt ist, der enteignete Vermögensgegenstand sei - wenn er nicht dem Geschädigten durch Unrechtsmaßnahmen im Sinne von § 1 VermG entzogen worden wäre - zivilrechtlich ihm zuzuordnen (vgl. Urteil vom 29. August 1996 - BVerwG 7 C 43.95 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 23 S. 30 = VIZ 1996, 710 = ZOV 1996, 440).
Erbrecht ist im Rahmen der Bestimmung des "Rechtsnachfolgers" im Sinne von § 2 I 1 VermG nur für die Beantwortung der Frage von Bedeutung, wer in einer die genannte hypothetische Annahme rechtfertigenden Weise in die Rechtsposition des Erblassers eingetreten ist. Auslegung und Anwendung des gegebenenfalls maßgeblichen ausländischen Erbrechts (vgl. Art. 25 Abs. 1 EGBGB) unterliegen als bindende Tatsachenfeststellungen nicht der inhaltlichen Überprüfung durch das Revisionsgericht.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Der Kl. wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem ein Miteigentumsanteil in Höhe von einem Viertel an einem Grundstück an die Beigeladenen als die testamentarischen Erben seiner im Jahre 1975 als britische Staatsangehörige in England verstorbenen Tante rückübertragen wurde; der Kl. beansprucht diesen Miteigentumsanteil seinerseits als vermeintlich gesetzlicher Erbe. Die Erblasserin hatte durch Testament ihr "gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen jeglicher Art und in jeglicher Lage meinen Treuhändern zu treuen Händen" vermacht mit der Auflage, dieses zu verkaufen und in bestimmter Weise über den Erlös zu verfügen sowie "treuhänderisch den Restbetrag ... und alle jeweils unverkauften Teile meines Nachlasses als Treuhänder" für die Beigeladenen "zu besitzen, wenn sie das Alter von 18 Jahren erreichen ...". Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, da der Bekl. zu Recht die Beigeladenen und nicht den Kl. als Rechtsnachfolger i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG angesehen habe.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Beschwerde des Kl. gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.
1. Die Verfahrensrüge greift nicht durch. (wird ausgeführt)
2. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, "wer Rechtsnachfolger i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG eines nach ausländischem Recht beerbten früheren Rechtsinhabers ist", ist einerseits nicht klärungsbedürftig, andererseits nicht klärungsfähig.
a) Zur Klärung des vermögensrechtlichen Begriffs der Rechtsnachfolge i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG bedarf es keines (weiteren) Revisionsverfahrens. Die Beantwortung der Frage ergibt sich im Ausgangspunkt zunächst aus dem Vermögensgesetz selbst und erst im weiteren aus einem - begrenzten - Rückgriff auf das einschlägige Erbrecht. Dabei ist davon auszugehen, daß die vom Vermögensgesetz erfaßten Enteignungsmaßnahmen dinglich wirksam sind und deshalb der entzogene Vermögensgegenstand in Erbfällen vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes weder bei gesetzlicher noch bei testamentarischer Erbfolge dem Nachlaß angehörte. Da bei derartigen Erbfällen das gleiche auch für den Restitutionsanspruch gilt, entsteht dieser unmittelbar in der Person des Rechtsnachfolgers des verstorbenen Geschädigten (Beschluß vom 14. November 1995 - BVerwG 7 B 225.95 - Buchholz 112 § 2 VermG Nr. 13 S. 5 [6], Urteil vom 29. August 1996 - BVerwG 7 C 43.95 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 23 S. 30 [32] = VIZ 1996, 710 = ZOV 1996, 440). Diese Rechtsauffassung liegt auch dem angefochtenen Urteil zugrunde. Der vermögensrechtliche Rechtsnachfolgebegriff kann deshalb nicht davon abhängen, wem das einschlägige Erbrecht den entzogenen Gegenstand oder den Restitutionsanspruch zuweist; vielmehr sind beide Gegenstände in Erbfällen vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes begrifflich und nach der Wertung des Vermögensgesetzes dem Nachlaß nicht zuzuordnen und damit dem Erbrecht an sich entzogen. Wenn gleichwohl die als Anlage III zum Einigungsvertrag veröffentlichte Gemeinsame Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 in Ziffer 3 mehrfach die "Erben" der ehemaligen Eigentümer als Restitutionsberechtigte bezeichnet und sowohl Literatur als auch Rechtsprechung ebenfalls ganz selbstverständlich als "Rechtsnachfolger" i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG bei natürlichen Personen insbesondere die Erben erwähnen (vgl. Neuhaus in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus
, VermG, § 2 Rn. 9; Urteil vom 29. August 1996 - BVerwG 7 C 43.95 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 23 S. 30 = VIZ 1996, 710 = ZOV 1996, 440), muß nach Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG die Person des Rechtsnachfolgers unter Ausblendung der wiedergutzumachenden Enteignungsmaßnahme bestimmt, die Rechtsnachfolge in den entzogenen Gegenstand also nur hypothetisch im Wege einer Fiktion ermittelt werden (Urteil vom 29. August 1996, a. a. O.; vgl. auch Lorenz, ZEV 1995, 436 [437 f.]). Denn § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG bezweckt ersichtlich, auf schuldrechtlichem Wege die Folgen der durch den Vermögensentzug geschaffenen Unrechtslage wiedergutzumachen und soweit wie möglich den status quo ante wiederherzustellen (Urteil vom 29. August 1996, a. a. O.). Das Bundesverwaltungsgericht hat dementsprechend Grund und Zweck der gesetzlichen Regelung darin gesehen, daß der Vermögenswert, wenn er nicht dem Geschädigten durch Unrechtsmaßnahmen i. S. d. § 1 VermG entzogen worden wäre, mit dem Erbfall ebenso wie die übrigen zum Nachlaß gehörigen Gegenstände auf den gesetzlich oder testamentarisch bestimmten Erben übergegangen wäre ..." und daß "wegen dieses hypothetischen Vermögensübergangs ... sich auch die Unrechtslage, die durch den Vermögensentzug geschaffen worden und nach dem Vermögensgesetz wiedergutzumachen ist, in der Person des Erben fortsetzt, der darum vom Gesetzgeber ebenfalls für anspruchsberechtigt erklärt worden ist" (Urteil vom 29. August 1996, a. a. O.). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Rechtsnachfolgers im Sinne des Vermögensrechts ist danach die im Schädigungszeitpunkt bestehende zivilrechtliche - dingliche - Zuordnung des beanspruchten Vermögenswerts; deshalb scheidet beispielsweise der Vermächtnisnehmer vor Übertragung des Eigentums an dem vermachten Gegenstand sowohl als "Berechtigter" wie als "Rechtsnachfolger" ebenso aus wie der Pflichtteilsberechtigte (Urteil vom 19. März 1996 - BVerwG 7 C 30.94 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 16 S. 12 = VIZ 1996, 389 = ZOV 1996, 369 und Beschluß vom 27. Januar 1997 - BVerwG 7 B 17.97 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 27 S. 36).
Der beschließende Senat folgt dieser Rechtsprechung. Danach steht ohne weiteres fest, daß § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG angesichts der dinglichen Wirksamkeit der von dem Vermögensgesetz erfaßten Enteignungsmaßnahmen als Rechtsnachfolger jedenfalls denjenigen ansieht, der als Erbe, sei es im Wege der Universalsukzession, sei es bei entsprechenden Regelungen des maßgeblichen ausländischen Erbrechts durch Zuordnung aller beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenstände im einzelnen - wenn auch ohne den entzogenen Gegenstand - umfassend in die Rechtsposition des Verstorbenen eingetreten ist. Dieses zutreffende Verständnis liegt auch dem angefochtenen Urteil zugrunde. Nach dessen tatsächlichen Feststellungen, gegen die die erhobenen Verfahrensrügen - wie dargelegt - nicht durchgreifen, ist den testamentarisch als Erben eingesetzten Beigeladenen das "gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen jeglicher Art" der Erblasserin auf dem nach englischem Recht vorgesehenen Weg über den treuhänderischen Erbschaftsverwalter zugewandt worden. Danach ist ersichtlich die Annahme im Sinne der vorgenannten Fiktion gerechtfertigt, der rückzuübertragende Vermögenswert wäre
- wenn er nicht dem Erblasser bzw. dessen Rechtsvorgänger entzogen worden wäre
- mit dem Erbfall ebenso wie die zum Nachlaß gehörenden Gegenstände auf die testamentarisch zu Erben bestimmten Beigeladenen übergegangen. Diese sind danach "Rechtsnachfolger" i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG.
b) Soweit die Beschwerde den Klärungsbedarf in der Verknüpfung der Rechtsnachfolgerschaft mit dem hier einschlägigen englischen Erbrecht und dessen ihrer Ansicht nach vom Verwaltungsgericht verkannten Regelungsinhalt sieht, führt dies ebenfalls auf keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Im Ausgangspunkt ist - wie dargelegt - der streitige Begriff aus dem Vermögensgesetz und seiner Zweckbestimmung zu entwickeln. Erbrecht ist lediglich bei der Beantwortung der Frage von Bedeutung, wer in dem genannten vermögensrechtlichen Sinne - unter Ausblendung des entzogenen Gegenstandes und des daran anknüpfenden Restitutionsanspruchs - in der Weise in die Rechtsposition des Erblassers eingetreten ist, daß die dargestellte Fiktion - also der hypothetische Übergang auch des entzogenen Vermögenswerts - zu seinen Gunsten eingreift. Das Verwaltungsgericht hat wegen der britischen Staatsangehörigkeit der Erblasserin - insoweit in Übereinstimmung mit der Beschwerde - englisches Erbrecht für einschlägig gehalten (vgl. Art. 25 Abs. 1 EGBGB) und als Inhalt des rechtsgültigen Testaments vom 26. Januar 1974 festgestellt, die Erblasserin habe den Beigeladenen ihr gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen zugewandt; eine gesetzliche Rechtsnachfolge sei deshalb daneben nicht eingetreten. Diese Feststellung des Inhalts des Testaments und des einschlägigen englischen Erbrechts ist als Tatsachenfeststellung bindend und unterliegt keiner Überprüfung durch das Revisionsgericht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 VwGO). Das Bundesverwaltungsgericht könnte deshalb in dem beabsichtigten Revisionsverfahren nicht prüfen (vgl. auch § 173 VwGO i. V. m. §§ 562, 549 ZPO), ob das Verwaltungsgericht das englische Erbrecht zutreffend angewandt hat (vgl. Beschluß vom 20. März 1989 - BVerwG 1 B 43.89 - Buchholz 130 § 3 RuStAG Nr. 2 S. 1 [2]). Unter diesen Umständen ist die Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob nach englischem Recht neben der testamentarischen eine gesetzliche Erbfolge möglich ist, in dem beabsichtigten Revisionsverfahren nicht zu erwarten.