Berechtigter
VermG § 2 Abs. 1 Satz 5 2. Halbsatz und § 6 Abs. 1 a
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Schlagwörter zur Erschließung
Berechtigter; Rechtsnachfolger des DGB; Gewerkschaftshäuser; Quorumsregelung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Gilt eine Organisation gemäß § 2 Abs. 1 Satz 5 VermG als Rechtsnachfolger einer geschädigten Vereinigung, ist sie Berechtigter im Sinne von § 6 Abs. 1 a Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG. Die Quorumsregelung des § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG ist nicht anwendbar.
2. Zur Rechtsnachfolge des Deutschen Gewerkschaftsbunds - DGB - hinsichtlich ehemaliger Gewerkschaftshäuser GmbHs.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerde der Kl. ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, vgl. 1.). Es liegt auch kein geltend gemachter Verfahrensmangel vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, vgl. 2.). 1. (...)
Die Beschwerde hält sinngemäß für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, ob, wenn eine Organisation gemäß § 2 Abs. 1 Satz 5 VermG als Rechtsnachfolger einer geschädigten Vereinigung gilt, die Rückübertragung voraussetzt, daß Gesellschafter oder Mitglieder dieser Vereinigung, die mehr als 50 v. H. der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an der Vereinigung auf sich vereinen, einen Rückübertragungsantrag gestellt haben. Diese Frage ist zu verneinen, ohne daß es hierzu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. In den Gründen seiner Entscheidung führt das Verwaltungsgericht hierzu zutreffend und überzeugend folgendes aus:
"Rückgabeberechtigt ist bezogen auf ein Unternehmen der (frühere) Rechtsträger desselben, also die natürliche oder juristische Person wie z. B. eine GmbH, der die Rechte an dem Unternehmen zugestanden haben (vgl. Messerschmidt in: Fieberg/Reichenbach, Rn. 131 zu § 6 VermG). Soweit dieser Restitutionsberechtigte nicht mehr existiert, weil dieser zwischenzeitlich rechtlich erloschen ist, kann ihm die Funktion als Unternehmensträger grundsätzlich nur (wieder) beigemessen werden, wenn die erfolgte Löschung aufgehoben oder gelöscht wird oder aber aufgrund entsprechender gesetzlicher Bestimmung der Fortbestand des Unternehmens unter bestimmten Voraussetzungen fingiert wird. Eine solche gesetzliche Bestimmung ist § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG, durch die der Fortbestand des ursprünglich erloschenen Unternehmensträgers als Berechtigten angeordnet wird, wenn das erforderliche Anmeldequorum von 50 v. H. der Gesellschafteranteile erfüllt wird. § 2 Abs. 1 Satz 5 VermG enthält bezogen auf die Fälle des § 1 Abs. 6 VermG ebenfalls eine Regelung, die die Frage beantwortet, wer für nicht mehr existierende Organisationen berechtigt ist, Restitutionsansprüche geltend zu machen. Hier wurde im Gegensatz zu der Bestimmung des § 6 Abs. 1 a VermG nicht das Wiederaufleben der aufgelösten Organisation angeordnet, sondern vielmehr ein Rechtsnachfolger bestimmt. Dies trägt dem Umstand Rechnung, daß die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 erzwungenen Auflösungen nicht wieder rückgängig gemacht wurden, sondern daß sich vergleichbare Organisationen nach dieser Zeit neu gründeten, weshalb grundsätzlich nur eine Funktions- bzw. Rechtsnachfolge in Betracht kam."
Gilt eine Organisation gemäß § 2 Abs. 1 Satz 5 VermG als Rechtsnachfolger einer geschädigten Vereinigung, ist sie demnach - wie jeder andere Rechtsnachfolger eines Berechtigten auch - selbst Berechtigter (§ 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 a Satz 1 VermG). Das Fortbestehen der Vereinigung als in Auflösung befindlich muß und kann dann nicht gemäß § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG fingiert werden. Weiter hält die Beschwerde sinngemäß für klärungsbedürftig die Frage, ob der Deutsche Gewerkschaftsbund - DGB - (oder dessen Vermögens- und Treuhandgesellschaft) aufgrund des Rückerstattungsrechts als Nachfolgeorganisation sämtlicher ehemaliger Gewerkschaftshäuser GmbHs anerkannt worden ist.
Es kann dahinstehen, ob dieser Frage deshalb eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, weil der DGB die Rückübertragung von Vermögenswerten mehrerer ehemaliger Gewerkschaftshäuser GmbHs beantragt hat. Jedenfalls obliegt die Beantwortung dieser Frage in erster Linie der tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Die Wiedergutmachungskammer des Landgerichts Duisburg hat den DGB (bzw. dessen Vermögens- und Treuhandgesellschaft) mit Beschluß vom 17. Oktober 1963 gemäß Art. 7 Abs. 2 REG als Nachfolgeorganisation verschiedener Vereinigungen anerkannt. Damit ist der DGB im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 5 2. Halbsatz VermG Nachfolgeorganisation dieser Vereinigungen. Ob er damit auch als Rechtsnachfolger sämtlicher ehemaliger Gewerkschaftshäuser GmbHs anerkannt worden ist oder nur als Rechtsnachfolger von Gewerkschaftshäuser GmbHs, deren alleiniger Gesellschafter er war, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese obliegt dem Tatsachengericht und ist vom Revisionsgericht lediglich daraufhin zu überprüfen, ob allgemeine Auslegungsregeln verletzt sind (stRspr.; vgl. u. a. Urteil vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 8 C 17.01 - BVerwGE 115, 302 [307] = Buchholz 310 § 69 VwGO Nr. 7 S. 1 [S. 6] = ZOV 2002, 115). Das Verwaltungsgericht ist hier zu dem Ergebnis gelangt, daß das Landgericht Duisburg den DGB als Rechtsnachfolger sämtlicher Gewerkschaftshäuser GmbHs anerkannt hat. Dies hat es umfassend und ohne Verstoß gegen allgemeine Auslegungsregeln begründet. 2. Es liegt kein geltend gemachter Verfahrensmangel vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat weder den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) noch den Anspruch der Kl. auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) verletzt. Für die Auslegung des oben genannten Beschlusses des Landgerichts Duisburg hinsichtlich der Gewerkschaftshäuser GmbHs war nach Auffassung des Verwaltungsgerichts folgendes erheblich: "Sollte es ... nur Gewerkschaftshäuser GmbHs gegeben haben, die unter Beteiligung aller an einem Ort ansässigen Gewerkschaften errichtet wurden, so wäre der Beschluß des Landgerichtes Duisburg so auszulegen, daß zumindest eine bloße Beteiligung des ADGB reicht. Sollte es jedoch auch Gewerkschaftshäuser GmbHs gegeben haben, an deren Errichtung ausschließlich für den ADGB handelnde Treuhänder beteiligt waren, ließe sich dem Beschluß nicht die Feststellung entnehmen, daß die VuT GmbH (Vermögens- und Treuhandgesellschaft des DGB) als Nachfolgeorganisation aller Gewerkschaftshäuser GmbHs anzusehen ist" (vgl. Schreiben des Verwaltungsgerichts an die Beteiligten vom 4. Februar 2002 [VG-Akten, Band II Bl. 316 f.]). Auf dieses Schreiben des Verwaltungsgerichts hin hat die Kl. mit Schriftsatz vom 12. Mai 2002 (VG-Akte, Band III Bl. 476 f.) zwar einige Gewerkschaftshäuser genannt, aber selbst eingeräumt, daß bezüglich dieser Gewerkschaftshäuser in der Anlage VI des - dem Beschluß des Landgerichts Duisburg zugrunde liegenden - Treuarbeit-Gutachtens keine Gewerkschaftshaus GmbHs als Vermögensträger dieser Gewerkschaftshäuser genannt werden. In seinem Urteil hat das Verwaltungsgericht daraufhin zu dieser Frage folgendes ausgeführt: Es sei nicht ersichtlich, daß es Gewerkschaftshäuser GmbHs unter alleiniger Beteiligung des ADGB oder einer Einzelgewerkschaft gegeben habe. Derartige Anhaltspunkte ergäben sich - entgegen der Auffassung der Kl. - auch nicht aus dem von der Kl. genannten Gutachten. Vielmehr spreche die Art und Weise der Auflistung des Grundvermögens in den Anlagen
Es sei nicht ersichtlich, daß es Gewerkschaftshäuser GmbHs unter alleiniger Beteiligung des ADGB oder einer Einzelgewerkschaft gegeben habe. Derartige Anhaltspunkte ergäben sich - entgegen der Auffassung der Kl. - auch nicht aus dem von der Kl. genannten Gutachten. Vielmehr spreche die Art und Weise der Auflistung des Grundvermögens in den Anlagen zu dem Gutachten dafür, daß der ADGB an keiner Gewerkschaftshaus GmbH allein beteiligt gewesen sei und daß die tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse an diesen für die Bestimmung der Nachfolgeorganisation im Sinne des Rückerstattungsrechts insoweit keine Rolle gespielt hätten. In der Anlage VI seien die Vermögenswerte aufgezählt, die im Alleineigentum des ADGB gestanden hätten. Die dort genannten Gewerkschaftshäuser seien Einzelvermögenswerte des ADGB, aber nicht Gewerkschaftshäuser GmbHs. Denn diese seien in der Anlage VIII des Gutachtens gesondert aufgeführt. Wäre der ADGB Alleingesellschafter einer Gewerkschaftshaus GmbH gewesen, hätte dies konsequenterweise in der Anlage VI erfaßt werden müssen. Auch habe für den ADGB keine Notwendigkeit bestanden, eine Gewerkschaftshaus GmbH zu gründen, um Grundeigentum zu erwerben.
Diese Auslegung ist in sich schlüssig, verletzt keineswegs Denkgesetze und geht nicht von einem aktenwidrigen Sachverhalt aus. Mit diesen Ausführungen setzt sich das Verwaltungsgericht auch ausdrücklich mit dem genannten Vortrag der Kl. auseinander, so daß von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör keine Rede sein kann.