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Berechtigter, Grundstücksbegriff, Anwartschaftsrecht, Vermögenswert, Anteil am ungetrennten Hofraum, Liegenschaftskataster, entschädigungslose Enteignung, unlautere Machenschaft

VG Leipzig1 K 964/1115.01.2014ZOV 2015, 275

VermG §§ 1, 2, 3, 5 Abs. 1 b; GBO § 2; BGB § 925 Abs. 1 Satz 1

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein dingliches Anwartschaftsrecht als nach dem Vermögensgesetz geschützter Vermögenswert kann nur an einem katastermäßig erfassten und im Grundbuch eintragungsfähigen Grundstück erfolgen.

2. Ein im Grundbuch eingetragener „Anteil am ungetrennten Hofraum“ bezieht sich auf Grundstücke im Innenstadtbereich, die zwar hinsichtlich ihrer Außengrenzen, nicht aber hinsichtlich der einzelnen Anteile hieran vermessen und katastermäßig erfasst wurden. Fehlen Katasterangaben, ist ein „Anteil am ungetrennten Hofraum“ im grundbuchrechtlichen Sinne nicht eintragungsfähig.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Kl. begehren die Rückübertragung einer Teilfläche des R. in D., Flurstück … 1/1 (ca. 220 m2), aktuell eingetragen im Grundbuch von D., Flur 5, lfd. Nr. 89, Grundbuchblatt 6… Es handelt sich dabei um eine Verkehrs-/Parkfläche angrenzend an einen Gehweg, welcher an das klägerische Grundstück R. 6 angrenzt. Dieses wurde dem Erblasser der Kl. 1991 rückübertragen.

2 Der Rechtsvorgänger der Kl. - H. H. - war zufolge Auflassung vom 17.12.1951 Eigentümer des Grundstücks R. 6, Anteil an den ungetrennten Hofräumen, eingetragen im Grundbuch von D., Blatt …3, lfd. Nr. 1, und Steuermutterrolle 6…, Gebäudesteuerrolle 4…, Flurstück 5…, Flur 5. Vorherige Eigentümer dieses Grundstücks waren die Großeltern von H. H., der Gastwirt L. O. Z zufolge Eintragung vom 18.6.1931 und H. Z. zufolge Eintragung vom 15.4.1937. Auf diesem Grundstück wurde in den 30er Jahren die Gaststätte „… K.“ betrieben. Das Gaststättengrundstück, R. 6 wurde 2005 vermessen und als Flurstück …8 mit einer Fläche von 394 m2 im Grundbuch von D. auf Blatt …56 eingetragen, schließlich im Jahr 2008 auf Blatt …61 übertragen.

3 Die streitbefangene Fläche des R., aktuell Flurstück …1/1 und das Grundstück R. …6, aktuelle Flurstücksbezeichnung …8, lagen bei Aufstellung des Liegenschaftskatasters im „unvermessenen Hofraum“.

4 Im Jahr 1936/1937 wurden Grenzverhandlungen und Vermessungen zur Auflösung des unvermessenen Hofraums in D. im hier streitbefangenen Bereich durchgeführt, die in der Folgezeit weder in das Liegenschaftskataster übernommen noch im Grundbuch eigentumsrechtlich vollzogen wurden. Zu der streitbefangenen Grundstücksfläche ist in den entsprechenden Unterlagen dokumentiert, dass zum Grundstück R. …6 ein Parkplatz gehöre, welcher im „Prozesswege“ dem damaligen Eigentümer (Z.) zugesprochen worden sei. Dieser liege zwischen dem Bürgersteig und der Fahrbahn der Straße. Die Lage des Platzes, gelegen auf dem R., ist in der Skizze zur Grundstücksnummer, die Bestandteil der Grenzverhandlung war, abgemarkt und markiert. Hierbei handelt es sich um die streitbefangene Fläche. Des Weiteren existiert ein „Neumessungsriss“, Flurkarte Gemarkung D., der nicht datiert ist und auf welchem die Grundstücksfläche eingezeichnet ist, sowie ein „Feldbuch“ vom 30.9.1936 […].

5 H. H. verließ im Oktober 1958 das Gebiet der DDR ohne Beachtung der damals geltenden polizeilichen Meldevorschriften. Mit Bestallungsurkunde vom 23.1.1959 wurde der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung D. mit Wirkung vom 1.1.1959 zum Treuhänder des Grundstücks, D., Blatt …3, R …6, bestellt. Grundlage war § 2 der Anordnung Nr. 2 über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die DDR nach dem 10. Juni 1953 verlassen, vom 20.8.1958.

6 Im Jahr 1967 fand eine Neuvermessung einer Fläche von 30.404 m2 in der Altstadt von D. statt, die u. a. die hier streitbefangene Fläche umfasste, und bei welcher zunächst das Flurstück …1 mit der hier streitbefangenen Teilfläche entstand (später geteilt in die Flurstücke …1/1 und …1/2).

7 In der Flächenberechnung ist zum Veränderungsnachweis zu dem neu entstandenen Flurstück …1 ausgeführt, R., Teilflächen 113, 4.012, Lagebuch Nr. 337, Nutzungsart: Platz, Fläche: 4.125 m2, Rat der Stadt. Das nicht streitbefangene Grundstück R …6, nunmehr Flurstück …8, verblieb zunächst weiterhin im unvermessenen Hofraum. Das Flurstück …1/1, zu welchem die streitbefangene Fläche gehört, hat eine Gesamtfläche von 4.029 m2. Es steht im Eigentum der Beigeladenen. Als Nutzfläche wird im Grundbuch Verkehrsfläche angegeben. Der streitbefangene Teil ist als Parkfläche gewidmet und von Leitungen u. a. einer Ampelanlage durchzogen.

8 Mit Vertrag vom 28.12.1970 veräußerte der staatliche Verwalter u. a. den „Anteil an den ungetrennten Hofräumen R …6“ (nunmehr Flurstück …8), gelegen im Grundbuch von D., Blatt …3 an den Rat des Kreises D. Als Eigentümer wurde im Grundbuch Eigentum des Volkes auf Blatt …3 eingetragen und auf Bestands-Nr. 461 am 1.4.1972 als Rechtsträger der VEB Gebäudewirtschaft D. Nach mehreren Fortführungen war der R …6 1991 auf Bestands-Nr. …56 als Flurstück 5… - Anteil an den ungetrennten Hofräumen R …6 - aufgeführt.

9 Mit Schreiben vom 21.7.1990 beantragte H. H. die Rückübertragung u. a. des Grundstücks R …6 in D., Gaststätte „Zum K.“ mit Nebengelass und Umfeld.

10 Mit weiteren Schreiben vom 7.9.1990 wiederholte er seinen Antrag unter der Bezeichnung „Gaststätte mit Nebengebäude und Vorplatz“, R .…6 „Zum K.“

11 In der Folgezeit kam es zwischen dem Rechtsvorgänger der Kl. und der Beigeladenen sowie einem weiteren Interessenten an der Gaststätte R …6 zu Verhandlungen im Zusammenhang mit einer möglichen Entscheidung nach dem Vermögensgesetz - VermG - und dem Investitionsvorranggesetz - InVorG -.

12 Am 11.6.1991 schlossen H. H., die Beigeladene, das Landratsamt D. und S. R. einen „öffentlich-rechtlichen Vertrag“ gemäß § 54 Verwaltungsvertragsgesetz - VwVfG -. Danach wurde das Grundstück „R …6“ an H. H. in Alleineigentum zum 1.7.1991 zurückübertragen. Weiter wurde ausgeführt, „… Herr H. stellte Anspruch nach § 1 Abs. 1 a VermG, dem zu entsprechen war …“.

13 H. H. wurde aufgrund des Eintragungsersuchens des Landratsamtes D. vom 12.9.1991 gemäß § 34 Abs. 2, Abs. 4 VermG i.V.m. § 38 Grundbuchordnung - GBO - als Eigentümer des zu diesem Zeitpunkt noch unvermessenen Grundstücks R …6 (Anteil an den ungetrennten Hofräumen) im Grundbuch von D. auf Blatt …56 eingetragen.

14 Unter dem 13.9.1991 erließ das Landratsamt D. einen beabsichtigten Bescheid, wonach die Grundstücke R …6 und ein weiteres Grundstück - A.-F.-Straße 5 - an H. H. zurückzuübertragen seien.

15 Ab 1995 bis zunächst 2000 kam es zu Vorsprachen des H. H. wegen der streitbefangenen Fläche bei der Beigeladenen. Ohne Erfolg versuchte H. H. im Wege der Vermessung und unter Berufung auf den Vorgang 1937, seinen geltend gemachten Anspruch an der streitbefangenen Fläche durchzusetzen.

16 Nach Durchführung eines Bodensonderungsverfahrens wurde gemäß Sonderungsplan aufgrund des Bodensonderungsgesetzes - BoSoG - Nr. 9/2001 der Anteil an den ungetrennten Hofräumen vermessen und das - hier nicht streitbefangene, weil bereits rückübertragene - Flurstück …8 mit einer Fläche von 394 m2 am 17.1.2005 neu vorgetragen. Die bisherige Grundstücksbezeichnung „D., Flur 5, R …6, Anteil an den ungetrennten Hofräumen, Bestandsblatt …7, Gebäude- und Freifläche, Gebäuderolle 4… 5… - unvermessen - wurde gestrichen.

17 Mit Schreiben vom 15.10.2009 teilte das Vermessungsamt der Beigeladenen, die auf Vorsprache des H. H. den Vorgang nochmals überprüfte, mit, man habe 1936 offensichtlich beabsichtigt, den ungeteilten Hofraum in D. aufzulösen. Erforderliche Vermessungsarbeiten hätten stattgefunden, die Ergebnisse seien aber nie in das Liegenschaftskataster übernommen und deshalb eigentumsrechtlich auch nicht vollzogen worden. Da es sich um Arbeitsunterlagen handele, seien diese für einen Nachweis der Eigentumsgrenzen zumindest derzeit nicht maßgebend. Dementsprechend könne auch keine Berichtigung im Liegenschaftskataster vorgenommen werden. Die Eigentumssituation müsse privatrechtlich geklärt werden.

18 Die Beigeladene teilte H. H. mit Schreiben vom 22.12.2009 mit, dass sie dessen Eigentum an dem streitbefangenen „Vorplatz“ in den Grenzen anerkenne, die sich aus dem Feldbuch Nr. 36 vom 30.9.1936 und dem Grenzverhandlungsprotokoll vom 10.4.1937 ergäben. Einer Grundbuchberichtigung werde zugestimmt.

19 Mit Schreiben vom 23.4.2010 wiesen die Verfahrensbevollmächtigten von H. H. darauf hin, dass das Grundstück R …6 mit Nebengebäude als unvermessener Hofraum durch H. H. angemeldet und mit öffentlich-rechtlichem Vertrag vom 11.6.1991 in Verbindung mit dem Bescheid vom 13.9.1991 rückübertragen worden sei. Sie beantragten den Vollzug des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 11.6.1991 und die Eintragung von H. H. als Eigentümer des Vorplatzes im Grundbuch in den Vermessungsgrenzen des Grenzverhandlungsprotokolls vom 10.4.1937.

20 Mit Schreiben vom 27.9.2010 teilte die Bekl. H. H. mit, dass beabsichtigt sei, seinen Rückübertragungsantrag im Hinblick auf den Vorplatz abzulehnen. Daraufhin erklärte dieser mit Schreiben vom 14.10.2010, der Vorplatz sei bereits Bestandteil der Rückübertragungsentscheidung durch das Landratsamt D. gewesen. Dies sei aus dem Umstand zu schlussfolgern, dass der Vorplatz in der Entscheidung nicht ausdrücklich ausgenommen worden sei, aber zusammen mit dem ungetrennten Hofraum der Gaststätte „Zum K.“ beantragt worden sei. Eine Schädigung sei durch die Herauslösung aus dem unvermessenen Hofraum im Jahre 1967 und die Überführung in Volkseigentum eingetreten. Bis 1967 sei für das Grundstück R …6 eine Gebäudesteuer zu entrichten gewesen, der eine im Rahmen der Feststellung des Einheitswertes per 1.1.1935 ermittelte Grundstücksfläche von 650 m2 zugrunde gelegen habe.

21 Das Finanzamt Eilenburg erklärte im Schreiben vom 4.11.2010, laut der Einheitswertakte für das Grundstück R …6 sei unter Zugrundelegung einer Fläche von 650 m2 die Berechnung des Einheitswertes erfolgt. Die Flächenangaben beruhten auf den Angaben des Eigentümers O. Z. Aus der Akte sei nicht zu erkennen, dass Flächen herausgemessen worden seien. Eine Änderung der Grundstücksgröße gehe aus den Unterlagen von 1951 bis 1991 nicht hervor. Über das Flurstück …1 gebe es keine Angaben in der Akte. Auf der Baubeschreibung des Geschäftsgrundstückes vom 28.10.1935 wurden als Gesamtgröße des Grundstücks eine Fläche von 405 m2 und eine bebaute Fläche von 390 m2 angegeben. Handschriftlich ist auf der Baubeschreibung im Weiteren „650 m2“ vermerkt. In der Realwertberechnung wurde bei „Grund und Boden“ die Angabe „405“ m2 durchgestrichen und „650“ eingetragen. Der Einheitswert wurde per 1.1.1935 auf 33.900 RM (Errechnung des gemeinen Wertes) bestimmt […].

22 Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 10.11.2010 lehnte die Bekl. den Antrag von H. H. auf Rückübertragung der streitbefangenen Fläche des Flurstücks …1/1 in D. ab. Es sei kein vermögensschädigender Tatbestand i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1, § 1 und § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG zu seinen Lasten festzustellen. Sofern bei der Vermessung im Jahre 1967 Flächen aus dem ungetrennten Hofraum des Grundstückes R …6 bei der Bildung des neuen Flurstückes …1 eingeflossen seien, biete das Vermögensgesetz für eine Rückübertragung dieser Flächen keine Grundlage, da keine Enteignung i.S.d. § 1 VermG gegeben sei. Auch die Anordnung der staatlichen Treuhandverwaltung stelle keine Schädigung durch Entziehung des Vermögenswertes oder eine dem Eigentumsverlust gleichzustellende Schädigung auf andere Weise dar. Darüber hinaus sei nicht nachgewiesen, dass sich der Parkplatz vor dem Grundstück R …6 in D. jemals im Eigentum des H. H. befunden habe. Auch aus den Vermessungen und Grenzverhandlungen aus den 30er Jahren folge nichts anderes. Diese seien bereits nicht in das Liegenschaftskataster übernommen worden. Der Umstand, dass bei der Berechnung der Gebäudesteuer von einer Fläche von 650 m2 ausgegangen worden sei, stelle keinen Nachweis des Eigentums dar. Dies folge bereits daraus, dass die Größenangaben auf den Angaben des Voreigentümers O. Z. beruhten. Schon damals hätten Unsicherheiten hinsichtlich der Grundstücksfläche bestanden, so sei im Schriftstück vom 28.10.1935 mitgeteilt worden, das Grundstück umfasse 405 m2. Erst nachträglich sei eine Fläche von 650 m2 notiert worden. Die genaue Größe des Grundstückes R …6, Flurstück …8, sei erstmals im Rahmen des Bodensonderungsverfahrens ermittelt worden und dementsprechend die Eintragung im Grundbuchblatt …56 von D. am 17.1.2005 mit einer Fläche von 394 m2 erfolgt. Entgegen der Auffassung von H. H. sei die streitbefangene Fläche auch nicht mit Vollzug des Vertrages vom 11.6.1991 rückübertragen worden. Gegenstand des Vertrages sei allein das Grundstück R …6 gewesen.

23 H. H. legte hiergegen mit Schreiben vom 23.11.2010 Widerspruch ein, den er im Wesentlichen damit begründete, dass bereits mit dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 11.6.1991 die streitbefangene Fläche des Vorplatzes rückübertragen worden sei und der Eigentumsnachweis auch durch die eingereichten Grenzverhandlungsprotokolle geführt worden sei.

24 Mit am 1.9.2011 zugestellten Widerspruchsbescheid der Landesdirektion Dresden, Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen vom 30.8.2011, wurde der Widerspruch im Wesentlichen und vertiefend mit den Gründen des Ausgangsbescheides zurückgewiesen. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass der Eigentumsnachweis nicht mit den vorgelegten Unterlagen erbracht werden könne. Ein Grundsteuer- oder ein Grundsteuermessbescheid stelle keinen Nachweis eines Eigentumserwerbs dar. Selbst wenn sich der Vorplatz im Eigentum von H. H. befunden hätte, sei eine Schädigung i.S.d. § 1 VermG nicht festzustellen. Dies folge auch nicht aus der Vermessung im Jahr 1967.

25 H. H. hat am 4.10.2011 Klage erhoben. Er verstarb am 13.3.2012 und wurde von der Kl. zu 1. zu 1/2 und den Kl. zu 2. und 3. zu je 1/4 beerbt. Diese haben den Rechtsstreit aufgenommen und fortgeführt. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen wiederholend und vertiefend vor, die streitbefangene Fläche sei bereits Regelungsgegenstand des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 11.6.1991. Mit diesem Vertrag habe der Antrag auf Rückübertragung insgesamt erledigt werden sollen. Für eine andersartige Auslegung des Vertrages bleibe kein Raum. Vertiefend führen die Kl. weiter aus, dass ihr Rechtsvorgänger von jeher eingetragener Eigentümer des streitbefangenen Vorplatzes gewesen sei, weil dieser Bestandteil des ungetrennten Hofraumes R …6 in D. gewesen sei. Damit sei auch durch die Vermessungsverhandlungen und Entscheidungen 1937 kein bloßes Anwartschaftsrecht entstanden. Ein Rückübertragungsausschlussgrund sei ebenfalls nicht gegeben. Die baulichen Maßnahmen und Widmung seien insbesondere nicht innerhalb der für einen Rückübertragungsausschlussgrund jeweils maßgeblichen Stichtage erfolgt. […]

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

35 Die Klage hat keinen Erfolg.

36 Der Bescheid der Bekl. vom 10.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Landesdirektion Dresden vom 30.8.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten. Diese haben keinen Anspruch auf Rückübertragung der streitbefangenen Grundstücksfläche (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

37 Ein solcher Anspruch folgt weder aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 11.6.1991 in Verbindung mit dem „Vollzugsbescheid“ vom 13.9.1991 (nachfolgend 1.), noch besteht hilfsweise ein Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums an der streitbefangenen Fläche nach den Regelungen des Vermögensgesetzes (nachfolgend 2.). Ebenso wenig besteht weiter hilfsweise ein Anspruch auf die Feststellung, dass die Kl. hinsichtlich der streitbefangenen Grundstücksfläche Berechtigte i.S.d. § 2 Abs. 1 Vermögensgesetz sind (nachfolgend 3.).

38 1. Ein Anspruch der Kl. auf Eintragung als Eigentümer einer noch zu vermessenden Teilfläche des Flurstücks …1/1 in den gemäß Grenzverhandlungsprotokoll vom 10.4.1937 festgestellten Grenzen ergibt sich nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 11.6.1991.

39 Soweit die Kl. meinen, dieser Anspruch auf Rückübertragung müsse entsprechend dem Vertrag vom 11.6.1991 nur noch vollzogen werden, trifft dies nicht zu. Dies würde voraussetzen, dass der Vertrag eine Regelung zum „Vorplatz“ enthält, die tatsächlich vollzogen werden könnte. Die Ausführungen hierzu und die Auslegung des Vertrags nach § 31 Abs. 7 VermG, § 62 VwVfG, §§ 133, 145 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - in den angefochtenen Bescheiden sind zutreffend. In Anwendung der Auslegungsregelungen nach §§ 133, 145 BGB und unter Berücksichtigung dessen, wie der Empfänger die Erklärung bei objektiver Würdigung verstehen durfte, erfolgte mit dem Vertrag vom 11.6.1991 keine Rückübertragung der streitbefangenen Grundstücksfläche. Es liegt insoweit bereits keine der Auslegung fähige unklare oder mehrdeutige Formulierung des Vertragstextes vor.

40 Mit dem Vertrag vom 11.6.1991 ist vom eindeutigen Wortlaut her lediglich der R …6, zu diesem Zeitpunkt noch Teil des ungetrennten Hofraumes, zurückübertragen worden. Dieser umfasst aber gerade nicht die streitbefangene Fläche, die bereits 1967 Teilfläche des Flurstücks …1, später des Flurstücks …1/1, wurde. Dieses Flurstück wird im Vertrag überhaupt nicht erwähnt, auch nicht unter der Bezeichnung „Vorplatz“.

41 Soweit die Kl. darauf verweisen, dass die Anträge vom 21.7.1990 und vom 7.9.1990 auf Rückübertragung u. a. das „Anwesen R …6, Gaststätte, Nebengelass und Umfeld „Zum K.“ bzw. „Gaststätte … und Vorplatz R …6 …“ betroffen hätten, folgt hieraus nichts anderes. Dies gilt auch, soweit im Vertrag im Weiteren aufgeführt ist „Herr H. stellte Anspruch nach § 1 Abs. 1 Buchst. a Vermögensgesetz, dem zu entsprechen war …“

42 Zwar trifft es zu, dass dem öffentlich rechtlichen Vertrag vom 11.6.1991 die Rückübertragungsanträge zugrunde lagen, so dass diese bei Auslegung des Vertrages zu berücksichtigen sind. Dies bedeutet aber nicht zugleich, dass mit einem entsprechenden Vertrag vermögensrechtliche Anträge vollumfänglich geregelt werden sollen oder müssen. Insbesondere enthält der Vertrag vom 11.6.1991 keinerlei Regelung dahin gehend, dass der Vorplatz mit rückübertragen werden sollte. Der Rückschluss der Kl., eine Rückübertragung des Vorplatzes sei mit diesem Vertrag erfolgt, weil dieser nicht ausdrücklich ausgenommen worden sei, überzeugt demgegenüber nicht. Bei dieser Auslegung lassen die Kl. völlig außer Acht, dass mit dem öffentlich-rechtlichen Vertrag eine Eigentumseintragung beim Grundbuchamt bewirkt werden sollte. Dies setzt aber voraus, dass die Grundstücke/Flächen, hinsichtlich derer im Wege der Rückübertragung eine Eigentumsumschreibung erfolgen soll, konkret zumindest nach Lage und Größe bezeichnet werden müssen. Anderenfalls ist ein Vollzug nicht möglich. Dass der Vorplatz im Vertrag keine Erwähnung fand, führt mithin dazu, dass dieser auch nicht Gegenstand des Vertrages vom Juni 1991 sein kann. Dieser Vorplatz war nicht Teil des R …6, sondern wurde als Teil des R. bereits 1967 aus dem unvermessenen Hofraum aufgelöst und Teilfläche des Flurstückes …1, später des Flurstückes … 1/1.

43 Selbst wenn H. H. anlässlich der Unterschrift unter den Vertrag vom 11.6.1991 davon ausgegangen sein sollte, dass damit auch eine Entscheidung über den hier streitbefangenen Vorplatz getroffen werden sollte, ändert das nicht daran, dass das streitbefangene Grundstück zum Zeitpunkt des Vertrags nicht zum R …6 gehörte und der „Vorplatz“ im Vertrag auch nicht eigens aufgeführt wurde. Gerade weil die streitbefangene Grundstücksfläche „Vorplatz“ nicht zum ungeteilten Hofraum R …6 gehörte, hätte es im Vertrag einer Konkretisierung und Präzisierung dieser Fläche, die auch nicht mehr Bestandteil des ungetrennten Hofraumes war, bedurft, wie sie zum Zeitpunkt der Rückübertragung existierte. Hätte die streitbefangene Fläche tatsächlich mit rückübertragen werden sollen, hätte es zudem einer Regelung zur Vermessung und Abtrennung der Teilfläche aus dem damaligen Flurstück …1 bedurft, bevor überhaupt ein Eigentumswechsel hätte stattfinden können.

44 Zwar mag es sein, dass die Vertragsbeteiligten dachten, mit diesem Vertrag wären sämtliche Rückübertragungsansprüche erfasst. Offensichtlich wurde dabei aber die tatsächliche Grundstückssituation, insbesondere hinsichtlich der streitbefangenen Fläche übersehen, die gerade nicht zum ungeteilten Hofraum R …6 gehörte. Zudem hätte bei tatsächlich gewollter Berücksichtigung der Fläche eine weitergehende vermögensrechtliche Prüfung stattfinden müssen, insbesondere, da ggf. noch Rückübertragungsausschlussgründe hätten vorliegen können, weil die Fläche Teil einer Verkehrsfläche war und 1989 erheblich umgestaltet wurde.

45 Die beabsichtigte Entscheidung vom 13.9.1991 bezieht sich ebenfalls nur auf den R …6, damals ungetrennter Hofraum, zu dem der „Vorplatz“ gerade nicht gehörte. Dementsprechend wurde das Eintragungsersuchen beim Grundbuchamt gestellt und H. H. als Eigentümer allein des R …6, zu diesem Zeitpunkt noch als ungetrennter Hofraum, auf Blatt …56 im Grundbuch eingetragen.

46 In der Folgezeit ging zumindest auch die Beigeladene davon aus, dass der Vertrag vom Juni 1991 diese Fläche nicht umfasste, anderenfalls hätte es ab 1995 nicht weiterer Verhandlungen auch über einen möglichen Ankauf bedurft und wäre es nicht zur Prüfung der Vermessungsangelegenheit aus dem Jahr 1937 und zu dem Schreiben der Beigeladenen vom Dezember 2009 gekommen, in dem diese einer Grundbuchberichtigung wegen der Vermessung 1937 zustimmte.

47 Die Beigeladene hat auch ausdrücklich im Schreiben vom 19.12.2013 erklärt, dass die „Nachverhandlungen“ und das Schreiben vom 22.12.2009 nicht mit dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 11.6.1991 in Verbindung stehen, sondern den Erwerbs- und Übertragungswünschen des H. H. an der streitbefangenen Fläche geschuldet waren und die Beigeladene nach Prüfung zu der Auffassung gelangt sei, dass sich ein Grundbuchberichtigungsanspruch aus den Grenzverhandlungen von 1937 ergebe. Im Übrigen wäre ein „bloßer“ Vollzug des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 11.6.1991 hinsichtlich der streitbefangenen Fläche auch nicht möglich. Insoweit bedürfte es vielmehr einer Vertragsergänzung, da sich dem Vertrag - wie bereits dargelegt - keinerlei Anhaltspunkte zur Größe und zur konkreten Bezeichnung des Vorplatzes entnehmen lassen, die jedoch für einen Vollzug der Eigentumsumschreibung im Grundbuch erforderlich wären. Vielmehr müsste hier zunächst eine konkrete Fläche bestimmt und auch noch vermessen werden.

48 All dies zeigt, dass zumindest der Beigeladenen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der konkrete Umfang des Rückübertragungsantrags und insbesondere die Problematik im Hinblick auf die konkrete Lage der streitbefangenen Fläche nicht bewusst war und somit darüber auch nicht im Vertrag und in der beabsichtigten Entscheidung mit Bescheid vom 13.9.1991 entschieden werden sollte. Dies kann auch nicht im Wege der Auslegung „geheilt“ werden.

49 Damit war der Antrag auf Rückübertragung des „Vorplatzes“ nicht vom Vertrag 1991 erfasst und die Bekl. musste zutreffend hierüber noch entscheiden.

50 2. Ein Anspruch der Kl. auf Rückübertragung der streitbefangenen Fläche ergibt sich nicht aus den Tatbeständen des Vermögensgesetzes.

51 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 VermG sind Vermögenswerte, die den Maßnahmen i.S.v. § 1 VermG unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, auf Antrag des Berechtigten zurückzuübertragen, sofern dies nicht nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen ist. Berechtigte sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG u. a. natürliche Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger.

52 Die Kl. sind bereits nicht Berechtigte i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG. Dies würde voraussetzen, dass H. H. ursprünglicher Eigentümer der streitbefangenen Fläche war und von einer Schädigung nach § 1 VermG betroffen wäre.

53 2.1. Die Kl. haben nicht nachgewiesen, dass ihre Rechtsvorgänger jemals Eigentümer der streitbefangenen Fläche und daher Inhaber eines i.S.d. § 2 Abs. 2 VermG geschützten Vermögenswertes waren.

54 Vermögenswerte nach § 2 Abs. 2 VermG sind u. a. bebaute und unbebaute Grundstücke, Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken, zu denen auch ein dingliches Anwartschaftsrecht gehören kann. Ein schuldrechtlicher Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an einem Grundstück genügt hingegen nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.12.2003 - 8 C 11.02 -; BVerwG, Urt. v. 21.6.2006 - 8 C 19.05 - ZOV 2006, 306).

55 Die Kl. haben nicht nachgewiesen, dass die Fläche, die wohl schon in den 30er Jahren von dem Gaststättenbetrieb des R …6 als Parkplatz genutzt wurde, tatsächlich im Eigentum ihrer Rechtsvorgänger stand.

56 Diese waren Eigentümer am „ungetrennten Hofraum R …6“. Dass sie Eigentümer an der hier streitbefangenen Fläche waren, folgt hieraus aber nicht.

57 Bei den ungetrennten Hofräumen handelte es sich um Grundstücke im Innenstadtbereich, die zwar hinsichtlich ihrer Außengrenzen, nicht aber hinsichtlich der einzelnen Anteile vermessen und katastermäßig erfasst wurden. Eine konkrete Flächenbegrenzung/Flächengröße hinsichtlich einzelner Anteile hieran und bezogen auf einen bestimmten Eigentümer wurde dabei gerade nicht festgelegt und somit auch nicht grundbuchrechtlich erfasst. Erfasst war nur der ungetrennte Hofraum als solcher, der hier das Altstadtgebiet der Stadt D. betraf. Im Grundbuch werden die nicht einzeln ausgemessenen Grundstücksflächen, aus denen der ungetrennte Hofraum besteht, daher ohne nähere Bezeichnung und Größenangaben als „Anteil an ungetrennten Hofräumen“ geführt (vgl. Demharter, Kommentar zur GBO, 22. Aufl. § 2, Rn. 16).

58 Das Grundbuch weist die rechtlichen Verhältnisse der Grundstücke (Eigentum, Dienstbarkeiten u. a.) nach. Im Bestandsverzeichnis des Grundbuches werden Grundstücke nach dem amtlichen Verzeichnis benannt. Als amtliches Verzeichnis der Grundstücke i.S.d. § 2 Abs. 2 GBO dient das Liegenschaftskataster. Nur Liegenschaftskataster und Grundbuch zusammen ergeben den vollständigen Nachweis über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse an Grund und Boden. Das amtliche Verzeichnis muss die Lage des Grundstücks eindeutig erkennen lassen, so dass es nicht mit einem anderen verwechselt werden kann. Darüber hinaus ist erforderlich, dass auch die Grenzen der Grundstücke mit ausreichender Genauigkeit vermessungstechnisch gesichert und wiederherstellbar sind. Diese Anforderungen werden in den Gebieten mit ungetrennten Hofräumen nicht erfüllt. Fehlen Katasterangaben, ist ein „Anteil am ungetrennten Hofraum“ im grundbuchrechtlichen Sinne nicht eintragungsfähig. Die Eintragung im Grundbuch ist aber Voraussetzung dafür, dass dieser Anteil ein Grundstück im Rechtssinne werden und damit am Rechtsverkehr teilnehmen kann. Ein Grundbesitz, der im Grundbuch als Anteil am ungetrennten Hofraum eingetragen ist, ist daher kein Grundstück im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vgl. hierzu: Informationen zum Verfahren zur Auflösung ungetrennter Hofräume nach dem Bodensonderungsgesetz, Staatl. Vermessungsamt Torgau, Bl. 42a der von der Beigeladenen eingereichten Verwaltungsakte, Teilakte II). Gemessen daran ist hier bereits nicht ersichtlich, dass die streitbefangene Fläche überhaupt als Anteil am ungetrennten Hofraum zum klägerischen Anwesen „R …6“ gehörte. Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus dem Umstand, dass sie bereits damals von den Rechtsvorgängern der Kl. tatsächlich als Parkplatz genutzt wurde.

59 Es steht zwar fest, dass im Jahr 1937 eine Vermessung der Fläche erfolgte und diese dem Rechtsvorgänger der Kl. zugeteilt werden sollte. Allein mit diesen Unterlagen kann eine Eigentümerstellung der Rechtsvorgänger der Kl. an der streitbefangenen Fläche aber nicht nachgewiesen werden. Insoweit wird auf das von der Beigeladenen zu den Akten gereichte Anlagenkonvolut A 7 und insbesondere das Feldbuch vom 30.9.1936 sowie das Grenzverhandlungsprotokoll vom 10.4.1937 zur Vermessung verwiesen. In Letzterem wird ausgeführt: „… Zum Grundstück von Z. gehört weiterhin ein Parkplatz, der zwischen dem Bürgersteig und der Fahrbahn der Straße gelegen ist. Dieser Platz ist im Prozesswege Herrn Z. zugesprochen worden. Im Beisein von Herrn Z. und Herrn Stadtbauinspektor K. wurden die Eckpunkte 57 bis 63 durch eingeschlagene Eisenbolzen und der Eckpunkt 56 durch einen Schienennagel vermerkt …“

60 Hieraus erschließt sich bereits, dass die Fläche nicht unmittelbar an den R …6 grenzte, weil dazwischen noch der Bürgersteig lag, um dessen Rückübertragung es hier aber nicht geht. Schon damals wurde offensichtlich um die Fläche gestritten, ansonsten hätte diese auch nicht im Prozessweg dem Rechtsvorgänger zugesprochen werden müssen. Da diese Vermessung jedoch in der Folgezeit nicht katastermäßig vollzogen wurde, ist bezogen auf die streitbefangene Fläche kein Grundstück, das im Eigentum der Rechtsvorgänger der Kl. hätte stehen können, entstanden.

61 Der Nachweis der Eigentümerstellung kann auch nicht mit den Unterlagen zum Einheitswert des „Anteils am ungetrennten Hofraum“ und den dort angegebenen 650 m2 - die ohnehin allein auf den Angaben des Eigentümers beruhten - geführt werden. Dies kann allenfalls ein Indiz sein. Voraussetzung zum Nachweis einer Eigentümerposition wäre jedoch zumindest eine katastermäßige Erfassung, an der es hier fehlt. Die Vermessung allein reicht nicht aus.

62 Es ist durch die Vermessung 1937 auch kein vom Vermögensgesetz geschütztes dingliches Anwartschaftsrecht zugunsten der Kl. entstanden, sondern allenfalls ein hiervon nicht geschützter schuldrechtlicher Anspruch auf Übertragung des Eigentums an der streitbefangenen Fläche, dem sich die Beigeladene auch nicht verschließt. Schuldrechtliche Ansprüche, insbesondere auf Eigentumsverschaffung, stellen - wie dargelegt - aber keine Vermögenswerte i.S.d. § 2 Abs. 2 VermG dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.3.2005 - 8 B 3.05 -, juris).

63 Ein Anwartschaftsrecht besteht, wenn von dem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann, die der andere an der Entstehung des Rechts Beteiligte nicht mehr durch eine einseitige Erklärung zerstören kann. Das ist beim Eigentumserwerb an einem Grundstück der Fall, wenn der Empfänger einer Auflassung im Sinne des § 925 Abs. 1 Satz 1 BGB den Umschreibungsantrag beim Grundbuchamt gestellt hat. Erst dann kann der an die Einigung gebundene Veräußerer die Rechtsposition des Auflassungsempfängers grundsätzlich nicht mehr einseitig zerstören. Da das Anwartschaftsrecht ein dem Volleigentum wesensähnliches, als Vorstufe des Grundeigentums selbständig verkehrsfähiges Recht ist, ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein restitutionsfähiger Vermögenswert im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.6.2006, aaO.). Für die Beurteilung, ob vorliegend ein Anwartschaftsrecht an der streitbefangenen Fläche entstanden ist, ist maßgeblich auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Vermessung im Jahr 1937 abzustellen; zu diesem Zeitpunkt galt das Bürgerliche Gesetzbuch.

64 Gemessen daran ist kein dingliches Anwartschaftsrecht an der streitbefangenen Fläche entstanden. Dies scheitert bereits daran, dass 1937 kein eintragungsfähiges Grundstück existierte, an dem überhaupt ein entsprechendes Recht hätte begründet werden können. Zwar fand - wie bereits dargelegt - 1937 eine Vermessung der Fläche statt. Aufgrund des im Grenzverhandlungsprotokoll vom 10.4.1937 benannten Gerichtsurteils, dessen genauer Inhalt nicht bekannt ist, sollte auch eine Eigentumsübertragung an der streitbefangenen Fläche erfolgen. Aus welchen Gründen es hierzu in der Folgezeit nicht gekommen ist und weshalb selbst die Vermessung nicht katastermäßig vollzogen wurde, ist nicht bekannt, aber auch unerheblich. Maßgeblich ist allein, dass infolge der Vermessung 1937 tatsächlich kein katastermäßig erfasstes und eintragungsfähiges Grundstück entstanden ist, an dem - bei Vorliegen aller Eintragungsvoraussetzungen - ein vom Vermögensgesetz erfasstes dingliches Anwartschaftsrecht hätte begründet werden können.

65 2.2. Selbst wenn man dies anders sehen und von einer Eigentümerstellung der Rechtsvorgänger der Kl. an der streitbefangenen Fläche ausgehen wollte, liegt jedenfalls keine schädigende Maßnahme i.S.d. § 1 VermG vor. Weder stellt der Vorgang betreffend die Vermessung 1967 und die Zuteilung der streitgegenständlichen Parkfläche zur Verkehrsfläche des R., Flurstück …1/1 eine entschädigungslose Enteignung und Überführung in Volkseigentum dar (§ 1 Abs. 1a VermG) noch sind diese Maßnahmen von unlauteren Machenschaften (§ 1 Abs. 3 VermG) geprägt.

66 Eine entschädigungslose Enteignung i.S.d. § 1 Abs. la VermG liegt vor, wenn ein Vermögenswert entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurde. Dies ist hier nicht der Fall, da bereits kein Enteignungsakt i.S.d. Vorschrift vorliegt. Erforderlich ist danach ein Vermögensverlust, der durch einen Hoheitsakt unter Berücksichtigung der Rechtswirklichkeit der DDR herbeigeführt wurde. Eine Enteignung i.S.d. § 1 Abs. 1a VermG ist anzunehmen, wenn der Eigentümer durch hierauf gerichtete Maßnahmen zielgerichtet vollständig aus seiner Eigentümerposition verdrängt wurde. Grundlegende Voraussetzung für das Vorliegen einer entschädigungslosen Enteignung i.S.d. § 1 Abs. 1 a VermG ist nach Sinn und Zweck des Vermögensgesetzes und des hierin verankerten Wiedergutmachungsgedankens, dass der rechtsstaatswidrige Gehalt der betreffenden Maßnahme in dem diskriminierenden und gerade deshalb entschädigungslos bleibenden Zugriff auf das Eigentum, nicht aber in dem bloßen Unterbleiben einer Entschädigung liegt. Dabei ist von der Rechtswirklichkeit der DDR auszugehen, so dass auch Verwaltungsanweisungen, (unveröffentlichte) Erlasse und sonstige von den staatlichen Stellen zu beachtende generelle Regelungen über entschädigungslose Enteignungen in Betracht kommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.3.1994 - 7 C 16.93 - ZOV 1994, 203; Urt. v. 30.8.2012 - 8 C 5.11 -, ZOV 2012, 361).

67 Unterstellt man eine Eigentümerstellung der Rechtsvorgänger der Kl., so liegt der Verlust des Eigentums hier nicht in einem Enteignungsakt, mit welchem diese zielgerichtet aus einer Eigentumsposition gedrängt werden sollten; vielmehr sollte 1967 offensichtlich die im ungetrennten Hofraum befindliche Verkehrsfläche vermessen und dieser insoweit aufgelöst werden.

68 Hierbei eventuell begangene Fehler könnten nur insoweit vom Vermögensgesetz erfasst sein, als der Zugriff von unlauteren Machenschaften i.S.v. § 1 Abs. 3 VermG gekennzeichnet sein könnte, was aber ebenfalls zu verneinen ist. Diese Vorschrift betrifft Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechten, die aufgrund unlauterer Machenschaften, z. B. durch Machtmissbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von Seiten des Erwerbers, staatlichen Stellen oder Dritter erworben wurden.

69 Dabei ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass eine zum Vermögensverlust führende unlautere Machenschaft i.S.d. § 1 Abs. 3 VermG auch manipulative Enteignungen erfasst. Der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG betrifft insoweit Vorgänge, bei denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde. Dies schließt Fallgestaltungen ein, bei denen die staatlichen Organe der DDR ein den gesetzlichen Bestimmungen der DDR grundsätzlich entsprechendes Vorhaben als Enteignungszweck nur vorgeschoben haben, um in Wahrheit zu gänzlich anderen Zwecken das Eigentum an dem Vermögenswert zu erhalten, oder wenn der wahrheitsgemäß angegebene Grund der Inanspruchnahme offenkundig von keiner Rechtsgrundlage gedeckt sein konnte. Die einfache Rechtswidrigkeit des Enteignungsakts unterhalb der Schwelle der Willkürlichkeit reicht für die Annahme eines solchen Tatbestandes nicht aus; denn § 1 Abs. 3 VermG gewährt einen Anspruch auf Rückübertragung von Vermögenswerten nicht allein deswegen, weil bei einer vermögensentziehenden Maßnahme Regelung des DDR-Rechts nicht beachtet worden sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.8.2010 - 8 B 2.10 -, juris m.w.N.).

70 Für Machtmissbrauch ist vorliegend nichts ersichtlich und von den Kl. auch nichts vorgetragen. 1967 wurde eine Vielzahl von Flurstücken in der Altstadt von D. vermessen, um den ungetrennten Hofraum zumindest hinsichtlich der Verkehrsflächen aufzulösen. Es finden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass durch diesen Vorgang zielgerichtet auf die streitbefangene Fläche zugegriffen werden sollte, um die Rechtsvorgänger der Kl. aus einer Eigentumsposition zu verdrängen. Vielmehr ging man offensichtlich 1967 davon aus, dass die streitbefangene Fläche, die zum R. gehörte, in Volkseigentum stand. Damit war weder ein zielgerichteter Vermögensentzug noch eine Enteignung beabsichtigt.

71 Sollte es 1967 zu Unregelmäßigkeiten gekommen sein, wäre dies allenfalls rechtswidrig, was aber zur Begründung eines vermögensrechtlichen Anspruchs nicht genügt. Rechtsfehlerhafte verwaltungsrechtliche Entscheidungen in der DDR sind nicht vom Vermögensgesetz erfasst.

72 Da bereits eine Berechtigung der Kl. nach § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 1 VermG nicht vorliegt, bedarf es keiner Prüfung, ob der Rückübertragung der streitbefangenen Fläche Ausschlussgründe etwa nach § 5 Abs. 1 b VermG entgegenstehen.

73 3. Der weiter hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung der Berechtigung der Kl. dem Grunde nach, nach § 2 Abs. 1 VermG hat ebenfalls keinen Erfolg, weil bereits eine vermögensschädigende Maßnahme, wie unter Nr. 2 dargelegt, nicht gegeben ist.

74 Da eine Rückübertragung des Eigentums an der streitbefangenen Fläche nach dem Vermögensgesetz unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht kommen kann, kann schließlich auch dahinstehen, ob die Kl. überhaupt noch ein Rechtsschutzbedürfnis an der Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide haben, weil seitens der Beigeladenen bereits mit Schreiben vom 22.12.2009 und auch noch im vorliegenden Klageverfahren mitgeteilt wurde, dass diese das Eigentum des Rechtsvorgängers und der nunmehrigen Kl. an dem streitbefangenen Vorplatz in den Grenzen anerkenne, die sich aus dem Feldbuch Nr. 36 vom 30.9.1936 in den Grenzen vom 10.4.1937 ergeben, und einem Antrag auf Grundbuchberichtigung zustimmen werde bzw. im Falle eines Zivilverfahrens einen entsprechenden Anspruch mit einem sofortigen Anerkenntnis beantworten würde.

75 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Das Gericht hat nach seinem Ermessen gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon abgesehen, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, da der Kostenerstattungsanspruch der Bekl. nicht ins Gewicht fällt.

76 Eines Ausspruches über die Notwendigkeit der Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten der Kl. im Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 VwGO) bedurfte es nicht, da die Kl. die Kosten des Verfahrens zu tragen haben.

77 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 VermG i.V.m. §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.