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Berechtigter

BVerwGBVerwG 8 C 16.0516.08.2006ZOV 2006, 374

VermG § 2 Abs. 1 Satz 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Berechtigter; Treuhandübertragung; Treugeber; Treunehmer

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die vermögensrechtliche Berechtigung steht bei der Schädigung eines treuhänderisch übertragenen Vermögenswertes dem Treugeber zu, wenn er als wirtschaftlicher Eigentümer nur die formale Rechtsposition auf den Treunehmer übertragen hatte.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Kl. begehrt die anteilige Rückübertragung des ehemaligen Unternehmens der J. B. Ysatfabrik Wernigerode a. Harz GmbH (im folgenden: Ysatfabrik).

2 Seit 1920 war die Ysatfabrik im Handelsregister eingetragen. Alleingesellschafter war bis 1946 der Fabrikbesitzer K. B., der Rechtsvorgänger des Beigeladenen zu 1. Er hatte seinen Wohnsitz ab 1945 in Westdeutschland. Mit zwei notariell beurkundeten Erklärungen aus dem Jahre 1946 trat er Anteile an der Gesellschaft im Umfang von 220.000 RM des Stammkapitals an A. R., den Rechtsvorgänger der Kl., ab. Das Stammkapital der Gesellschaft betrug zu diesem Zeitpunkt 1.200.000 RM. Nach einer undatierten und nicht notariell beurkundeten Vereinbarung sollte A. R. hierfür eine Gegenleistung von 220.000 RM erbringen, die in 15 gleichen Jahresraten zu begleichen war. Für den Fall schlechten Geschäftsgangs oder einer Wirtschaftsrezession verpflichteten sich die Parteien zu einer Neuverhandlung über die Höhe der Gegenleistung. 1946 reduzierte die Gesellschafterversammlung das Stammkapital der Gesellschaft auf 605.000 RM. Auf K. B. entfiel danach ein Anteil am Stammkapital von 385.000 RM, auf A. R. 220.000 RM. 1951 trat A. R. von seinem Anteil an der Gesellschaft einen Teilbetrag von 60.000 RM an die Gesellschaft ab. Als Generalbevollmächtigter des K. B. übertrug er gleichzeitig dessen Anteil in voller Höhe auf die Gesellschaft. In der Urkunde heißt es hierzu, die Veräußerung des Geschäftsanteils des K. B. erfolge, um jeden ausländischen Einfluß auf die Gesellschaft auszuschließen. Vorbehaltlich einer noch einzuholenden Genehmigung nach dem Gesetz zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs sei als Gegenleistung beabsichtigt, für K. B. eine Darlehensforderung gegen die Gesellschaft in Höhe von 270.000 DM zu begründen. Dieser Betrag ergab sich aus dem Wert des Stammkapitalanteils von 385.000 DM abzüglich einer offenen Darlehensforderung der Gesellschaft von 115.000 DM.

3 Im Dezember 1952 verließ A. R. die DDR ohne Beachtung der dortigen Meldevorschriften. Das Unternehmen wurde unmittelbar danach in Anwendung der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 beschlagnahmt und später in Volkseigentum überführt. Die Umschreibung der zum Unternehmen gehörenden Grundstücke im Grundbuch geschah im Juni 1953. Die Rechtsträgerschaft über das Unternehmen erhielt der VEB Ysat B. Wernigerode.

4 Im Jahre 1956 verklagte A. R. den K. B. vor dem Landgericht Braunschweig auf Zahlung einer Treuhändervergütung. Er trug im Verfahren vor, die Anteile an der Gesellschaft nur treuhänderisch für K. B. gehalten zu haben. Hiervon ging das Landgericht auch in seinem Urteil aus.

5 Der 1960 verstorbene A. R. wurde durch eine Erbengemeinschaft beerbt, der die Kl. angehörte. Nach Abtretung des Erbanteils eines Miterben und einer Erbauseinandersetzung steht ihr nunmehr ein Anteil von 31/48 an dem Erbe zu.

6 Am 2. Juli 1990 entstand aus dem streitgegenständlichen Unternehmen die P. Wernigerode GmbH, die Beigeladene zu 3.

7 Am 10. September 1990 meldete der Beigeladene zu 1 vermögensrechtliche Ansprüche am Unternehmen an. Für die genannte Erbengemeinschaft beantragte D. R. als Miterbe bei der Stadt Wernigerode, dem Rat des Kreises Wernigerode und dem Rat des Bezirkes Magdeburg mit Schreiben vom 10. Mai, 16. Juli und 6. August 1990 die Restitution verschiedener Vermögenswerte, wobei das Unternehmen nicht namentlich bezeichnet wurde.

8 Mit Bescheid vom 25. Februar 1992 stellte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen die Vereinbarung zwischen der Treuhandanstalt und dem Beigeladenen zu 1 über die Rückübertragung des Unternehmens fest. Danach verpflichtete sich die Treuhandanstalt zur Übertragung von 40 % der Gesellschaftsanteile an der P. Wernigerode GmbH. Auf die restlichen Anteile verzichtete der Beigeladene zu 1. Sie sollten an eine KG sowie Führungskräfte der GmbH veräußert werden, was bereits mit notarieller Urkunde vom 18. Dezember 1991 geschehen war.

9 Nach Abgabe des Verfahrens betreffend den Antrag der Erbengemeinschaft auf Restitution des streitgegenständlichen Unternehmens an das zuständige Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen im Jahre 1993 wurde es mit der Begründung eingestellt, die Erbengemeinschaft habe keinen Antrag auf Rückübertragung des Unternehmens gestellt. Bereits in einem Aktenvermerk vom 20. Februar 1992 hatte ein Sachbearbeiter des Landesamtes festgehalten: "Herr RA R. hat ausdrücklich tel. bestätigt, daß er keinen Anspruch auf die Fa. B. erhebt."

10 Mit Bescheid vom 23. August 1994 lehnte das Landesamt die Rückübertragung eines ehemals zum Unternehmen gehörenden Grundstücks an den Beigeladenen zu 1 ab. Zur Begründung wurde auf die erfolgte Unternehmensrestitution verwiesen, die eine nachfolgende Übertragung einzelner Unternehmensbestandteile ausschließe. Die Klage des Beigeladenen zu 1 gegen den Bescheid blieb erfolglos.

11 Am 27. November 2001 beantragte die Kl. beim Landesamt, den Feststellungsbescheid vom 25. Februar 1992 aufzuheben und die Berechtigung der Erbengemeinschaft nach A. R. am Unternehmen festzustellen.

12 Der Bekl. lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 30. Dezember 2003 ab. Zur Begründung hieß es im wesentlichen, ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG LSA sei nicht zulässig. Es fehle der Kl. an der Antragsbefugnis, da sie nicht Betroffene im Sinne des Gesetzes sei. Hinsichtlich des Unternehmens liege keine rechtzeitige Anmeldung des Anspruchs vor. Der Bescheid vom 25. Februar 1992 sei dementsprechend zutreffend und ausschließlich gegenüber dem Beigeladenen zu 1 als einzigem Antragsteller ergangen. Eine mögliche Rechtsverletzung der Kl. erscheine damit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt denkbar. Zudem fehle es an einem Wiederaufnahmegrund. Die Kl. habe schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt, über welche neuen Belege sie zum Nachweis ihrer Ansprüche verfüge. Den benannten Urkunden fehle es zumindest an der Neuheit im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG LSA. Da die Kl. mit ihrem Antrag deutlich gemacht habe, die Aufhebung des Bescheides vom 25. Februar 1992 anzustreben, sei eine Rücknahme des Bescheides zu erwägen. Sie scheide aber wegen dessen Rechtmäßigkeit aus. Der Bescheid sei nach § 31 Abs. 5 Satz 6 VermG sofort bestandskräftig geworden. Er sei auch materiell rechtmäßig. Maßgeblich hierfür sei das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 13. Dezember 1956. Danach habe A. R. lediglich als Treuhänder über die Gesellschaftsanteile verfügt. An der Eigentümerposition von K. B. habe sich nichts geändert. Aufgrund der Anteilsübertragungen seien die Behörden der DDR in Verkennung der richtigen Tatsachen von anderen Eigentumsverhältnissen ausgegangen. Damit seien Vermögenswerte des K. B. von der Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG betroffen gewesen. Ein Anspruch der Kl. an ihnen scheide aus.

13 Soweit der Antrag der Kl. vom 27. November 2001 auf die Feststellung ihrer Berechtigung gerichtet sei, müsse ebenfalls von der Unzulässigkeit ausgegangen werden, da die materielle Ausschlußfrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG nicht beachtet worden sei. Aus den Anträgen des D. R. seien zudem Ansprüche hinsichtlich des Unternehmens nicht zu erkennen. Die Anlegung einer Akte hinsichtlich dieses Anspruchs sei seinerzeit irrtümlich geschehen. Pauschal formulierte Anträge, wie der vom 10. Mai 1990, genügten nicht zur Wahrung der Ausschlußfrist.

14 Mit ihrer am 6. Februar 2004 erhobenen Klage hat die Kl. u. a. geltend gemacht, die Antragsschreiben vom 10. Mai und 16. Juli 1990 bezögen sich schon nach ihrem Inhalt auch auf das streitgegenständliche Unternehmen. Im Ergebnis der Antragsauslegung habe sich das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen für unzuständig erklärt und die Angelegenheit wegen des Unternehmensbezugs an das Landesamt weitergeleitet. Vor Ablauf der Ausschlußfrist des § 30 a VermG sei dies Herrn D. R. auch mitgeteilt worden. Dementsprechend seien die Beteiligten jederzeit davon ausgegangen, daß sich der Antrag auch auf das Unternehmen beziehe. Wegen dieses Sachverhalts könne nunmehr nicht behauptet werden, es fehle bereits an einem Antrag. Auch fehle es nicht an der hinreichenden Identifizierbarkeit der begehrten Vermögenswerte. Ansonsten hätte das Vermögensamt Wernigerode nicht in der Lage sein können, den Antrag einem bestimmten Vermögenswert zuzuordnen. (...)

15 Zudem sei die materiell-rechtliche Auffassung des Bekl. unzutreffend. Er stütze sich maßgeblich auf das Urteil des Landgerichts Braunschweig. Dieses könne aber keinerlei Rechtskraftwirkungen entfalten. Ihm komme allenfalls Indizwirkung zu. Eine treuhänderische Übergabe der Gesellschaftsanteile ergebe sich jedenfalls nicht aus den notariellen Vertragsurkunden. (...)

16 Der Bekl. hat auf die verfristete Anmeldung des Anspruchs hingewiesen. (...)

17 Der Beigeladene zu 1 hat vorgetragen, in den Antragsschreiben des D. R. seien die begehrten Vermögenswerte ausdrücklich aufgezählt worden. Ein wie auch immer gearteter Unternehmensbezug lasse sich diesen Aufzählungen nicht entnehmen. Auch in weiteren Schreiben sei nie die Rückgabe des Unternehmens verlangt worden, was bei einem dahingehenden Begehren kaum zu erklären sei. Hinsichtlich der treuhänderischen Übertragung von Gesellschaftsanteilen sei anzumerken, daß an der Vereinbarung eines Kaufpreises Zweifel bestünden. (...)

18 Die Beigeladene zu 2 hat sich den Ausführungen des Bekl. angeschlossen.

19 Mit Urteil vom 15. März 2005 hat das Verwaltungsgericht die Klage im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Kl. fehle die Berechtigung im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG. Ihr Rechtsvorgänger sei lediglich formeller Eigentümer des geschädigten Unternehmens gewesen, das weiterhin im wirtschaftlichen Eigentum des K. B. gestanden habe. Für ein Treuhandverhältnis sprächen der Vortrag der Beteiligten im Verfahren vor dem Landgericht Braunschweig und Äußerungen des A. R. aus dem Jahre 1953. Schließlich sei zu bemerken, daß dieser für das Unternehmen keinen Lastenausgleich beantragt habe. Als Indiz sei außerdem anzusehen, daß der Sohn von A. R. für die Erbengemeinschaft keinen Antrag hinsichtlich des Unternehmens stellen wollte. Aus dem Treuhandverhältnis bestehe nach wie vor die Verpflichtung, das Treugut bzw. dessen Surrogate an K. B. und dessen Rechtsnachfolger herauszugeben. Demzufolge dürfe die vermögensrechtliche Rückgabe nur zugunsten von K. B. geschehen. Das Bundesverwaltungsgericht habe dies bereits für jene Fälle bestätigt, bei denen der Treuhänder den Vermögensgegenstand veräußerte. Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG LSA sei unzulässig, da die Kl. keine Betroffene sei. Antragsbefugt sei nur ein durch den Verwaltungsakt Beschwerter. Die Beschwer setze eine mögliche Rechtsverletzung voraus, die bei der Kl. auszuschließen sei.

20 Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision der Kl.

21 Mit ihrer Revision geht die Kl. gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts mit Verfahrens- und Sachrügen vor.

(...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

24 Die Revision der Kl. bleibt erfolglos.

25 Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht erkannt, daß die Kl. als Rechtsnachfolgerin des A. R. nicht Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG ist.

26 Der von der Revision geltend gemachte Verstoß gegen § 2 Abs. 1 VermG ist nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis den richtigen Standpunkt eingenommen, daß bei einem Treuhandverhältnis, das durch ein Auseinanderfallen von wirtschaftlicher und rechtlicher Zuordnung gekennzeichnet ist, nur der Treugeber als Berechtigter einzustufen ist, auch wenn der Treuhänder über das Treugut im eigenen Namen verfügen darf. Durch ein Treuhandverhältnis geht die formale Rechtsposition vom Treugeber auf den Treunehmer über. Es bleibt aber wirtschaftlich gesehen der Treugeber Eigentümer. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht deshalb den Rechtsvorgänger der Kl. lediglich als formalen Eigentümer des geschädigten Unternehmens eingestuft.

27 Der Übergang der Rechtsposition von Treugeber auf Treunehmer ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt worden. In dem vom Verwaltungsgericht angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2004 - BVerwG 7 C 23.003 - (BVerwGE 122, 85 [88 f.] Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 27 = ZOV 2005, 54) wird für eine Schädigung treuhänderisch gehaltenen Eigentums die Berechtigung des Treugebers angenommen. Denn wenn der Treuhänder die schuldrechtliche Pflicht hat, sein (formales) Eigentumsrecht nach Maßgabe eines Treuhandverhältnisses auszuüben, liegt eine rechtliche Konstruktion vor, die zu einem Rückübertragungsanspruch des wirtschaftlichen Eigentümers führt. Zu Recht ist dabei auf die Rechtsprechung der Rückerstattungsgerichte hingewiesen worden, nach der in Treuhandfällen, in denen das Eigentum des Verfolgten zu Verschleierungszwecken auf nichtjüdische Treuhänder übertragen wurde, der Rechtsverlust in der Person des verfolgten Treugebers entstand (vgl. ORG BrZ, Entscheidung vom 26. Mai 1955 - SRC 52/510 - RzW 1955, 270; OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23. Januar 1950 - 2 W 235/49 - RzW 1949/50, 144). Nach dieser Rechtsprechung ist der Treugeber als aktivlegitimiert angesehen worden, da es bei der Berücksichtigung der Verfolgungssituation nicht auf den formalen Rechtstitel, sondern entsprechend dem Wiedergutmachungszweck der Rückerstattungsgesetze auf den wahren Rechtsinhaber ankomme. Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in der genannten Entscheidung einen Verstoß gegen den Grundsatz der Konnexität in der Rückübertragung von Vermögenswerten auf den Treugeber verneint, da bei einem Treuhandverhältnis die Gleichartigkeit von Schädigungs- und Restitutionsgegenstand außer Frage steht. Die Sachverhaltskonstellation, die der Entscheidung des 7. Senats zugrunde lag, zeichnete sich durch die Besonderheit aus, daß es um einen erzwungenen Verkauf durch den Treuhänder ging, der selbst den Schädigungstatbestand erst ausmachte. Diese Besonderheit hat das Verwaltungsgericht nicht näher gewürdigt, was im Ergebnis jedoch unschädlich ist. Die genannte Rechtsprechung des 7. Senats steht nämlich auch mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats in Einklang. Nach dem Urteil vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 8 C 11.02 - (Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 77) ist für den Fall, daß der Treuhänder mit Mitteln und auf Veranlassung des Treugebers ein Grundstück direkt von einem Dritten erworben hatte, so daß der Treugeber nie selbst eine formale Eigentümerposition innehatte, eine Berechtigung des Treugebers als wirtschaftlicher Eigentümer von vornherein nicht näher in Betracht gezogen worden. Hier konnte der oben genannte Grundgedanke, daß durch das Treuhandverhältnis die Rechtsposition vom Treugeber auf den Treunehmer übergehen muß, damit der Treugeber wirtschaftlicher Eigentümer sein kann, gar nicht eingreifen. Die Beendigung des Treuhandverhältnisses durch ein schädigendes Ereignis gemäß § 1 VermG konnte in dem entschiedenen Fall auf die Rechtsposition des Treugebers, der nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf die erstmalige Verschaffung des Eigentums hatte, als wirtschaftlichen Eigentümer von vornherein keinen Einfluß haben.

28 Die Annahme der Berechtigung des Treugebers entspricht auch der Rechtslage im Lastenausgleichsrecht. Dort war für die Geltendmachung der Kriegssachschäden gemäß § 359 Abs. 2 LAG immer der wirtschaftliche Eigentümer als Anspruchsberechtigter angesehen worden (Urteil vom 10. August 1961 - BVerwG 3 C 359.59 - Buchholz 427.3 § 359 LAG Nr. 14). Nach Änderung der Gesetzesfassung ist der wirtschaftliche Eigentümer schließlich auch als Geschädigter im Sinne des § 229 Abs. 2 LAG eingestuft worden, der allgemein die Anspruchsmerkmale für Leistungen des Lastenausgleichsrechts aufstellte (vgl. Urteil vom 7. September 1962 - BVerwG 3 C 281.58 - BVerwGE 13, 63 = Buchholz 427.3 § 359 LAG Nr. 15; vgl. auch Urteil vom 10. Dezember 1959 - BVerwG 3 C 111.58 - Buchholz 427.3 § 359 LAG Nr. 6). Die mit dem Lastenausgleichsrecht konvergierende Betrachtungsweise ist auch deshalb gerechtfertigt, weil die vermögensrechtliche Rückübertragung in den Fällen, in denen früher lastenausgleichsrechtliche Leistungen gewährt wurden, Rückzahlungspflichten der Leistungsempfänger begründen kann. Es ist daher eine unterschiedliche Zuordnung der Berechtigung am selben Vermögenswert zwischen dem Rechtsgebiet des Lastenausgleichsrechts und dem viel später in Kraft getretenen Vermögensrecht zu vermeiden. Das hat zur Folge, daß der wirtschaftliche Eigentümer, der früher für seinen Vermögenswert Lastenausgleich erhalten hatte, nunmehr auch den Rückübertragungsanspruch nach dem Vermögensgesetz geltend machen kann. Es wäre nicht verständlich, nunmehr auf der Basis des Vermögensgesetzes dem Treuhänder anstelle des wirtschaftlichen Eigentümers einen Rückübertragungsanspruch zuzugestehen. Falls nämlich der formale Eigentümer den Vermögenswert zurückerhielte, hätte dies im Hinblick auf den Schadensausgleich keine lastenausgleichsrechtlichen Folgen.

29 Das Verwaltungsgericht hat damit im Ergebnis zutreffend die Berechtigteneigenschaft des Treugebers als wirtschaftlichen Eigentümer anerkannt. Daran ändert nichts, daß der Zugriff auf das Unternehmen damit begründet wurde, A. R. als Treuhänder habe die DDR ohne Beachtung der entsprechenden Meldevorschriften verlassen. Denn unter den Gegebenheiten des vorliegenden Falles bleibt wahrer Geschädigter der Treugeber.

30 Bei diesem Ergebnis kann der Senat die Frage dahinstehen lassen, ob das Verwaltungsgericht auch deshalb richtig in der Sache entschieden hat, weil keine rechtzeitige Anmeldung im Sinne des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG vorliegt.

31 Die von der Revision geltend gemachten Verfahrensrügen greifen nicht durch. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt. Eine erforderliche substantiierte Darlegung dessen, was bei ausreichender Gehörsgewährung in der Vorinstanz noch vorgetragen worden wäre, hat die Kl. nicht bewerkstelligt. (...)

32 Auch die Rüge mangelnder Sachaufklärung, soweit es die Motive für die Übertragung der Gesellschaftsanteile und die Verfolgungssituation des K. B. betrifft, greift nicht durch. Die Revision hat es versäumt, auf die erreichbaren Beweismittel hinzuweisen. Es genügt nicht, daß die Kl. nur Behördenakten benennt. Sie hätte vielmehr darlegen müssen, welche konkreten Unterlagen sich in den Behördenakten befinden sollen und zum Beweis welcher Tatsachen diese geeignet sind. Soweit sie die Beiziehung der Akten der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes begehrt hat, läßt dieses Begehren nicht erkennen, welche Beweismittel mit welchen mutmaßlichen Ergebnissen in Betracht gekommen wären und inwieweit dieses Ergebnis zu einer für die Kl. günstigeren Entscheidung hätte führen müssen.

33 Soweit die Revision einen Verstoß gegen die Denkgesetze geltend machen will und diesen darin sieht, daß das Verwaltungsgericht einem falschen methodischen Ansatz gefolgt sei, indem es aus dem Verhalten der Rechtsnachfolger im vermögensrechtlichen Verfahren Anfang der 90er Jahre auf ein Treuhandverhältnis in den 40er Jahren des Jahrhunderts geschlossen habe, so werden die Anforderungen für die Rüge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze verkannt. (...)

34 Auch bezüglich der Abweisung des Hilfsantrages ist dem Verwaltungsgericht kein Bundesrechtsverstoß unterlaufen. Das Wiederaufgreifen des Verfahrens im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG LSA bezieht sich als ein verfahrensrechtliches Institut nur auf die Beseitigung bestandskräftiger Verwaltungsakte. Darum geht es im vorliegenden Fall aber gerade nicht. Denn die Erbengemeinschaft hatte Ansprüche auf Rückübertragung angemeldet. Daraus folgt ihre Beteiligung im Restitutionsverfahren und die Pflicht zur Zustellung des Bescheides vom 25. Februar 1992 gemäß § 33 Abs. 4 VermG. Das gilt auch, wenn eine wirksame Antragstellung selbst im Streit steht. Der maßgebliche Bescheid hätte damit den Rechtsvorgängern der Kl. zugestellt werden müssen. Er entfaltet zwar mit der Kenntnisnahme durch die Kl. auch ihr gegenüber Wirkung. Allerdings ist es ausgeschlossen, daß er bestandskräftig werden kann, da die Klagefrist noch nicht zu laufen begonnen hat. Anstelle einer Wiederaufnahme des Verfahrens mußte die Kl. den Bescheid anfechten, was sie mit den vorliegenden Klageverfahren getan hat.

35 Abgesehen von den vorstehenden Überlegungen ist darauf hinzuweisen, daß die Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG LSA erkennbar nicht gegeben sind, da sich weder die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat noch neue Beweismittel vorliegen, die zu einer günstigeren Entscheidung führen könnten, noch liegen die Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO vor.