Berechtigter
VermG § 31 Abs. 3 und 4
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Berechtigter; Auskunftsanspruch
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Vor einer amtlichen Mitteilung des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen an den Verfügungsberechtigten über die Bestandskraft des Rückübertragungsbescheides ist ein Antragsteller nicht berechtigt, unmittelbar von dem Verfügungsberechtigten Auskünfte über dessen Grundstücksverwaltung zu verlangen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. verfolgen als Rechtsnachfolger der früheren Eigentümer von Grundstücken seit 1990 Rückübertragungsansprüche gemäß § 1 Abs. 6 Vermögensgesetz beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin (LAROV). Nach verschiedenen telefonischen und schriftlichen Mahnungen des Bevollmächtigten der Kl. teilte das LAROV der Bekl. unter dem 26. März 1993 und dem 12. Juli 1993 sein Einverständnis mit, daß die Bekl. dem Bevollmächtigten der Kl. Auskünfte über die Grundstücke erteile. Nach weiteren Mahnungen seitens des Bevollmächtigten der Kl. lehnte die Bekl. unter dem 2. November 1993 die Erteilung näherer Auskünfte ab. Nach entsprechenden Aufforderungsschreiben des LAROV gab die Bekl. diesem gegenüber mit zwei Schreiben vom 21. Juni 1994 Auskünfte bezüglich der Grundstücke. Durch das am 15. September 1994 verkündete Urteil hat das Landgericht die Klage, die sich in erster Instanz auch noch auf ein drittes Grundstück bezog, abgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Landgericht hat die Auskunftsklage zutreffend abgewiesen. Gegenstand des Rechtsstreits sind lediglich Auskunftsansprüche, die die Kl. für den Zeitraum geltend machen, bis die Bekl. nach bestandskräftiger Rückübertragung durch Mitteilung vom LAROV sichere Kenntnis von der gegen alle Anmelder wirksamen Bestandskraft dieser Rückübertragungsbescheide erhält. Nach den Erklärungen der Parteien ist nicht davon auszugehen, daß bezüglich der beiden Grundstücke nicht nur die Rückübertragungsbescheide gegenüber allen Anmeldern bestandskräftig sind, sondern darüber hinaus die Bekl. hierüber auch sichere Kenntnis durch das LAROV erhalten hat. Nach den Erklärungen des persönlichen Vertreters (Leiter der Rechtsabteilung) der Bekl. ist der Senat davon überzeugt, daß an die Bekl. vom LAROV eine amtliche Mitteilung über die umfassende Bestandskraft der Rückübertragungsbescheide noch nicht erfolgt ist. Der Senat vermag auch den Erklärungen der Kl. nicht zu entnehmen, daß sie eine derartige Mitteilung des LAROV an die Bekl. behaupten und etwa auch unter Beweis stellen wollen. Vor einer amtlichen Mitteilung des LAROV an die Bekl. ist diese nicht zur Auskunftserteilung an die Kl. verpflichtet. Der Senat entnimmt dem Vorbringen der Bekl., daß sie sich einer Auskunftserteilung nach amtlicher Bekanntgabe der Bestandskraft der Rückübertragungsbescheide in keiner Weise widersetzen würde, sondern im Gegenteil zufrieden wäre, die gesamte Verwaltung in die Hände der Kl. zu übergeben. Eine derartige Auskunftserteilung ist von der Bekl. ersichtlich bisher nicht verweigert worden, zumal sie in dieser Form, also nach amtlicher Mitteilung von den bestandskräftigen Rückübertragungsbescheiden, von den Kl. auch noch nicht begehrt worden ist. Die Kl. tragen vielmehr in beiden Instanzen vor, daß ihnen auch für den Zeitraum vor Erlaß der Rückübertragungsansprüche Auskunftsansprüche direkt gegen die Bekl. sowohl aus eigenem wie auch aus abgeleitetem Recht zustünden. Das ist indessen nicht der Fall. Für die Dauer des Restitutionsverfahrens regelt das Vermögensgesetz das Bestehen von Auskunftsansprüchen ausdrücklich und unzweideutig in der Form, daß nach § 31 Abs. 3 der Restitutionsberechtigte (Antragsteller) Anspruch auf schriftliche Auskunft durch die Behörde, also das LAROV, über alle Informationen hat, die zur Durchsetzung seines Anspruchs erforderlich sind. Gemäß § 31 Abs. 4 Vermögensgesetz ist die Behörde (LAROV) ihrerseits berechtigt, vom Rechtsträger, derzeitigen Eigentümer, staatlichen Verwalter sowie weiteren mit der Verwaltung von Vermögenswerten Beauftragten umfassende Auskunft zu fordern. Damit ist eindeutig bestimmt, daß der Verfügungsberechtigte der Behörde und nur dieser Auskunft zu erteilen hat, die diese auf Verlangen des Restitutionsberechtigten an diesen weiterzugeben hat. Ein unmittelbares Auskunftsrecht des Restitutionsberechtigten gegenüber dem Verfügungsberechtigten ohne Einschaltung der Behörde ist damit ausgeschlossen. Nach dem klaren Wortlaut und Sinn des Gesetzes soll ein unmittelbares Aufeinandertreffen einer möglichen Vielzahl von Antragstellern und dem derzeit Verfügungsberechtigten vermieden werden (vgl. Rädler/ Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 31 Rdnr. 32, 36; Fieberg/Reichenbach, Vermögensgesetz, § 31 Rdnr. 51). Der Bekl. soll nicht zugemutet werden, einer Vielzahl von Antragstellern Auskunft zu geben. Sie soll auch davor geschützt werden, selber Erwägungen darüber anstellen zu müssen, welche Antragsteller mehr oder
(vgl. Rädler/ Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 31 Rdnr. 32, 36; Fieberg/Reichenbach, Vermögensgesetz, § 31 Rdnr. 51). Der Bekl. soll nicht zugemutet werden, einer Vielzahl von Antragstellern Auskunft zu geben. Sie soll auch davor geschützt werden, selber Erwägungen darüber anstellen zu müssen, welche Antragsteller mehr oder minder glaubhaft ihre Ansprüche nachgewiesen haben und erfolgreich die Restitution verlangen können. Die Interessen der Antragsteller werden ausreichend dadurch gewahrt, daß der Verfügungsberechtigte gegenüber der Behörde auskunftspflichtig ist und diese über die Weitergabe der Auskünfte an den oder die Antragsteller entscheidet. Angesichts der klaren und eindeutigen gesetzlichen Regelung, die einen direkten Kontakt zwischen Antragsteller und Verfügungsberechtigtem aus wohlerwogenen Gründen ausschließen will, kann ein darüber hinausgehendes direktes Auskunftsrecht nicht mittelbar aus Zweckmäßigkeitserwägungen hergeleitet werden. Insbesondere reicht es angesichts der entgegenstehenden ausdrücklichen Regelung nicht aus, daß ein Antragsteller etwa wegen seines Wahlrechts nach § 8 Vermögensgesetz an einer möglichst frühzeitigen Unterrichtung interessiert ist. Wie die Bekl. in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, wäre es ihr auch verwaltungstechnisch kaum möglich, etwa allen Antragstellern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen. Abgesehen davon könnten sich auch rechtliche Probleme daraus ergeben, daß Antragsteller vor einem bestandskräftigen Rückübertragungsbescheid noch keine gesicherte Rechtsposition haben (vgl. auch § 34 Abs. 1 Vermögensgesetz). Aus diesen Gründen sind auch auf §§ 259, 260 BGB gestützte Auskunftsansprüche der Kl. gegen die Bekl. ausgeschlossen, bis diese sichere Kenntnis von der bestandskräftigen Rückübertragung erlangt. Auch aus dem von den Kl. zitierten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992 und dem dazu ergangenen Gesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. 1992, Teil II, S. 1222 ff.) ergeben sich hinsichtlich der Auskunftsansprüche der Kl. keine weitergehenden Rechte, vielmehr werden insoweit Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika die gleichen Rechte, wie sie deutsche Staatsangehörige haben, gewährt. Damit werden insbesondere die Bestimmungen des § 31 Abs. 3 und 4 Vermögensgesetz nicht erweitert. Ebensowenig kann den auch wiederholten Erklärungen des LAROV, daß die Kl. sich wegen ihrer Auskünfte direkt an die Bekl. wenden sollten, entnommen werden, daß diese förmlich ermächtigt werden sollten, in eigener Regie die der Behörde zustehenden Auskunftsansprüche wahrzunehmen. Die Einverständniserklärungen des LAROV sind rechtlich nur dahin zu werten, daß behördlicherseits keine Einwendungen erhoben werden, soweit die Bekl. von sich aus und freiwillig über ihre gesetzlichen Pflichten hinaus direkt Auskünfte erteilen will. Insofern liegt keine Übertragung behördlicher Befugnisse auf die Kl. vor. Zutreffend hat das angefochtene Urteil auch Auskunftsansprüche der Kl. gegen die Bekl. aus § 242 BGB verneint. Angesichts der ausreichenden gesetzlichen Regelung in § 31 Abs. 3 und 4 Vermögensgesetz sind zusätzliche Erwägungen aus dem Rechtsgedanken von Treu und Glauben ausgeschlossen. Eine angemessene Regelung der Auskunftsinteressen der Kl. ist bereits aus dem Gesetz abzuleiten. Besondere Gründe für darüber hinausgehende Auskunftsrechte
242 BGB verneint. Angesichts der ausreichenden gesetzlichen Regelung in § 31 Abs. 3 und 4 Vermögensgesetz sind zusätzliche Erwägungen aus dem Rechtsgedanken von Treu und Glauben ausgeschlossen. Eine angemessene Regelung der Auskunftsinteressen der Kl. ist bereits aus dem Gesetz abzuleiten. Besondere Gründe für darüber hinausgehende Auskunftsrechte sind nicht ersichtlich.