veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Berechtigter

VG BerlinVG 25 A 382.9311.01.1994ZOV 1994, 216

InVorG §§ 2, 3, 4, 19, 21, 25 ; VermG §§ 1, 2, 3, 8 ; BGB § 2039

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Berechtigter; Erbengemeinschaft; Investitionsvorrangbescheid; Investitionsleistungen; Investitionssicherung; staatlicher Verwalter

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ist nach der Veräußerung des Grundstücks durch den staatlichen Verwalter ein Erbfall eingetreten, so sind jetzt Berechtigte nur die Erben als Erbengemeinschaft.

2. Bereits erbrachte Investitionsleistungen können bei der Erteilung eines Investitionsvorrangbescheides zur Sicherung weiterer Investitionen berücksichtigt werden.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Antragsteller wendet sich gegen die Vollziehbarkeit des Bescheides vom 5. Mai 1993, mit dem die Antragsgegnerin seinen gemäß § 21 InVorG gestellten Investitionsantrag ablehnt und feststellt, daß die Veräußerung der Flurstücke mitsamt Hotelpension an die Beigeladene für einen investiven Zweck erfolgt.

Die Flurstücke standen ausweislich der Grundbucheintragungen im Jahre 1954 im Eigentum von A. und B., den Eltern des Antragstellers und der Beigeladenen. A. wurde zu einem nicht ersichtlichen Zeitpunkt für tot erklärt. Die Flurstücke wurden, da B. am 30. Juli 1954 die DDR verlassen hatte, gemäß Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1958 im Jahre 1959 unter staatliche Treuhandverwaltung gestellt und am 31. Dezember 1970 an den FDGB Bundesvorstand, Abteilung Feriendienst Berlin, verkauft. Als Grundstückseigentümer war seit 1976 der "Bundesvorstand des FDGB" eingetragen.

Für das Flurstück war seit Beginn des Jahrhunderts X. als Eigentümer eingetragen. Über den Verbleib von ihm und seinen Rechtsnachfolgern ist seit Kriegsende nichts bekannt. Der FDGB bezog das Flurstück in die Nutzung als Ferienheim mit ein und errichtete darauf einen Anbau zu dem auf dem Flurstück befindlichen Hauptgebäude des Beherbergungsbetriebes. Durch einen Abwesenheitspfleger wurde das Flurstück im Jahre 1973 an den FDGB verkauft. Seit 1976 ist hierfür ebenfalls der "Bundesvorstand des FDGB" als Eigentümer eingetragen.

B. verstarb im Jahre 1979. Zur Erbengemeinschaft gehörte neben dem Antragsteller und der Beigeladenen auch Y., dessen Tochter nach seinem Tode um Jahre 1988 ihr Erbteil an die Beigeladene in einem notariellen Vertrag übertrug.

Seit Inkrafttreten des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 stehen die drei Flurstücke einschließlich Ferienheim in der treuhänderischen Verwaltung der Antragsgegnerin.

Ihre Restitutionsansprüche hinsichtlich der Flurstücke a und b einschließlich Betriebsvermögen meldeten der Antragsteller und die Beigeladene im September/Oktober 1990 an. Eine Entscheidung darüber liegt noch nicht vor.

Die Antragsgegnerin verpachtete am 2. August 1991 die Streitgrundstücke mit Ferienheim an die Beigeladene. Mit notariellem Vertrag vom 19. Januar 1993 verkaufte sie ihr die Pachtgegenstände unter der aufschiebenden Bedingung eines stattgebenden und vollziehbaren Investitionsvorrangbescheides.

Mit Schreiben vom 27. Januar 1993, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 5. Februar 1993, bat der Antragsteller um Erteilung eines Investitionsvorrangbescheides gemäß § 21 InVorG und trug vor: Er wolle das Hotel mit 16 Doppelzimmern selbst betreiben und hierfür modernisieren und instand setzen. Dies diene der Schaffung von Arbeitsplätzen. Um die nötige finanzielle und persönliche Flexibilität zu erlangen, wolle er sein Grundstück veräußern.

Hierauf teilte ihm die Antragsgegnerin mit, sie beabsichtige die Veräußerung der Streitgrundstücke an die Beigeladene, und übersandte ihm mit Schreiben vom 24. März 1993 deren Vorhabenplan.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Gemäß § 12 Abs. 1 InVorG hat die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung. Nach dieser Grundentscheidung des Gesetzgebers besteht generell ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entscheidung. Dem Interesse des Antragstellers, vom Vollzug verschont zu bleiben, kommt nur dann der Vorrang zu, wenn sein Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen oder wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Dabei ist angesichts des Umstandes, daß im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache praktisch vorweggenommen wird (vgl. § 12 Abs. 3 InVorG), nicht lediglich eine summarische Prüfung vorzunehmen, sondern eine umfassende Sachprüfung geboten (vgl. BTDrs. 12/2480 S. 73 und BVerfG, Beschluß vom 12. Januar 1993, VIZ 1993, S. 111). Auch bei Anwendung dieses Maßstabes erweist sich der angegriffene Bescheid als rechtmäßig.

1. Zu Recht hat die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers nach § 21 Abs. 1 Satz 1 InVorG abgelehnt. Nach dieser Vorschrift ist der Verfügungsberechtigte - hier die Antragsgegnerin, da die Streitgrundstücke der "Massenorganisation" FDGB gehören (§ 25 Abs. 3 InVorG i. V. m. dem Einigungsvertrag, Anl. II Kap. II Sachgebiet A Abschnitt III Buchst. d) - verpflichtet, für das Vorhaben des Anmelders einen Investitionsvorrangbescheid nach Maßgabe des Abschn. 3 des Gesetzes zu erteilen, wenn der Anmelder eine investive Maßnahme unterbreitet, seine Berechtigung glaubhaft macht und hinreichende Gewähr für die Durchführung des Vorhabens bietet. Hier fehlt es jedenfalls an der Glaubhaftmachung der Berechtigung. Berechtigte sind Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gem. § 1 VermG betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger (§ 2 Abs. 1 Satz 1 VermG). Als maßnahmebetroffen kommen die hier in Rede stehenden Flurstücke in Betracht, da sie von einem staatlichen Verwalter veräußert wurden (vgl. § 1 Abs. 1 c VermG). Im Zeitpunkt der Veräußerung waren die Eltern des Antragstellers und der Beigeladenen als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so daß nach deren Tod nur ihre Rechtsnachfolger - mithin die Erbengemeinschaft der Kinder - in Erwägung zu ziehen sind. Eine zeitlich frühere Betroffenheit des Antragstellers vor der Beigeladenen hat jener nicht glaubhaft gemacht, weshalb er sich nicht auf eine Berechtigung als Erstbetroffener gem. § 3 Abs. 2 VermG berufen kann. Folglich steht die etwaige Berechtigung auf Rückübertragung allein der Personengemeinschaft des Antragstellers und der Beigeladenen, nicht dagegen einem von ihnen als Einzelperson zu. So wie der (Herausgabe-) Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern kann (§ 2039 Satz 1 BGB), kann die Rückübertragung nur an alle Erben gemeinschaftlich erfolgen. Auch das DDR-Recht hatte die Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft ausgestaltet, die grundsätzlich nur gemeinschaftlich handeln konnte (vgl. §§ 42 Abs. 2, 400 ZGB). Vom Gedanken dieser erbrechtlichen Regelung geht mangels abweichender Bestimmungen auch das Vermögensgesetz aus; dies bestätigt § 8 Abs. 2 VermG, wonach das Recht, Rückübertragung oder Entschädigung in Geld zu wählen, nur gemeinschaftlich ausgeübt werden kann, wenn die Berechtigung bei einer Personenmehrheit liegt (ebenso VG Chemnitz, ZOV 1993 S. 439, 440 mit zutreffender Widerlegung der anderen Ansicht des KreisG Dresden, VIZ 1992 S. 330, 331; vgl. auch Scheidmann in: Kimme, Offene Vermögensfragen, InVorG, § 21 Rdnr. 34). Nach alledem fehlt jedenfalls dem Antragsteller in eigener Person die Berechtigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG und des darauf bezogenen Investitionsvorranggesetzes.

2. Zu Recht hat ferner die Antragsgegnerin festgestellt, daß die Veräußerung der Streitgrundstücke an die Beigeladene zu einem investiven Zweck erfolge.

(...)

Das Vorhaben der Beigeladenen erfüllt die Voraussetzungen des § 3 InVorG. (wird ausgeführt)

Die Beigeladene bietet gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 InVorG hinreichende Gewähr für die Verwirklichung des Vorhabens. (wird ausgeführt)

Entgegen der Auffassung des Antragstellers konnte die Antragsgegnerin die von der Beigeladenen bereits erbrachten Investitionsleistungen in die Investitionssumme miteinbeziehen, denn es steht der Antragsgegnerin frei, einen Investitionsvorrangbescheid zur Sicherung weitergehender Investitionen zu erlassen und dabei auch bereits getätigte Investitionen, die sonst hinfällig würden, zu berücksichtigen. Dies ist nach der Zielrichtung des § 1 InVorG jedenfalls dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Investitionsvorrangbescheid (weitere) zukünftige Investitionen ermöglichen soll.