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Berechtigter

VG Leipzig2 K 1339/9525.06.1998ZOV 1998, 466

VermG § 1 Abs. 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Berechtigter; Schädigungstatbestand; Überschuldung wegen nicht kostendeckender Miete; Gesamtnachlass; Erbausschlagung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Überschuldung als Voraussetzung für den Schädigungstatbestand kann nicht daraus hergeleitet werden, daß zwar nicht das Grundstück, wohl aber der mehrere Grundstücke enthaltende Gesamtnachlaß überschuldet war.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt aus abgetretenem Recht die Rückübertragung des im Grundbuch von S. eingetragenen 2,96 ha großen Flurstücks. Nach Mitteilung der Beigeladenen werden ca. 80 % der Grundstücksfläche bis heute durch einen Kleingartenverein genutzt; ferner befinden sich auf dem Grundstück ein Kinderspielplatz, Garagen, eine Transformatorenstation sowie ein Verbindungsweg zur Bundesstraße 6.

Am 26.2.1903 wurde C. zufolge Auflassung als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Dieser verstarb am 22.2.1934. Nach Wegfall der am 15.12.1964 verstorbenen Vorerbin A. waren gemäß gemeinschaftlichem Erbschein des Staatlichen Notariats L. vom 12.4.1966 D. und R. je zur Hälfte als Nacherben berufen. D. verstarb am 26.6.1977, woraufhin seine Kinder G. und Dr. M., G. zugleich für seine beiden Kinder, das Erbe aus allen Berufungsgründen ausschlugen. Gemäß Erbschein vom 23.8.1978 wurde die Deutsche Demokratische Republik als Erbin nach D. festgestellt. Am 6.2.1980 wurden R. und das Eigentum des Volkes, Rechtsträger Rat der Gemeinde S. gemäß Rechtsträgernachweis vom 20.2.1979, in Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen.

Zum Nachlaß der D. gehörten neben dem streitbefangenen Grundstück die in L. belegenen, jeweils mit Mietwohnhäusern bebauten Grundstücke W.-Z.-Straße, G.-S. Straße und sowie H.-Straße.

Ausweislich des Arbeitsblattes (erbenloser Nachlaß) betrug der Einheitswert des streitbefangenen Grundstücks 5.400,00 M; das Grundstück war unbelastet. Die übrigen zum Nachlaß gehörenden Grundstücke waren mit Grundpfandrechten in unterschiedlicher Höhe belastet.

Im Jahre 1990 meldeten G. und Dr. M. vermögensrechtliche Ansprüche hinsichtlich ihres hälftigen Erbanteils unter anderem an dem streitbefangenen Grundstücks an. Nachdem Dr. M. ihren Bruder am 16.3.1992 notariell zur Geltendmachung ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche bevollmächtigt hatte, übertrug dieser die Ansprüche insgesamt mit notariellem Vertrag vom 6.7.1993 auf die Kl. Mit Bescheid vom 3.2.1994 lehnte der Bekl. den "Antrag ... auf Rückübertragung des Miteigentumsanteiles am Grundbesitz S." ab und führte zur Begründung aus: Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 VermG lägen nicht vor, da der Miteigentumsanteil im Zeitpunkt des Übergangs in Volkseigentum unbebaut und unbelastet gewesen sei.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Kl. hat keinen Anspruch auf Übertragung des Gesamthandsanteils der D. an dem Flurstück Nr. ... in S. Der dies ablehnende Bescheid des Bekl. vom 3.2.1994 und der Widerspruchsbescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 6.11.1995 sind rechtmäßig und verletzen die Kl. nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

Die Kl. ist nicht Berechtigte i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG. Danach sind Berechtigte unter anderem natürliche und juristische Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen sind. Die Erbausschlagung durch die Rechtsvorgänger der Kl., G. und Dr. M., hinsichtlich ihrer hälftigen Erbberechtigung an dem streitbefangenen Grundstück im Jahre 1977 erfüllt weder die Voraussetzungen des Schädigungstatbestandes des § 1 Abs. 2 VermG noch die des § 1 Abs. 3 VermG. Denn das Grundstück war weder überschuldet noch stellt sich die Erbausschlagung als unlautere Machenschaft dar.

1. Der Restitutionstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG ist gegeben, wenn für das bebaute Grundstück oder das Gebäude in dem Zeitrum vor dem Eigentumsverlust nicht kostendeckende Mieten erzielt wurden, diese Kostenunterdeckung die - bereits eingetretene oder unmittelbar bevorstehende - Überschuldung des Grundstücks verursacht und die Überschuldung wesentliche Ursache für die Übernahme des Grundstücks in Volkseigentum aufgrund einer der in § 1 Abs. 2 VermG genannten Vorgänge war. Das Gesetz begründet somit einen Anspruch auf Rückübertragung, wenn sich die infolge der Eigentums- und Mietenpolitik der DDR latent vorhandene Gefahr der Überschuldung von Mietwohnhäusern zu einer konkreten ökonomischen Zwangslage verdichtet hatte, die ein weiteres Festhalten an dem Eigentum wirtschaftlich sinnlos erscheinen ließ, so daß der Eigentümer als Ausweg aus dieser Zwangslage den Eigentumsverzicht, die Schenkung oder die Erbausschlagung gewählt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.1995, E 98, 87, 89, 90).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend ersichtlich nicht gegeben, was auch die Kl. nicht in Abrede stellt: Das streitbefangene Grundstück war unbebaut und unbelastet; es ist auch nichts dafür ersichtlich, daß seine Überschuldung unmittelbar bevorstand.

Der Umstand, daß der Nachlaß der Erblasserin D. mit Blick auf die vier in L. belegenen Grundstücke möglicherweise insgesamt überschuldet war - das heißt, die Nachlaßverbindlichkeiten den Wert des Nachlasses übersteigen - führt entgegen der Auffassung der Kl. zu keiner anderen Beurteilung. Denn der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG knüpft nach Wortlaut wie Sinn und Zweck allein daran an, ob ein bebautes Grundstück (oder ein Gebäude) überschuldet war, nicht dagegen daran, ob der Nachlaß oder eine sonstige Vermögensgesamtheit, zu der das oder die zu restituierenden Grundstücke gehörten, als solche überschuldet waren. Unter Grundstück ist dabei das Grundstück im Rechtssinne zu verstehen, also der katastermäßig vermessene Teil der Erdoberfläche, der als solcher im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes gebucht ist (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 57. Aufl., Überbl. vor § 873 Rn. 1; ZGB Kommentar, hrsg. vom Ministerium der Justiz, 1985, § 295 Anmerkung 1). Dieser Grundstücksbegriff entspricht auch dem Zweck des Schädigungstatbestandes, die Restitution solcher Mietwohngrundstücke zu ermöglichen, die deswegen in Volkseigentum übergegangen sind, weil aufgrund der durch die Niedrigmietenpolitik der DDR bedingten Überschuldung das weitere Festhalten am Eigentum wirtschaftlich sinnlos war. Eine derartige ökonomische Zwangslage liegt vor, wenn die dem Grundstück zuzuordnenden Verbindlichkeiten den um die eingetragenen Grundpfandrechte verminderten Zeitwert der Immobilie - das ist der Wert, zu dem das Grundstück seinerzeit im Wege der Beleihung für eine Verschuldung hätte eingesetzt werden können - überschritten haben und diese vorhandenen Schulden nicht durch den Mietertrag gedeckt werden konnten. Mit Grundpfandrechten beleihbar war indessen allein das Buchgrundstück, nur dieses konnte daher i. S. d. § 1 Abs. 2 VermG überschuldet sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.8.1996, VIZ 1996, 704, 705). Fallen, wie vorliegend, mehrere Grundstücke in den Nachlaß und schlägt der Erbe die Erbschaft aus, kann er nach § 1 Abs. 2 VermG mithin nur dasjenige Grundstück zurückerhalten, das im Einzelfall die Voraussetzungen der Anspruchsnorm erfüllt (vgl. Fieberg/Reichenbach, VermG, Rdn. 89, 90 a zu § 1; Wasmuth in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Rn. 81 zu § 1). Die Tatsache, daß der Erbe aufgrund des (sowohl nach dem ZGB wie nach dem BGB geltenden) Grundsatzes der Universalsukzession die Erbschaft nur als ganzes annehmen oder ausschlagen konnte, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Zwar tritt der Erbe die Rechtsnachfolge in das gesamte Vermögen des Erblassers an, so daß dessen Aufgabe in Form der Erbausschlagung zwangsläufig das gesamte Vermögen erfaßt. Dieser mit der Erbausschlagung verbundenen Folge konnte der Erbe jedoch auch bei einem insgesamt überschuldeten Nachlaß entgehen, indem er die Erbschaft zunächst annahm und anschließend auf das Eigentum an einzelnen, nunmehr in seinem Alleineigentum oder, im Falle einer Erbengemeinschaft nach Durchführung einer beschränkten oder vollständigen Auseinandersetzung des Nachlasses, in seinem Bruchteilseigentum stehenden Vermögensgegenstände gemäß § 310 ZGB verzichtete. Der Erbe war also nicht gezwungen, sich zum Nachlaß gehörender überschuldeter Grundstücke allein durch Erbausschlagung zu entledigen. Vor diesem Hintergrund ist weder für eine erweiternde Auslegung des Begriffs "bebautes Grundstück" in § 1 Abs. 2 VermG noch für die von der Kl. in Erwägung gezogene Analogie Raum. Blieb

gemäß § 310 ZGB verzichtete. Der Erbe war also nicht gezwungen, sich zum Nachlaß gehörender überschuldeter Grundstücke allein durch Erbausschlagung zu entledigen. Vor diesem Hintergrund ist weder für eine erweiternde Auslegung des Begriffs "bebautes Grundstück" in § 1 Abs. 2 VermG noch für die von der Kl. in Erwägung gezogene Analogie Raum. Blieb den Rechtsvorgängern der Kl. nämlich, wie dargelegt, durch Annahme der Erbschaft, Auseinandersetzung und anschließenden Eigentumsverzicht auf ihren Buchteil an den überschuldeten Nachlaßgrundstücken die Möglichkeit, die Aktiva des Nachlasses - hier: das unbebaute und unbelastete streitbefangene Grundstück - zu behalten, fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke im Gesetz (vgl. Deutsches Rechtslexikon, Bd. 1, 2. Aufl., Stichwort "Analogie"). Hinzu kommt, daß eine analoge Anwendung des Schädigungstatbestandes des § 1 Abs. 2 VermG auf den überschuldeten Nachlaß den ausschlagenden Erben gegenüber demjenigen bevorteilen würde, der sein Grundstück aufgrund einer der übrigen von § 1 Abs. 2 VermG erfaßten Vorgänge, Enteignung, Eigentumsverzicht oder Schenkung, verloren hat. Während diese Vorgänge jeweils nur zum Übergang des einzelnen Grundstücks (oder Gebäudes) in Volkseigentum führten, mithin auch nur dieser Vorgang im Rahmen von § 1 Abs. 2 VermG rückabzuwickeln ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.8.1995, ZOV 1995, 475, 476), würde der ausschlagende Erbe den Nachlaß insgesamt zurückerhalten, mithin neben den Immobilien auch eventuell zum Nachlaß gehörende bewegliche Vermögensgegenstände oder Guthaben. Diese Konsequenz läßt sich jedoch weder mit dem Wortlaut noch mit Sinn und Zweck der Vorschrift, als Folge staatlich administrierter Niedrigstmieten in Volkseigentum übernommene bebaute Grundstücke und Gebäude zu restituieren, vereinbaren.

2. Dem Eigentumsverlust der Rechtsvorgänger der Kl. lagen auch keine unlauteren Machenschaften i. S. d. § 1 Abs. 3 VermG zugrunde. (wird ausgeführt)